Wer ein Aktiendepot beim Sparkassen Broker (ein Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe) eröffnet, der bekommt folgende Schlusserklärung zur Unterzeichnung präsentiert:
„Ich/Wir nehme/n zur Kenntnis, dass Einladungen für inländische Hauptversammlungen durch die S Broker AG&Co KG nur auf Anforderung versendet werden. Informationen zu anstehenden Hauptvesammlungen finden Sie unter www.sbroker.de.”
§ 128 Abs. 1 AktG bestimmt, das Kreditinstitut habe „die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben.” Ob „Weitergabe” auch (nur) das Einstellen auf die Internetseite der Bank ist (Pull-System)? Mutig — darüber kann man nachdenken. Die bislang veröffentlichte Rechtsmeinung geht davon aus, dass die Mitteilung über die Einberufung einer Hauptversammlung (HV) an den Kunden zu übersenden ist (Push-System), wofür es auch Kostenersatz von der Gesellschaft gibt (§ 128 Abs. 6 AktG).
Der millionenfache Papierversand von HV-Unterlagen, die leider wohl in den meisten Fällen im Papierkorb des Anlegers landen, ließe sich gewiss rationalisieren. Namensaktiengesellschaften bitten ihre Aktionäre, mit der elektronischen Übermittlung einverstanden zu sein (zu einem aktuellen Problem hier). Bei Inhaberaktiengesellschaften muss notwendig der Intermediär (Kreditinstitut) eingeschaltet werden. Auch hier ist eine elektronische Mitteilung im Einvernehmen mit dem Depotkunden möglich. Das kann auch bedeuten, dass die Nachricht im elektronischen Postfach des Kunden, das er bei der Bank führt, eingestellt wird.
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