… ist in der GmbH-Rundschau vom 1.8.2017 mein Beitrag erschienen. Er kann hier bezogen werden (PDF).
Der Aufsatz beruht auf Vorträgen, die mit folgenden Thesen schlossen:
- Eine Beschlussfeststellung ist für die Beschlusswirksamkeit nicht erforderlich. Ein Versammlungsleiter wird im GmbH-Recht nicht zwingend benötigt.
- Ist eine (kompetente) Beschlussfeststellung getroffen, richtet sich dagegen die Anfechtungsklage. Ist keine Beschlussfeststellung getroffen, ist die Rechtslage durch Feststellungsklage zu klären. Die Beschlussfeststellung ist danach für die Klagen und für die materielle (vorläufige) Beschlusswirksamkeit konstitutiv.
- Die kategoriale Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Feststellungsklage entspricht herkömmlicher Dogmatik, doch ist sie in der Sache nicht berechtigt. Die vorläufige Wirksamkeit des festgestellten Beschlusses besteht nur im Ansatz. Beschlussfehler unterhalb der Nichtigkeit („Anfechtungsgründe“) müssen bei beiden Klagen geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung liegt bei einem festgestellten Beschluss eng an der Monatsfrist; bei einem nicht festgestellten Beschluss ist sie weiter, abhängig von den Umständen (insbes. Ausführung des Beschlusses). Das Urteil äußert bei beiden Klagen Wirkung inter omnes.
- Es geht bei dem Streit um das Ergebnis einer Abstimmung nicht um einen Beschlussmangel, sondern um die Erkenntnis, was beschlossen wurde. Wenn ein qualifizierter VL unzutreffend festgestellt hat, ist die Klage auf richterliche Korrektur gerichtet (Ergebnisrichtigstellung). Wenn ein einfacher VL streitig festgestellt hat, ist die Klage auf richterliche Erkenntnis (Ergebnisfeststellung) gerichtet.
- Der qualifizierte Versammlungsleiter stellt mit seiner Beschlussfeststellung lediglich (aber immerhin) die Weichen für die eine oder andere Klagevariante.
- Der Versammlungsleiter kann die („vorläufig verbindliche“) Beschlussfeststellung treffen, wenn er durch die Satzung oder durch einstimmigen Beschluss dazu bestimmt wurde (qualifizierter Versammlungsleiter). Mit Mehrheit kann nur ein Versammlungsleiter ohne die Kompetenz zur Beschlussfeststellung bestimmt werden (einfacher Versammlungsleiter). Erst recht kann die Mehrheit nicht selbst über die Beschlussfeststellung entscheiden.
- Der qualifizierte Versammlungsleiter hat ein Ermessen in der Beurteilung der Rechtslage. Er kann von einer Beschlussfeststellung absehen. Bei vorsätzlich falscher Feststellung haftet er.
- Der durch Mehrheitsbeschluss bestellte einfache Versammlungsleiter kann durch einfache Mehrheit abberufen werden. Die durch die Satzung als Versammlungsleiter bestimmte Person kann aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Wird die Abwahl trotz wichtigem Grund nicht vorgenommen, sind die Beschlüsse allein aus diesem Grund nicht anfechtbar. Die Feststellungsbefugnis des qualifizierten Versammlungsleiters entfällt, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung gegeben war.
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