Der Deutsche Juristentag (2008 und 2012) hält das aktiengesetzliche Beschlussmängelrecht für „in hohem Maße reformbedürftig” (Abt. Wirtschaftsrecht 2012, Beschluss Nr. 21). Sehr zurückhaltend zu diesem Petitum äußerte sich Ulrich Seibert (BMJ) auf der Jahrestagung Brennpunkt AG 2012 am vergangenen Donnerstag. Ein Symposion dazu veranstaltet morgen das Deutsche Aktieninstitut. Die Debatte läuft also munter, aber durchweg auf die eigene nationale Lösung fixiert. Doch wie sieht es mit dem Beschluss(mängel)recht in anderen Staaten aus? Das wusste bis vor kurzem kaum jemand, weil dieses Gebiet „von der in- und ausländischen Komparatistengilde noch kaum erforscht” (Fleischer) ist bzw. war. Diese unerfreuliche Situation wird teilweise bereinigt durch „eine juristische Landkarte des Beschlussmängelrechts in Europa und der Welt”, die Holger Fleischer (MPI, Hamburg) jüngst in der „Aktiengesellschaft” (2012, 765 ff) vorgelegt hat. Der Beitrag berichtet eingehend über Österreich, Schweiz, Großbritannien, USA, Frankreich, Belgien, Italien, Griechenland, Spanien und Japan (und Bemerkungen zu weiteren Rechtsordnungen, etwa Holland und Polen). Er widmet sich ferner den diversen Reformüberlegungen im deutschen Beschlussmängelrecht, die im Lichte der Rechtsvergleichung diskutiert werden.
Um nur einen der vielen hoch interessanten Befunde herauszugreifen: Das japanische Gesellschaftsrecht folgt konzeptionell der deutschen Systematik (Nichtigkeit/Anfechtbarkeit), darüber hinaus gibt es die 1928 eingeführte Klageabweisung aufgrund richterlichen Ermessens, wenn die Beschlussvernichtung schwerwiegende Folgen hätte und der Beschlussmangel als geringfügig anzusehen ist; ähnlich regelt das französische Recht. Das englische Recht gibt dem Richter ein weites Ermessen auf der Rechtsfolgenseite (Companies Act sec. 996), ähnlich kann die Amsterdamer Unternehmenskammer frei befinden. Der für das deutsche Recht unterbreitete Vorschlag des Arbeitskreis Beschlussmängelrecht der Flexibilisierung der Mängelfolgen zielt in diese Richtung: bei minderschweren Mängeln soll der Fehler festgestellt und (ggf. auch mit pekuniärer Folge) gerügt werden, ggf. können auch Beschlusswirkungen für die Zukunft aufgehoben werden. Damit will der Arbeitskreis vom strikten „alles oder nichts” wegkommen.
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