Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Allgemeines

Auf einen neuen Kom­men­tar zum HGB sei hin­ge­wie­sen, des­sen Her­aus­ge­ber (Heidel/​Schall) zum Auf­takt sagen: “Die­ser Hand­kom­men­tar soll eine von uns emp­fun­dene Lücke im gewiss reich­hal­ti­gen Lite­ra­tur­an­ge­bot zum HGB schlie­ßen” (Vor­wort). Frei­lich gibt es bereits 10 Kom­men­tare zum HGB, jetzt liegt also der 11. auf dem Tisch. Kann da wirk­lich etwas Neues kom­men? Und waren die ins­ge­samt 45 Auto­ren so zu steu­ern, dass diese Aus­sage des Vor­worts zutrifft: “Zum Kon­zept unse­res Kom­men­tars gehört, dass er aus einem Guss ist”. Die Her­aus­ge­ber for­mu­lie­ren abschlie­ßend durch­aus selbst­be­wusst: “Wir den­ken, dass unser Kom­men­tar unse­ren Ansprü­chen gerecht wird” (Her­vorh. v. mir).

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Das Inhalts­ver­zeich­nis ver­spricht eine inter­es­sante Lek­türe zum euro­päi­schen, deut­schen und öster­rei­chi­schen Unter­neh­mens­recht. Lese­tipp: Bach­mann, Abschaf­fung der Haupt­ver­samm­lung?, S. 37 (s. auch hier). Über den Jubi­lar sagt das Vor­wort:

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… hat Ste­fan Grund­mann soeben in der 2. (wirk­lich völ­lig neu bear­bei­te­ten) Auf­lage 2011 vor­ge­legt. Zuwei­len hat man den Ein­druck, das euro­päi­sche Gesell­schafts­recht ent­wi­ckele sich eher zufäl­lig und sprung­haft. Diese vor­der­grün­dige Sicht­weise teilt Grund­mann nicht, son­dern er ent­fal­tet in fas­zi­nie­ren­der Weise das äußere und innere Sys­tem, das er in den Richt­li­nien und Ver­ord­nun­gen erkennt, seit den spä­ten sech­zi­ger Jah­ren bis heute erlas­sen wur­den. Unter inten­si­ver Her­an­zie­hung inter­na­tio­na­ler Quel­len wer­den die Rechts­akte der EWG/​EG/​EU seit der 1. Richt­li­nie (1968) ein­ge­hend erläu­tert, geglie­dert und in ihrer Wir­kungs­weise ana­ly­siert. Die Libe­ra­li­sie­rung (Mobi­li­tät des Geschäfts, Kapi­tals und der Gesell­schaft ins­ge­samt) sowie die Darstellung/​Bewer­tung des Unter­neh­mens­zu­stan­des (ins­be­son­dere bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten) nennt der Autor als all­ge­meine Prin­zi­pien des euro­päi­schen Gesell­schafts­rechts (S. 690). Dass die Har­mo­ni­sie­rung in ers­ter Linie die Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten betrifft, erklärt er mit den Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mina und dem grund­sätz­li­chen Aus­schluss der per­sön­li­chen Haf­tung. Für das “innere Sys­tem” stellt er Rege­lungs­prin­zi­pien fest, etwa das “Infor­ma­ti­ons­mo­dell” (Infor­ma­ti­ons­re­geln genie­ßen Vor­zug gegen­über inhalt­lich zwin­gen­den Fest­le­gun­gen). Das Rechts­ge­biet (Gesell­schafts­recht plus Bilanz­recht plus Kapi­tal­markt­recht) habe die Krise der neun­zi­ger Jahre über­wun­den, seit 1999 sei gera­dezu ein Boom zu ver­zeich­nen und mit einer sich ent­wi­ckeln­den “Euro­päi­schen Gesell­schafts­rechts­wis­sen­schaft” werde die Zukunft gewon­nen (S. 698 ff).

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Mai/11

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Optio­nale Hauptversammlung ?!

Der­zeit ist Hoch­sai­son für Haupt­ver­samm­lun­gen. Fast jeden Tag füllt sich zu die­sem Zweck ein Saal. Die dort Anwe­sen­den reprä­sen­tie­ren frei­lich nicht das Aktio­na­riat. Die Gene­ral­de­batte geht von A-​Z und hat oft wenig mit der Erle­di­gung der Tages­ord­nung zu tun. Abstim­mun­gen grün­den prak­tisch nie auf dem Ver­lauf der Ver­samm­lung und sind sel­ten span­nend. Wozu diese — bei gro­ßen Gesell­schaf­ten sie­ben­stel­lige Kos­ten ver­ur­sa­chende — Ver­an­stal­tun­gen? Sind sie “alter­na­tiv­los” oder könnte man dar­auf auch ver­zich­ten? Letz­te­res ist (de lege ferenda) der Fall, wenn man die Funk­tio­nen der HV betrach­tet. Es geht um die Ent­schei­dung wich­ti­ger kor­po­ra­ti­ver Ange­le­gen­hei­ten, etwa einer Kapi­tal­maß­nahme. Dar­über kann per Brief­wahl abge­stimmt wer­den (§ 118 II AktG); prak­tisch ist das eine Ein­gabe auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft. Dort fin­den sich auch die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen (Vor­stands­be­richt etc.) für die­sen Beschluss. Fra­gen dazu kön­nen eben­falls in einem Inter­net­fo­rum erle­digt wer­den; das wäre für die Aktio­näre nütz­li­cher als nur die Beaus­kunf­tung der HV-​Teilnehmer. Die Ver­an­stal­tung im Saal, die fak­tisch die meis­ten Aktio­näre aus­schließt, ist über­flüs­sig. Die Funk­tio­nen der Infor­ma­tion, Kom­mu­ni­ka­tion und Ent­schei­dung kön­nen sehr gut als digi­tale Pro­zesse orga­ni­siert wer­den.

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Die soeben erschienene Gedächtnisschrift für Manfred Wolf enthält auch Beiträge mit unternehmensrechtlichem Bezug (Inhaltsverzeichnis):

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Der “Ber­li­ner Kreis” (eine Gruppe von Pro­fes­so­ren, Rechts­an­wäl­ten, Unter­neh­mens­ju­ris­ten) hat vor­ges­tern über den Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex dis­ku­tiert. Dabei stan­den Funk­tion, Ver­fah­ren und Wir­kun­gen im Mit­tel­punkt. Mit Blick auf die Funk­tion wurde etwa erör­tert, ob die Ver­mitt­lung des Akti­en­rechts durch eine Para­phra­sie­rung eini­ger Geset­zes­be­stim­mun­gen gelingt oder ob man bes­ser auf die­sen Ver­such ver­zich­tet. Behan­delt wurde auch der Befund, dass der Kodex nicht nur — sei­ner ursprüng­li­chen Inten­tion nach — aner­kannte Stan­dards guter Unter­neh­mens­füh­rung auf­nimmt, son­dern über die­ses Ziel hin­aus­ge­hend sich als Motor der Ent­wick­lung (s. “diver­sity”) zu betä­ti­gen sucht. Mit Blick auf das Ver­fah­ren wurde als pro­ble­ma­tisch gese­hen, dass die Kodex-​Kommission die beab­sich­tig­ten Ände­run­gen nicht vor­her zur Kon­sul­ta­tion stellt. Auch die (bis­lang) jähr­li­chen Ände­run­gen sind kri­ti­scher Betrach­tung aus­ge­setzt. Mit Blick auf die Wir­kun­gen stand vor allem die Recht­spre­chung des BGH im Mit­tel­punkt, die eine Anfecht­bar­keit der Ent­las­tungs­be­schlüsse annimmt, wenn die Kodex-​Entsprechungserklärung nicht stimmt. Gefähr­den nicht erklärte Kodex-​Abweichungen auch Auf­sichts­rats­wah­len? Aus die­sem Grunde spra­chen sich etli­che Teil­neh­mer für eine gesetz­li­che Rege­lung dahin aus, die Anfecht­bar­keit inso­weit aus­zu­schlie­ßen. — RA Prof. Dr. Hoffmann-​Becking und Dr. Tho­mas Kre­mer hiel­ten dazu kurze Refe­rate (The­sen Hoffmann-​Becking; The­sen Kre­mer). S. auch den Bericht der Kom­mis­sion an die Bun­des­re­gie­rung (Nov. 2010) sowie die dar­auf bezo­gene Stel­lung­nahme der Bun­des­re­gie­rung vom 9. Februar 2011.

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Mit die­sem Werk ehren nam­hafte Auto­ren aus Wis­sen­schaft und Pra­xis Pro­fes­sor Dr. Hans-​Jürgen Hell­wig aus Anlass sei­nes 70. Geburts­ta­ges. Die Bei­träge von fast 40 Kol­le­gen und Weg­ge­fähr­ten sind in die­ser Fest­schrift ver­sam­melt, die mit ihrem breit­an­ge­leg­ten The­men­spek­trum die viel­fäl­ti­gen Inter­es­sen des Jubi­lars wider­spie­gelt. Der außer­or­dent­li­chen Band­breite sei­nes Wir­kens Rech­nung tra­gend, fin­den sich Bei­träge zum Berufs­recht, zum Gesell­schafts­recht und zum Zivil­recht.” (aus der Ver­lags­an­kün­di­gung – man muss ja auf­pas­sen, wenn wört­lich zitiert wird). Hier das Inhalts­ver­zeich­nis.

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Seit etwa drei Mona­ten betreibt das “Han­dels­blatt” in Koope­ra­tion mit “Der Betrieb” ein Blog, an dem 7 Pro­fes­so­ren (u.a. der Ver­fas­ser) und Gast­au­to­ren (bis­lang aus der Anwalt­schaft) mit­ar­bei­ten. Neu­es­ter Bei­trag: Heri­bert Hirte über “Rich­ter und Pra­xis”: ” … Ein­sei­tige Beein­flus­sung eines Rich­ters wird des­halb kaum dadurch erfol­gen kön­nen, dass er eine Tagung besucht und sich dort mit Prak­ti­kern aus­tauscht. Ten­den­zen in der Jus­tiz­ver­wal­tung, den Dia­log von Rich­tern mit der Pra­xis zu erschwe­ren, ver­bes­sern daher weder die Unab­hän­gig­keit noch die Qua­li­tät der Jus­tiz. Viel wich­ti­ger ist dem­ge­gen­über Trans­pa­renz: Solange die Par­teien – und die Öffent­lich­keit – wis­sen, auf wel­chen Tagun­gen und mit wem ein Rich­ter spricht, in wel­chen Ver­ei­ni­gun­gen er Mit­glied ist, was er ver­öf­fent­licht hat und – vor allem – wie er in frü­he­ren Ver­fah­ren ent­schie­den hat, besteht keine Besorg­nis der Befan­gen­heit (was für Hoch­schul­leh­rer zwar ähnlich ist, aber inso­weit anders, als sie nur mit Wor­ten über­zeu­gen kön­nen und dürfen) …”.

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Ca. 90 Bei­träge zum Unter­neh­mens­recht – alles Pflicht­lek­türe. Am ver­gan­ge­nen Sams­tag wurde an Prof. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schnei­der eine Fest­schrift zum 70. Geburts­tag über­reicht; das Werk erscheint im Ver­lag Dr. Otto Schmidt und wird her­aus­ge­ge­ben von Bur­gard, Had­ding, Mül­bert, Nietsch und Wel­ter. — Hier eine Wür­di­gung von Per­son und Werk durch Bur­gard (DB 2011, Heft 4, Editorial).

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Die 5. Kon­fe­renz am Rhein fin­det am 10.2.2011 an der Uni­ver­si­tät zu Köln statt. Vor­träge und Diskussion:

  • Die UG (haf­tungs­be­schränkt) — eine GmbH mit ernst zu neh­men­den Son­der­re­geln” (Prof. Dr. Hans-​Joachim Pries­ter, Hamburg);
  • Stel­lung­nahme: Zur Reich­weite des Sach­ein­la­ge­ver­bots bei der UG (haf­tungs­be­schränkt) — eine “libe­rale Gegen­po­si­tion” (Prof. Dr. Joa­chim Henn­richs, Köln);
  • Pro­bleme in der Pra­xis mit dem Mus­ter­pro­to­koll und der Gesell­schafter­liste nach dem MoMiG” (Dr. Marc Her­manns, Köln)
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