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Lückenschließender (?) HGB-Kommentar aus dem Nomos-Verlag
von Ulrich Noack (Allgemeines)
Auf einen neuen Kommentar zum HGB sei hingewiesen, dessen Herausgeber (Heidel/Schall) zum Auftakt sagen: “Dieser Handkommentar soll eine von uns empfundene Lücke im gewiss reichhaltigen Literaturangebot zum HGB schließen” (Vorwort). Freilich gibt es bereits 10 Kommentare zum HGB, jetzt liegt also der 11. auf dem Tisch. Kann da wirklich etwas Neues kommen? Und waren die insgesamt 45 Autoren so zu steuern, dass diese Aussage des Vorworts zutrifft: “Zum Konzept unseres Kommentars gehört, dass er aus einem Guss ist”. Die Herausgeber formulieren abschließend durchaus selbstbewusst: “Wir denken, dass unser Kommentar unseren Ansprüchen gerecht wird” (Hervorh. v. mir).
1 Kommentar ·Das Inhaltsverzeichnis verspricht eine interessante Lektüre zum europäischen, deutschen und österreichischen Unternehmensrecht. Lesetipp: Bachmann, Abschaffung der Hauptversammlung?, S. 37 (s. auch hier). Über den Jubilar sagt das Vorwort:
Keine Kommentare ·… hat Stefan Grundmann soeben in der 2. (wirklich völlig neu bearbeiteten) Auflage 2011 vorgelegt. Zuweilen hat man den Eindruck, das europäische Gesellschaftsrecht entwickele sich eher zufällig und sprunghaft. Diese vordergründige Sichtweise teilt Grundmann nicht, sondern er entfaltet in faszinierender Weise das äußere und innere System, das er in den Richtlinien und Verordnungen erkennt, seit den späten sechziger Jahren bis heute erlassen wurden. Unter intensiver Heranziehung internationaler Quellen werden die Rechtsakte der EWG/EG/EU seit der 1. Richtlinie (1968) eingehend erläutert, gegliedert und in ihrer Wirkungsweise analysiert. Die Liberalisierung (Mobilität des Geschäfts, Kapitals und der Gesellschaft insgesamt) sowie die Darstellung/Bewertung des Unternehmenszustandes (insbesondere bei Kapitalgesellschaften) nennt der Autor als allgemeine Prinzipien des europäischen Gesellschaftsrechts (S. 690). Dass die Harmonisierung in erster Linie die Kapitalgesellschaften betrifft, erklärt er mit den Transaktionsvolumina und dem grundsätzlichen Ausschluss der persönlichen Haftung. Für das “innere System” stellt er Regelungsprinzipien fest, etwa das “Informationsmodell” (Informationsregeln genießen Vorzug gegenüber inhaltlich zwingenden Festlegungen). Das Rechtsgebiet (Gesellschaftsrecht plus Bilanzrecht plus Kapitalmarktrecht) habe die Krise der neunziger Jahre überwunden, seit 1999 sei geradezu ein Boom zu verzeichnen und mit einer sich entwickelnden “Europäischen Gesellschaftsrechtswissenschaft” werde die Zukunft gewonnen (S. 698 ff).
Keine Kommentare ·Derzeit ist Hochsaison für Hauptversammlungen. Fast jeden Tag füllt sich zu diesem Zweck ein Saal. Die dort Anwesenden repräsentieren freilich nicht das Aktionariat. Die Generaldebatte geht von A-Z und hat oft wenig mit der Erledigung der Tagesordnung zu tun. Abstimmungen gründen praktisch nie auf dem Verlauf der Versammlung und sind selten spannend. Wozu diese — bei großen Gesellschaften siebenstellige Kosten verursachende — Veranstaltungen? Sind sie “alternativlos” oder könnte man darauf auch verzichten? Letzteres ist (de lege ferenda) der Fall, wenn man die Funktionen der HV betrachtet. Es geht um die Entscheidung wichtiger korporativer Angelegenheiten, etwa einer Kapitalmaßnahme. Darüber kann per Briefwahl abgestimmt werden (§ 118 II AktG); praktisch ist das eine Eingabe auf der Internetseite der Gesellschaft. Dort finden sich auch die notwendigen Informationen (Vorstandsbericht etc.) für diesen Beschluss. Fragen dazu können ebenfalls in einem Internetforum erledigt werden; das wäre für die Aktionäre nützlicher als nur die Beauskunftung der HV-Teilnehmer. Die Veranstaltung im Saal, die faktisch die meisten Aktionäre ausschließt, ist überflüssig. Die Funktionen der Information, Kommunikation und Entscheidung können sehr gut als digitale Prozesse organisiert werden.
1 Kommentar ·Die soeben erschienene Gedächtnisschrift für Manfred Wolf enthält auch Beiträge mit unternehmensrechtlichem Bezug (Inhaltsverzeichnis):
Keine Kommentare ·Der “Berliner Kreis” (eine Gruppe von Professoren, Rechtsanwälten, Unternehmensjuristen) hat vorgestern über den Deutschen Corporate Governance Kodex diskutiert. Dabei standen Funktion, Verfahren und Wirkungen im Mittelpunkt. Mit Blick auf die Funktion wurde etwa erörtert, ob die Vermittlung des Aktienrechts durch eine Paraphrasierung einiger Gesetzesbestimmungen gelingt oder ob man besser auf diesen Versuch verzichtet. Behandelt wurde auch der Befund, dass der Kodex nicht nur — seiner ursprünglichen Intention nach — anerkannte Standards guter Unternehmensführung aufnimmt, sondern über dieses Ziel hinausgehend sich als Motor der Entwicklung (s. “diversity”) zu betätigen sucht. Mit Blick auf das Verfahren wurde als problematisch gesehen, dass die Kodex-Kommission die beabsichtigten Änderungen nicht vorher zur Konsultation stellt. Auch die (bislang) jährlichen Änderungen sind kritischer Betrachtung ausgesetzt. Mit Blick auf die Wirkungen stand vor allem die Rechtsprechung des BGH im Mittelpunkt, die eine Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse annimmt, wenn die Kodex-Entsprechungserklärung nicht stimmt. Gefährden nicht erklärte Kodex-Abweichungen auch Aufsichtsratswahlen? Aus diesem Grunde sprachen sich etliche Teilnehmer für eine gesetzliche Regelung dahin aus, die Anfechtbarkeit insoweit auszuschließen. — RA Prof. Dr. Hoffmann-Becking und Dr. Thomas Kremer hielten dazu kurze Referate (Thesen Hoffmann-Becking; Thesen Kremer). S. auch den Bericht der Kommission an die Bundesregierung (Nov. 2010) sowie die darauf bezogene Stellungnahme der Bundesregierung vom 9. Februar 2011.
1 Kommentar ·“Mit diesem Werk ehren namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis Professor Dr. Hans-Jürgen Hellwig aus Anlass seines 70. Geburtstages. Die Beiträge von fast 40 Kollegen und Weggefährten sind in dieser Festschrift versammelt, die mit ihrem breitangelegten Themenspektrum die vielfältigen Interessen des Jubilars widerspiegelt. Der außerordentlichen Bandbreite seines Wirkens Rechnung tragend, finden sich Beiträge zum Berufsrecht, zum Gesellschaftsrecht und zum Zivilrecht.” (aus der Verlagsankündigung – man muss ja aufpassen, wenn wörtlich zitiert wird). Hier das Inhaltsverzeichnis.
Keine Kommentare ·Seit etwa drei Monaten betreibt das “Handelsblatt” in Kooperation mit “Der Betrieb” ein Blog, an dem 7 Professoren (u.a. der Verfasser) und Gastautoren (bislang aus der Anwaltschaft) mitarbeiten. Neuester Beitrag: Heribert Hirte über “Richter und Praxis”: ” … Einseitige Beeinflussung eines Richters wird deshalb kaum dadurch erfolgen können, dass er eine Tagung besucht und sich dort mit Praktikern austauscht. Tendenzen in der Justizverwaltung, den Dialog von Richtern mit der Praxis zu erschweren, verbessern daher weder die Unabhängigkeit noch die Qualität der Justiz. Viel wichtiger ist demgegenüber Transparenz: Solange die Parteien – und die Öffentlichkeit – wissen, auf welchen Tagungen und mit wem ein Richter spricht, in welchen Vereinigungen er Mitglied ist, was er veröffentlicht hat und – vor allem – wie er in früheren Verfahren entschieden hat, besteht keine Besorgnis der Befangenheit (was für Hochschullehrer zwar ähnlich ist, aber insoweit anders, als sie nur mit Worten überzeugen können und dürfen) …”.
2 Kommentare ·Ca. 90 Beiträge zum Unternehmensrecht – alles Pflichtlektüre. Am vergangenen Samstag wurde an Prof. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider eine Festschrift zum 70. Geburtstag überreicht; das Werk erscheint im Verlag Dr. Otto Schmidt und wird herausgegeben von Burgard, Hadding, Mülbert, Nietsch und Welter. — Hier eine Würdigung von Person und Werk durch Burgard (DB 2011, Heft 4, Editorial).
1 Kommentar ·Die 5. Konferenz am Rhein findet am 10.2.2011 an der Universität zu Köln statt. Vorträge und Diskussion:
- “Die UG (haftungsbeschränkt) — eine GmbH mit ernst zu nehmenden Sonderregeln” (Prof. Dr. Hans-Joachim Priester, Hamburg);
- “Stellungnahme: Zur Reichweite des Sacheinlageverbots bei der UG (haftungsbeschränkt) — eine “liberale Gegenposition” (Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Köln);
- “Probleme in der Praxis mit dem Musterprotokoll und der Gesellschafterliste nach dem MoMiG” (Dr. Marc Hermanns, Köln)