Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf beschlossen. Er enthält (nach erster Durchsicht) gegenüber dem Referentenentwurf folgende Änderungen:
Die Quote wird nicht auf die Anteilseigner- und Arbeitnehmerbank bezogen, sondern: „Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen.” (§ 96 II 2 AktG‑E). Dieser Gesamterfüllung kann je die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter vor der Wahl widersprechen, dann ist getrennt zu erfüllen.
Die Zielgrößen-Bestimmung wird modifiziert, die Höchstfrist zur Erreichung auf 5 Jahre verlängert (§ 111 V AktG‑E).
Die börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Europäische Aktiengesellschaft (SE) wird ebenfalls einer Zwangsquote unterworfen (17 II SEAG‑E). Der Referentenentwurf hatte eine „Soll”-Bestimmung enthalten. Lapidar sagt die Begründung, dass der neu eingefügte Absatz 2 „den Besonderheiten des europäischen Rechts Rechnung trägt”. Das hätte man gerne genauer gehabt. Art. 4 der SE-Richtlinie gibt vor, dass die Parteien (Vorstand und Arbeitnehmer-Verhandlungsgremium) die Mitbestimmung autonom regeln können, wozu (jedenfalls auf Arbeitnehmerseite) auch die Freiheit der Personalauswahl für den Aufsichtsrat gehören dürfte .
Erwartungsgemäß haben die zahlreichen Anregungen und Einwendungen, die u.a. für eine Härteklausel plädierten, kein Gehör gefunden.
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