Große Koalition und das Unternehmensrecht

Die FAZ berich­tet heute: Union und SPD wol­len die Offen­le­gung von Mana­ger­ge­häl­tern aus­deh­nen und noch stär­ker als bis­her regu­lie­ren. In der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung sol­len, wie in Ber­lin am Wochen­ende zu hören war, der Haupt­ver­samm­lung der Gesell­schaft mehr Befug­nisse zuge­stan­den wer­den. … Nach den Über­le­gun­gen der Arbeits­gruppe soll die Haupt­ver­samm­lung künf­tig über die Höhe und Ange­mes­sen­heit von Vor­stands­ver­gü­tun­gen debat­tie­ren und beschlie­ßen dür­fen. … Fer­ner dis­ku­tiert die Arbeits­gruppe Recht, ob und wie künf­tig die Außen­haf­tung des Manage­ments (Vor­stand und Auf­sichts­rat) für feh­ler­hafte Kapi­tal­markt­in­for­ma­tio­nen gere­gelt wer­den soll.”

Hof­fent­lich fällt den Betei­lig­ten noch mehr ein, denn das ste­tige Dre­hen an Regeln über Mana­ger­ver­gü­tung und an der Mana­ger­haf­tung wird man beim bes­ten Wil­len nicht als die zen­tral wich­tige Moder­ni­sie­rung” (die beliebte Flos­kel

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Österreich: 2007 vom Handelsrecht zum Unternehmensrecht

Im Bun­des­ge­setz­blatt Öster­reich ist am 27.10.2005 das Han­dels­rechts­än­de­rungs­ge­setz (HaRÄG) ver­öf­fent­licht wor­den, des­sen wesent­li­che Ände­run­gen zum 01.01.2007 in Kraft tre­ten werden. 

Mit dem HaRÄG wird in Öster­reich aus dem HGB das Unter­neh­mens­ge­setz­buch (UGB) und aus dem bis­he­ri­gen Kauf­mann der Unter­neh­mer, der eine auf Dauer ange­legte Orga­ni­sa­tion selb­stän­di­ger wirt­schaft­li­cher Tätig­keit (= Unter­neh­men) betreibt, mag diese Tätig­keit auch nicht auf Gewinn gerich­tet sein. Auch Frei­be­ruf­ler kön­nen durch Ein­tra­gung in das Fir­men­buch (vgl. dem deut­schen Han­dels­re­gis­ter) zum Unter­neh­mer wer­den und sich dem UGB unter­wer­fen, sofern keine berufs­recht­li­chen Son­der­be­stim­mun­gen entgegenstehen. 

Wei­tere Erläu­te­run­gen beim Bun­des­mi­nis­te­rium für Jus­tiz Öster­reich sowie im Akten­ver­merk.

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Notare legen GmbH-ReformG vor

Die Notare Dr. Oli­ver Vos­sius (Mün­chen) und Tho­mas Wach­ter (Oster­ho­fen) haben einen ganz­heit­li­chen Ent­wurf eines GmbH-Reform­ge­set­zes (GmbHRG — Ent­wurf (pdf) | Begrün­dung (pdf)) vor­ge­legt, der neben Fra­gen der Gesell­schafts­ver­fas­sung auch bilanz- und insol­venz­recht­li­che Aspekte berück­sich­tigt (gefun­den in Recht und All­tag).

Anders als die jüngs­ten (auf­grund der im Bun­des­tag gel­ten­den sach­li­chen Dis­kon­ti­nui­tät zunächst geschei­ter­ten) Reform­vor­ha­ben der ver­gan­ge­nen Bun­des­re­gie­rung (vgl. dazu Stand der Gesetz­ge­bung, 15. Legis­la­tur­pe­ri­ode sowie Rechts­po­li­tik zum Unter­neh­mens­recht) hält der Ent­wurf am Erfor­der­nis eines Stamm­ka­pi­tals von 25.000,- EUR für die GmbH fest.

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Telekom könnte auch bei Niederlage vor Gericht schadlos bleiben”

Am heu­ti­gen Diens­tag fin­det (von vie­len unbe­ach­tet) der zweite Ter­min im Tele­kom-Pro­zess statt. 15.000 Anle­ger ver­lan­gen Scha­dens­er­satz, weil sie durch fal­sche Anga­ben in den Pro­spek­ten beim zwei­ten und drit­ten Bör­sen­gang irre­ge­führt wor­den seien.
Beck-Online zitiert den Tages­spie­gel, wonach die Tele­kom beab­sich­tigt, bei Unter­lie­gen im gegen sie geführ­ten Pro­spekt­haf­tungs­pro­zess bei der KfW schad­los hal­ten will. Die KfW behaup­tet, hier­für gäbe es keine Grund­lage.
Inter­es­san­ter dürfte die Vor­frage sein, inwie­weit die Tele­kom über­haupt Aktien ihrer Aktio­näre mit Mil­lio­nen­auf­wand bewor­ben hat — und wieso sie inso­fern pro­spekt­ver­ant­wort­lich sein soll. Denn die KfW sagt selbst, bei dem Vor­gang habe es sich um eine Sekun­där­markt­plat­zie­rung von Aktien der Deut­sche Tele­kom AG, die die KfW zu einem frü­he­ren Zeit­punkt vom Bund …

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Mannesmann: Zweite Runde

BGH star­tet Über­prü­fung des Man­nes­mann-Urteils: Nach­dem das LG Düs­sel­dorf zwar die Akti­en­rechts­wid­rig­keit, aber nicht die Straf­bar­keit der Ange­klag­ten bejahte, wird von der Revi­si­ons­ent­schei­dung eine Klä­rung des schwie­ri­gen Ver­hält­nis­ses von akti­en­recht­li­chen Vor­stands­pflich­ten (§ 93 Abs. 1 AktG) und straf­recht­li­cher Ver­mö­gens­be­treu­ungs­pflicht (§ 266 StGB) zu klä­ren. Dar­über hin­aus wird das Unrechts­be­wußt­sein der Betei­lig­ten bezwei­felt. Über diese Rechts­fra­gen hin­aus stellt sich auch die span­nende prak­ti­sche Frage, ob jetzt wie­der erneut wirt­schaft­li­cher Druck” auf Akti­en­wis­sen­schaft­ler aus­ge­übt wird (vgl. dazu schon den Bei­trag vom 10. 2. 2004)

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Absolut geschütztes Mitgliedschaftsrecht v. organisationsrechtliche Formalisierung

In den Ent­schei­dun­gen in Sachen Mangusta/​Commerzbank I und II hat der Bun­des­ge­richts­hof sich erneut mit dem schwie­ri­gen Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen der abso­lut geschütz­ten Mit­glied­schaft und den for­ma­li­sier­ten Ver­fah­ren im Akti­en­recht beschäf­tigt (vgl. zu die­sem Pro­blem schon Zöll­ner, ZGR 1988, S. 392, 428 ff.; K. Schmidt, JZ 1991, 157, 160 f.). Gegen­stand der Ver­fah­ren war die Aus­übung eines ord­nungs­ge­mäß ein­ge­räum­ten geneh­mig­ten Kapi­tals unter Bezugs­rechts­aus­schluss durch den Vor­stand. Seit Siemens/​Nold (BGHZ 136, 133) ist geklärt, dass vor der Aus­übung eine Infor­ma­tion der Aktio­näre nicht erfor­der­lich ist, son­dern erst im Nach­hin­ein auf der Haupt­ver­samm­lung Bericht zu erstat­ten ist. Dies bestä­tigte der BGH erneut im für den Klä­ger erfolg­lo­sen Ver­fah­ren II ZR 148/03.

Kri­tisch zu hin­ter­fra­gen …

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Kein Verbot von In-Sich-Geschäften bei Limited in Deutschland?

Laut 

OLG Mün­chen 17.8.2005, 31 Wx 049/05 kann die Zweig­nie­der­las­sung einer eng­li­schen Pri­vate Limi­ted Com­pany nicht beantragen,für ihren Geschäfts­füh­rer den Zusatz Der Geschäfts­füh­rer ist von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB befreit” ins deut­sche Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Zur Begrün­dung ver­weist das Gericht auf die unter­schied­li­che Ver­tre­tungs­be­fug­nis eines Geschäfts­füh­rers einer GmbH in Deutsch­land und einer Limi­ted in Groß­bri­tan­nien. >

Die Ent­schei­dung hebt her­vor, das Ver­bot der Selbst­kon­tra­hie­rung sei in Groß­bri­tan­nien nicht aner­kannt. Die Ein­tra­gung könnte daher den Rechts­ver­kehr zu der Annahme ver­lei­ten, die Ver­tre­tung der Limi­ted ori­en­tiere sich am deut­schen Recht.

Diese Über­le­gung geht jedoch fehl: Das Ver­bot der Selbst­kon­tra­hie­rung ist kein spe­zi­fisch gesell­schafts­recht­li­ches Prin­zip, son­dern fin­det seine Grund­lage im all­ge­mei­nen Zivil­recht. Dem­entspre­chend

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