Mit dem EHUG wurden an verschiedenen Stellen drei unscheinbare Worte (§§ 37a , 125a HGB; § 25a Abs. 1 GenG; § 80 AktG; § 35a GmbHG; § 43 Abs. 1 S. 1 SE-AG; § 25 Abs. 1 SCE-Ausführungsgesetz) hinter dem Wort „Geschäftsbriefen” ergänzt: „gleichviel welcher Form”.
Nun hört man hier und da, damit werde Tür und Tor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen geöffnet. Ein Blick in die einschlägige Kommentarliteratur beruhigt. In der Tat handelt es sich grundsätzlich um eine Marktverhaltensregelung (vgl. § 4 Nr. 11 UWG), so dass ein Verstoß nach dem UWG „unlauter” sein kann.
Dennoch wird der Verstoß gegen die Vorschrift alleine nicht genügen, …
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