Wer eine Kapitalgesellschaft durch Bargründung errichtet, für den sind Geschäfte mit der neuen Gesellschaft brandgefährlich. Ein Beispiel: Die Landfrauen Silena, Linda und Selma gründen bar eine AG für den Kartoffelvertrieb. Diese AG bezieht — so das Geschäftsmodell — das Gemüse zu Marktpreisen von den Gründerinnen. Leider wird die AG nach einem Jahr insolvent, da eine Kartoffelpest den Markt zum Erliegen brachte. Der Insolvenzverwalter verlangt, dass die drei Gesellschafterinnen ihre Bareinlage noch einmal leisten. Zu Recht?
Das Rechtsgefühl sagt eindeutig: nein. Denn die Landfrauen haben schließlich die Einlage erbracht, es wurde ihnen auch nichts zurückgezahlt, die Kartoffelgeschäfte mit der Gesellschaft waren marktgerecht, für die Katastrophe können sie nichts.
Bei der Rechtsprechung besteht allerdings die hohe Wahrscheinlichkeit, dass unsere Landfrauen zur Noch-Einmal-Zahlung verurteilt …
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