Unternehmensrechtliche Beiträge im HFR

Das Hum­boldt Forum Recht (HFR) ist seit 1995 die juris­ti­sche Inter­net­pu­bli­ka­tion an der Hum­boldt-Uni­ver­si­tät zu Ber­lin, her­aus­ge­ge­ben von Stu­den­ten und wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­tern. Unter­neh­mens­recht­lich zu notie­ren sind aus dem lau­fen­den Jahr­gang 2007 diese bei­den Bei­träge:

  • 15 – 2007 Mös­lein, Flo­rian:
    Unter­neh­mensum­wand­lun­gen und Wahl­frei­heit im Euro­päi­schen Gesell­schafts­recht
  • 8 – 2007 Kro­lop, Kas­par:
    Die Haf­tung nach §
    826 BGB wegen Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen in der Krise bei der in Deutsch­land akti­ven Limi­ted

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SdK zur HV-Saison 2007 und zum Anfechtungsrecht

Die Schutz­ge­mein­schaft der Kapi­tal­an­le­ger e.V. hat Unter­la­gen zur Stei­ge­rung der HV-Prä­sen­zen in der Sai­son 2007 (wie­der >50% bei den DAX-Gesell­schaf­ten) vor­ge­legt. Trotz der nun erreich­ten Ver­bes­se­rung der Teil­nahme der Aktio­näre for­dert die SdK wei­tere Anstren­gun­gen von den Unter­neh­men, um eine Erhö­hung der HV-Prä­sen­zen zu errei­chen. Dazu kann ins­be­son­dere die Mög­lich­keit für eine Inter­net­teil­nahme an der HV bei­tra­gen. … Aber auch ein HV-Prä­senz-Bonus” … sollte end­lich als Anreiz ein­ge­führt wer­den. (Er setzt nicht per­sön­li­che Teil­nahme, son­dern nur Prä­senz der Aktio­närs­stim­men voraus.)” 

Die SdK geht auch auf den Miss­brauch des Anfech­tungs­rechts ein. Sie wen­det sich gegen die Neben­in­ter­ve­ni­en­ten-Tritt­brett­fah­re­rei, sieht die Kla­gen von Berufs­op­po­nen­ten hin­ge­gen als eine Art Robin Hood-Methode gegen den Groß­ak­tio­när (dazu K.W. Frei­tag, Der …

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S:R zu den Vorschlägen für vereinfachtes europäisches Unternehmensrecht

In der mor­gen (als DB-Bei­lage) erschei­nen­den Aus­gabe von Status:Recht (Heft 8/9) kom­men­tie­ren Schmidt-Gerdts, Teich­mann, Maul, Noack und Knorr/​Lanfermann die Kon­sul­ta­ti­ons­vor­schläge der EU-Kom­mis­sion für ein ver­ein­fach­tes Unter­neh­mens­um­feld in den Berei­chen Gesell­schafts­recht, Rech­nungs­le­gung und Abschlussprüfung. 

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Neue Regeln für das Vollmachtsstimmrecht?

Kre­dit­in­sti­tute, die ihren Depot­kun­den die Wahr­neh­mung des soge­nann­ten Depot­stimm­rechts anbie­ten, sol­len von der Pflicht befreit wer­den, ihren Kun­den Wei­sungs­vor­schläge zu unter­brei­ten. Statt­des­sen soll es dem Aktio­när über­las­sen blei­ben, ob er sein Kre­dit­in­sti­tut gene­rell anwei­sen will, sein Stimm­recht im Sinne des Vor­schlags von Vor­stand und Auf­sichts­rat des Unter­neh­mens aus­zu­üben, oder ob er eine abwei­chende Ein­zel­wei­sung ertei­len will.”

Dies schla­gen vor der Deut­sche Spar­kas­sen- und Giro­ver­band (DSGV), der Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie (BDI), der Bun­des­ver­band der Deut­schen Volks­ban­ken und Raiff­ei­sen­ban­ken (BVR), der Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) und das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut (DAI). Eine gute Gele­gen­heit für ein ent­bü­ro­kra­ti­sier­tes Depot­stimm­recht” (s. bis­lang §§ 128, 135 AktG) sei das …

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Ein juristisches Schlachtengetümmel“ …

… bei der Baye­ri­schen Hypo- und Ver­eins­bank Akti­en­ge­sell­schaft (HVB) beschreibt Joa­chim Jahn in der FAZ.
Der vom Stimm­recht aus­ge­schlos­sene (§ 136 AktG) Mehr­heits­ak­tio­när (Uni­Credit) erhebt Anfech­tungs­klage (§§ 243, 246 AktG) gegen einen Beschluss der Haupt­ver­samm­lung, wonach Ersatz­an­sprü­che durch einen beson­de­ren Ver­tre­ter (§ 147 AktG) gel­tend gemacht wer­den sol­len (E‑Bundesanzeiger v. 19.7.2007). Der beson­dere Ver­tre­ter (RA Dr. Hei­del) will sich per einst­wei­li­ger Ver­fü­gung gegen die Akti­en­ge­sell­schaft den gewünsch­ten Zugang zu Infor­ma­tio­nen ver­schaf­fen. Fer­ner haben 48 Klein­ak­tio­näre Anfech­tungs­kla­gen gegen Sat­zungs­än­de­run­gen und Zustim­mungs­be­schlüsse zu Aus­glie­de­rungs- und Über­nah­me­ver­trä­gen erho­ben (E‑Bundesanzeiger v. 13.7.2007). Des Wei­te­ren kla­gen 8 Aktio­näre auf immer­hin 17,35 Mrd. € Scha­dens­er­satz gegen die …

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BGH: Existenzvernichtung“ bei GmbH ist Fall des § 826 BGB und begründet Innenhaftung

BGH Urteil vom 16. Juli 2007 — II ZR 3/04 – bis­her nur als Pres­se­mit­tei­lung:

1. An dem Erfor­der­nis einer als Exis­tenz­ver­nich­tungs­haf­tung” bezeich­ne­ten Haf­tung des Gesell­schaf­ters für miss­bräuch­li­che, zur Insol­venz der GmbH füh­rende oder diese ver­tie­fende kom­pen­sa­ti­ons­lose Ein­griffe in das der Zweck­bin­dung zur vor­ran­gi­gen Befrie­di­gung der Gesell­schafts­gläu­bi­ger die­nende Gesell­schafts­ver­mö­gen wird festgehalten. 

2. Der Senat gibt das bis­he­rige Kon­zept einer eigen­stän­di­gen Haf­tungs­fi­gur, die an den Miss­brauch der Rechts­form anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesell­schaf­ters gegen­über den Gesell­schafts­gläu­bi­gern aus­ge­stal­tet, aber mit einer Sub­si­dia­ri­täts­klau­sel im Ver­hält­nis zu den §§ 30, 31 BGB ver­se­hen ist, auf. Statt­des­sen knüpft er die Exis­tenz­ver­nich­tungs­haf­tung des Gesell­schaf­ters an die miss­bräuch­li­che Schä­di­gung des im Gläu­bi­ger­inter­esse zweck­ge­bun­de­nen Gesell­schafts­ver­mö­gens an und ord­net sie …

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EU-Konsultation zur EPG

Die Euro­päi­sche Kom­mis­sion fragt in einer heute ver­öf­fent­lich­ten Kon­sul­ta­tion, auf wel­che Hin­der­nisse Unter­neh­men –ins­be­son­dere kleine und mitt­lere (KMU) – bei grenz­über­schrei­ten­den Geschäf­ten in der EU sto­ßen und wie das geplante Sta­tut für die Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft aus inhalt­li­cher Sicht beschaf­fen sein sollte. Die Ant­wor­ten wer­den in die anste­hende Fol­gen­ab­schät­zung und den etwai­gen Vor­schlag für einen Rechts­akt ein­flie­ßen. Kon­sul­ta­ti­ons­schluss ist der 31. Okto­ber 2007

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