Grds. keine Haftung der Mitglieder beim e.V.

Eine für die Ver­eins­pra­xis wich­tige Ent­schei­dung hat der BGH am 10.12.2007 gefällt (Pres­se­mit­tei­lung: Keine Durch­griffs­haf­tung im Fall des insol­ven­ten Kol­ping-Bil­dungs­werk Sach­sen e.V.).

Selbst wenn ein e.V. sich sehr umfang­reich wirt­schaft­lich betä­tigt (und damit gegen das Neben­zweck­pri­vi­leg ver­stößt), führt allein die­ser Umstand nicht zur Mit­glie­der­haf­tung. Einem Haf­tungs­durch­griff der Gläu­bi­ger wegen Rechts­form­miss­brauchs steht ent­ge­gen, dass das Gesetz gegen ein sol­ches Ver­hal­ten Vor­keh­run­gen getrof­fen hat, eine aus­fül­lungs­be­dürf­tige Lücke also nicht besteht: Als Sank­tion für eine der­ar­tige zweck­wid­rige unter­neh­me­ri­sche Betä­ti­gung des ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins sieht das Gesetz allein das Amts­lö­schungs­ver­fah­ren gemäß §§ 159, 142 FGG oder die behörd­li­che Ent­zie­hung der Rechts­fä­hig­keit nach § 43 Abs. 2 BGB vor. Erst durch einen der­ar­ti­gen Rechts­akt wird die …

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Offenlegung von Vorstandsbezügen

Aus der WELT Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Wolf­gang Schäuble (CDU) machte sich für Rege­lun­gen stark, die den Kon­zer­nen die Offen­le­gung der Manage­ment­be­züge not­falls vor­schrei­ben. Unter­neh­men, die sich einer sol­chen Publi­zi­tät ver­wei­gern, müs­sen gege­be­nen­falls durch ent­spre­chende Gesetze dazu gezwun­gen werden”” 

Ein Blick ins gel­tende Recht hilft: §§ 285 S 1 Nr 9 lit a S 5 bis 9, § 314 I Nr 6 S 5 bis 9 HGB ver­pflich­ten die bör­sen­no­tierte AG, zusätz­lich zum Aus­weis der Gesamt­be­züge auch die Bezüge jedes ein­zel­nen Vor­stands­mit­glieds unter Namens­nen­nung geson­dert anzu­ge­ben, und zwar auf­ge­teilt nach erfolgs­ab­hän­gi­gen und erfolgs­un­ab­hän­gi­gen Kom­po­nen­ten sowie sol­chen mit lang­fris­ti­ger Anrei­zwir­kung. Indi­vi­dua­li­siert anzu­ge­ben sind fer­ner etwaige Leis­tun­gen, die dem Vor­stands­mit­glied für Been­di­gung sei­ner Tätig­keit zuge­sagt sind.
Aller­dings kann die …

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Kultur der Hauptversammlungen in D, F, I und GB

Ein auf dem Buch Busi­ness is Show­busi­ness von Dr. Bri­gitte Biehl basie­ren­der Ver­gleich der Haupt­ver­samm­lun­gen fin­det sich bei dem Club of Flo­rence”: Thea­trics of Annual Gene­ral Mee­tings — a Euro­pean com­pa­ri­son.

This study ana­ly­zes Annual Gene­ral Mee­tings as” Per­for­mance. The thea­tri­cal and per­for­mance-rela­ted aspects of those pre­sen­ta­ti­ons like sce­no­gra­phy, stage design, out­fit, rhe­to­ric and Q&A, are ana­ly­sed in terms of their efficacy.”

So heißt es etwa über die Rede­kunst der Vor­stände: French direc­tors deli­ver the impres­sion that they are really happy to speak to their share­hol­ders. Whe­ther they are posi­tive or not, one will never know, but the per­for­mance at least shows a dyna­mic atti­tude. Ger­man CEOs stand behind their lec­tern, are not …

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Das BilMoG in den Editorials

Zwei Edi­to­ri­als zum RefE eines Bil­MoG– gegen­sätz­li­cher könn­ten sie kaum sein. Und es ist nicht so, dass der Ältere am Alten fest­hal­ten möchte und der Jün­gere das Neue begrüßt. 

In Der Betrieb” (Nr. 48 v. 30.11.2007) wer­tet RA Prof. Dr. Dr. h.c. Cars­ten P. Claus­sen (Jahr­gang 1927): Der Gesetz­ent­wurf ist behut­sam mit sei­nen Neue­run­gen, bedäch­tig in sei­nen Ein­grif­fen in bewährte Struk­tu­ren und bringt viele ein­lei­tend erwähnte Vor­teile. 2008 wird die Hea­rings brin­gen, bei denen über Details gespro­chen wird, aber die Fun­da­men­ta­lent­schei­dun­gen nicht pro­ble­ma­ti­siert wer­den soll­ten. Damit ist der Weg frei, dass im nächs­ten Jahr das Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz im Bun­des­an­zei­ger gedruckt sein wird, denn poli­tisch bewegt sich der Ent­wurf in einem neu­tra­len …

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KfH ist ausschließlich funktionell zuständig für Anfechtungsklagen bei GmbH

Ein Beschluss der GmbH-Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird durch Klage bei einer Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Mün­chen I ange­foch­ten. Nie­mand stellt einen Antrag auf Ver­wei­sung an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen (s. § 97GVG: Wird vor der Zivil­kam­mer eine vor die Kam­mer für Han­dels­sa­chen gehö­rige Klage zur Ver­hand­lung gebracht, so ist der Rechts­streit auf Antrag des Beklag­ten an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen zu ver­wei­sen.”). So wird im Jahr 2006 mun­ter pro­zes­siert, Beweise erho­ben etc. Dann im Mai 2007 ein Rich­ter­wech­sel. Der Neue ver­weist an die KfH, die das Ver­fah­ren aber nicht über­neh­men will. 

Das OLG Mün­chen v. 14.9.2007, 31 AR 211/07) sagt dazu: Durch den mit Wir­kung vom 1.11.2005 ein­ge­füg­ten …

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Risikobegrenzungsgesetz: kritische Beschlussempfehlungen der BR-Ausschüsse

BR-Finanz­aus­schuss, Rechts­aus­schuss und Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len dem Bun­des­rat (Sit­zung am 30.11.2007) eine durch­weg kri­ti­sche Stel­lung­nahme zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes. Gene­rell wird in Frage gestellt, ob die ange­streb­ten Geset­zes­än­de­run­gen im Inter­esse des Finanz­plat­zes Deutsch­land tat­säch­lich erfor­der­lich sind”.

Ins­be­son­dere die neue Defi­ni­tion des abge­stimm­ten Ver­hal­tens22 II WpHG‑E, § 30 II WpÜG‑E) schießt über das Ziel hin­aus”. Nach dem Gesetz­ent­wurf wäre auch ein Zusam­men­wir­ken zur Erhal­tung des Sta­tus quo mel­de­pflich­tig. Ein schutz­wür­di­ges Inter­esse der Unter­neh­mens­füh­rung, ein orga­ni­sier­tes Vor­ge­hen gegen eine Umge­stal­tung der unter­neh­me­ri­schen Aus­rich­tung der Ange­bots- und Mel­de­pflicht zu unter­wer­fen, besteht jedoch nicht. Viel­mehr besteht in die­sem Falle die Gefahr, dass diese Aktio­närs­gruppe — und sei es fahr­läs­sig — …

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Wyser-Pratte, die TUI und das Risikobegrenzungsgesetz

Euro am Sonn­tag berich­tet: Der US-Inves­tor Guy Wyser-Pratte berei­tet die Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung bei der TUI AG vor. Er for­dert die Ablö­sung des Manage­ments. Die Vor­stände Fren­zel und Feu­er­hake müs­sen gefeu­ert wer­den — und zwar schnell”, sagte Wyser-Pratte. Für die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung sind fünf Pro­zent des Grund­ka­pi­tals nötig. Wyser-Pratte hält 1% der Anteile. Es gebe jedoch aus­rei­chend” Unter­stüt­zung für seine Pläne: 40% bis 50% der Inves­to­ren seien gegen Fren­zel. Die nöti­gen Stim­men zusam­men zu bekom­men, ist über­haupt kein Pro­blem”, sagte Wyser-Pratte.

Dass die Haupt­ver­samm­lung einer deut­schen AG den Vor­stand nicht feu­ern” kann, wer­den die Bera­ter dem Inves­tor schon mit­ge­teilt haben. Sie wer­den wohl auf …

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