Im Kern fast unverändert hat sich der RefE eines Risikobegrenzungsgesetzes heute in einen RegE verwandelt. Im besonders umstrittenen Feld des acting in concert kam bei den §§ 22 II 1 WpHG / § 30 II 1 WpÜG nur die etwas einengende Ergänzung hinzu, dass sich die Abstimmung nicht auf die Aktien als solche (RefE), sondern auf den Erwerb der Aktien (RegE) erstrecken muss. Gemeint ist damit nach der Begründung des Entwurfs der Parallelkauf vor dem Hintergrund „bewusst übereinstimmender Interessen”.
Das Recht der Namensaktie soll — wie bereits kritisch erwähnt — geändert werden. Das Aktienregister kann künftig nicht mehr als sichere Basis für die Ausübung von Stimmrechten gelten. Wenn entgegen einer satzungsmäßigen Höchstgrenze nicht der „wahre Inhaber …
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