2012 –> 2013

Das Jahr 2012 ist aus unter­neh­mens­recht­li­cher Warte ohne Höhe­punkte ver­lau­fen. Die Gesetz­ge­bung hat eine Pause ein­ge­legt. Die Akti­en­rechts­no­velle (zuerst 2011, dann 2012) ändert aber­mals ihre Jah­res­zahl und wird wohl im Jahr 2013 das eine und andere reno­vie­ren (auch im Umwand­lungs­recht). Das Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) ist über­wie­gend am 1.3.2012 in Kraft getre­ten und hat neben einem leb­haf­ten fach­wis­sen­schaft­li­chen Echo schon einige prak­ti­sche Anwen­dung erfah­ren. Rechts­po­li­tisch hat die Geschlech­ter­quote für den Aufsichtsrat/​Vorstand die Gemü­ter bewegt, was sich im Wahl­jahr 2013 fort­set­zen dürfte. Der 69. Deut­sche Juris­ten­tag lehnt eine gesetz­li­che Quo­tie­rung ab, im Übri­gen fasste er mode­rate Beschlüsse zur Cor­po­rate Governance. 

Die EU-Kom­mis­sion hat im Herbst einen Richt­li­ni­en­vor­schlag …

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Eine besinnliche Weihnachtslektüre …

sind die in die­sen Tagen erschie­ne­nen Kom­men­tar­werke wohl eher nicht – aber nach den Fest­ta­gen geht die Arbeit ja wei­ter, da kann man sie gut gebrau­chen. In eige­ner Sache (Mit­au­tor) sei notiert, dass die 20. Auf­lage des Baumbach/​Hueck, GmbHG jetzt im Buch­han­del erhält­lich ist (Autoren: Beurskens/​Fastrich/​Haas/​Noack/​Zöllner).

Als Mit­her­aus­ge­ber freut es mich, dass die 3. Auf­lage des Köl­ner Kom­men­tars zum AktG mit dem inhalt­lich und umfäng­lich gewich­ti­gen Auf­sichts­rats-Band (Autoren: Mertens/​Cahn), §§ 95 – 116 AktG wei­ter vor­an­schrei­tet; eben­falls im Dezem­ber erschie­nen ist das Akti­en­straf­recht (Autor: Alten­hain; §§ 394 – 410 AktG). 

Und auch als Mit­her­aus­ge­ber der Reihe Köl­ner Kom­men­tare zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht kann Fami­li­en­zu­wachs gemel­det wer­den: Der vierte Band des Köl­ner Kom­men­tars zum Kar­tell­recht

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Gesetzesvorschlag zum Umwandlungsrecht

Im Zuge der Akti­en­rechts­no­velle sol­len, wie mehr­fach hier notiert, auch Ände­run­gen im Umwand­lungs­recht vor­ge­nom­men. Das BMJ hat in die­sen Tagen einen Geset­zes­vor­schlag ver­sandt an die am Gesell­schafts­recht inter­es­sier­ten Ver­bände”. Es gibt nicht nur Ver­bände” (wer auch immer das ist), son­dern auch Ein­zel­per­so­nen, die am Gesell­schafts­recht inter­es­siert” sind, wes­halb der Vor­gang hier doku­men­tiert sei.
Der Vor­schlag wird vom Vor­sit­zen­den des Han­dels­rechts­aus­schus­ses des Deut­schen Anwalts­ver­eins (Prof. Dr. Hoff­mann-Becking) auf Wunsch der Rechts­po­li­ti­ker der Regie­rungs­ko­ali­tion” unter­brei­tet. Zur Ver­schmel­zung wird vor­ge­schla­gen, die Ver­bes­se­rung des Umtausch­ver­hält­nis­ses durch zusätz­li­che Aktien nach Wahl der über­neh­men­den Gesell­schaft zu bewerk­stel­li­gen. Fer­ner wird die Ein­füh­rung einer Kon­zern­aus­glie­de­rung erwogen.…

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EU-Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht 2012

Die EU-Kom­mis­sion hat einen neuen Akti­ons­plan zum Gesell­schafts­recht vor­ge­legt: Euro­päi­sches Gesell­schafts­recht und Cor­po­rate Gover­nance — ein moder­ner Rechts­rah­men für enga­gier­tere Aktio­näre und bes­ser über­le­bens­fä­hige Unter­neh­men”. Soviel zur Be(un)ruhigung, je nach Stand­punkt: Es wird wenig Ver­bind­li­ches ange­kün­digt, das meiste sind wei­tere Stu­dien, Kon­sul­ta­tio­nen und Emp­feh­lun­gen. Weder eine Richt­li­nie zur Sitz­ver­le­gung noch ein Legis­la­tiv­akt zu Kon­zern­ge­sell­schaf­ten ste­hen auf dem Pro­gramm. Die Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft (Euro-GmbH) ist kein Thema mehr. Auch die SE-Ver­ord­nung wird kei­ner Revi­sion unterzogen. 

Was also kommt? Eine Ände­rung der Rech­nungs­le­gungs-Richt­li­nie: Dort sol­len Berichts­pflich­ten hin­sicht­lich Viel­falt des Ver­wal­tungs­rats und des Risi­ko­ma­nage­ments” bestimmt wer­den. — Eine Ände­rung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie: Dort sol­len Trans­pa­renz­re­geln für insti­tu­tio­nelle Anle­ger ver­an­kert wer­den, ins­be­son­dere zu Abstim­mungs­stra­te­gien”. Fer­ner soll den Aktio­nä­ren …

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Uwe Hüffer †

Prof. em. Dr. Uwe Hüffer ist am 9.12.2012 ver­stor­ben. Aus dem Vor­wort der Fest­schrift, die zu sei­nem 70. Geburts­tag über­reicht wurde:

Uwe Hüffer wurde am 5. Dezem­ber 1939 in Lüne­burg gebo­ren. Hier ver­brachte er seine Schul­zeit und nahm nach dem Abitur im Jahr 1959 das Stu­dium der Rechts­wis­sen­schaft in Ham­burg auf, das er anschlie­ßend in Hei­del­berg fort­setzte. In Hei­del­berg begann er nach dem Abschluss des ers­ten juris­ti­schen Staats­examens auch seine wis­sen­schaft­li­che Kar­riere mit der 1968, unmit­tel­bar nach dem zwei­ten juris­ti­schen Staats­examen, erfolg­ten Pro­mo­tion über das Thema Der Rück­griff gegen den delik­tisch han­deln­den Schä­di­ger bei Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen”. Sechs Jahre spä­ter, im Jahr 1974, schloss er die von Hubert Nie­der­län­der …

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Weitere Einschränkungen bei der Organhaftung auf dem Wege …

… aber nur im ehren­amt­li­chen Bereich. Die Haf­tung von Organ­mit­glie­dern ein­zu­schrän­ken liegt sonst gewiss nicht im Trend der Zeit. Ande­res gilt für Ver­eine und Stif­tun­gen. Hier haf­tet der Vor­stand für einen Scha­den intern nicht bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­ur­sa­chung. So hat es der Gesetz­ge­ber im Jahre 2009 mit § 31a BGB ange­ord­net. Diese Pri­vi­le­gie­rung gegen­über dem all­ge­mei­nen Haf­tungs­re­gime soll wei­ter aus­ge­baut wer­den. Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung des Gemein­nüt­zig­keits­rechts (GemEntBG; dazu Hüt­te­mann DB 2012, 2592) sieht vor, dass alle Organ­mit­glie­der” (Bei­rat, Auf­sichts­rat, Kura­to­rium) für leichte Fahr­läs­sig­keit dem Ver­ein bzw. der Stif­tung gegen­über nicht haf­ten. Außer­dem sol­len beson­dere Ver­tre­ter” (§ 30 BGB) an der Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung teil­ha­ben. Eine sol­che …

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Nichtigkeit der AR-Wahl wegen fehlender Protokollierung des Zählverfahrens !?

Auf der Haupt­ver­samm­lung einer nicht­bör­sen­no­tier­ten AG wer­den drei Auf­sichts­räte gewählt. Die Nie­der­schrift der Haupt­ver­samm­lung gibt an, dass durch Hand­zei­chen abge­stimmt wurde. Sodann ent­hält sie das Ergeb­nis der Abstim­mung (Zahl der Ja-Stim­men, Zahl der Nein-Stim­men, keine Ent­hal­tun­gen). Ist der Auf­sichts­rat wirk­sam bestellt? 

Nein, erklärt das LG Mün­chen I (Urt. v. 30.8.20125 HK1378/12). Das Gericht sieht einen Ver­stoß gegen § 130 II 1 AktG, der gem. § 241 Nr. 2 AktG zur Nich­tig­keit des Beschlus­ses führe. Es sei nicht ange­ge­ben wor­den, wie das Abstim­mungs­er­geb­nis ermit­telt wurde. 

Geht´s noch? Da wird also eine Auf­sichts­rats­be­stel­lung für null und nich­tig erklärt, weil nicht pro­to­kol­liert wurde, ob das Addi­ti­ons- oder das Sub­trak­ti­ons­ver­fah­ren zur Stim­men­zäh­lung ver­wandt wurde. …

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