FAZ.net: „Wenn eine vermeintliche Top-Position zu besetzen ist und niemand findet sich, dann ist irgendwas faul. Die Suche nach einem neuen Vorsitzenden für die Corporate-Governance-Kommission ist dafür ein beredtes Beispiel: Gerhard Cromme war der erste Frontmann des Gremiums, Nachfolger Klaus-Peter Müller, seines Zeichens Aufsichtsratschef der Commerzbank, will dieses Jahr aufhören — und niemand steht bereit. Allmählich aber drängt die Zeit: Wer also soll es machen? „Am besten niemand”, sagt BASF-Chef Kurt Bock. Der Klardenker aus Ludwigshafen ist der erste Vorstandsvorsitzende eines Dax-Konzerns, der offen ausspricht was auch andere denken: Die Kommission hat sich überlebt. „Jetzt wäre der geeignete Zeitpunkt, sie ganz aufzulösen, der Abschied ist überfällig”, sagt Bock, der den Club lieber heute …
WeiterlesenJahr: 2013
Vorstandsvergütung, mal wieder (ergänzt)
Heute hat das Bundeskabinett als Formulierungshilfe beschlossen, dass § 120 Absatz 4 AktG wie folgt gefasst werden soll:
„(4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Die Darstellung des Systems hat auch Angaben zu den höchstens erreichbaren Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Vorstandsvorsitz, dessen Stellvertretung und einfachem Mitglied des Vorstands, zu enthalten. Der Beschluss berührt nicht die Wirksamkeit der Vergütungsverträge mit dem Vorstand; er ist nicht nach § 243 anfechtbar.”
S. auch Pressemitteilung BMJ.
Die Begründung lautet:
Die vorgeschlagene Regelung stärkt die Eigentümerrechte durch größere Vergütungstransparenz und Übertragung von Entscheidungs- und Kontrollkompetenz an die Hauptversammlung.
Es handelt sich um eine systemkonforme Fortentwicklung des bisherigen „Say-on-pay”-Ansatzes (bisheriger § …
WeiterlesenDer Aufsichtsratsvorsitzende kann nicht „ruhen“
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bayern München Aktiengesellschaft solle sein Amt „ruhen” lassen, bis über dessen Steuerangelegenheit entschieden sei. So berichten Medien (z.B. hier) über Erwägungen aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Aber ein „Ruhenlassen” kennt das Aktiengesetz nicht.
Der Aufsichtsrat (AR) hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu bestimmen (§ 107 I 1 AktG). Er kann ihn auch wieder abberufen. Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Abberufungsbeschluss ist sofort wirksam (entsprechend § 84 III 4 AktG). Die abberufene Person bleibt AR-Mitglied, aber eben nicht mehr als Vorsitzender.
Der AR-Vorsitzende kann jederzeit und unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes sein Amt niederlegen, ohne damit aus dem AR ausscheiden zu müssen (Mertens/Cahn…
WeiterlesenDie Beschallungsrüge …
… scheint ihr Ende gefunden zu haben. Dabei handelt es sich um eine besonders skurrile Erscheinung im Kontext der aktienrechtlichen Anfechtungsklage. Seit das Landgericht München im Jahr 2009 die Nicht-Beschallung des Foyers als Anfechtungsgrund für HV-Beschlüsse ansah, wird immer mal wieder der fehlende gute Ton beklagt. Jetzt hat das OLG München befunden, dass der laute Handtrockner auf dem Klo die Eintragung der Beschlüsse der Siemens-Hauptversammlung (OSRAM-Abspaltung) nicht hindert (Freigabebeschluss v. 10.4.2013). Zu leise oder zu laut, das wollte das Gericht offenbar nicht im Ernst für justitiabel halten. Die klagenden Aktionäre hätten sich in der HV schließlich nicht zu Wort gemeldet und Fragen gestellt (mitgeteilt von Wilsing, Gastkommentar DB v. 3.5.2013…
WeiterlesenEmittentenleitfaden der BaFin: Konsultation zur 4. Auflage
„Emittentenleitfaden” klingt nach kleiner Handreichung, aber dahinter verbirgt sich weitaus mehr. Es handelt sich um das Brevier der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. „Der Leitfaden soll praktische Hilfestellungen für den Umgang mit den Vorschriften des Wertpapierhandelsrechts bieten, ohne eine juristische Kommentierung darzustellen. Er bietet einen Einstieg in die Rechtsmaterie und erläutert die Verwaltungspraxis der BaFin.” Insbesondere auf den letzten Halbsatz kommt es an: Die Aufsicht wird durch die Aussagen des Leitfadens geprägt. Die Behörde ist derzeit dabei, die vierte Auflage vorzubereiten. In der Sache geht es um Anpassungen an Änderungen, die das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (vor zwei Jahren!) mit sich brachte. Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile ist insoweit ein hauptsächlich betroffenes Kapitel. Nach dem Vorbild der SEC wird der …
WeiterlesenFacebook als Medium aktien- und kapitalmarktrechtlicher Mitteilungen
Die Hauptversammlung kann statt über den Internet-Bundesanzeiger mit eingeschriebenem Brief einberufen werden (§ 121 Abs. 4 S. 2 AktG). Das ist umständlich, doch die Satzung kann etwas „anderes” bestimmen – und das tut sie auch, insbesondere die E‑Mail wird verbreitet als Mittel der Information benannt. Könnte die Klausel auch lauten, dass eine Facebook-Nachricht genügt? Wenn auf diese Weise alle Aktionäre erreicht werden können, sollte dem nichts entgegenstehen. Voraussetzung wäre also, dass die Aktionäre eine entsprechende Facebook-Gruppe bilden oder die Seite subskribiert haben. Eine öffentliche Einladung auf der Facebook-Seite der Gesellschaft würde nicht genügen, denn die Nachricht soll den Aktionären überbracht werden („push”), die Erwartung, dass sie abgerufen werde („pull”) reicht nicht. Damit ist klar, dass die …
WeiterlesenOnline-Vorlesungen zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
Die Vorlesungen zum Gesellschaftsrecht (Noack), zum internationalen Wirtschaftsrecht und zur Rechtsökonomie (Beurskens) an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sind online in der Mediathek abrufbar. Auch weitere Lehrveranstaltungen sind ganz oder teilweise in dieser Weise zugänglich.
- Gesellschaftsrecht I (für 4. Semester; SS 2013)
- Gesellschaftsrecht II (für 5. Semester; WS 2012/2013)
- Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht (6. Semester; Schwerpunktbereich 2; SS 2013)
- Rechtsökonomie (SS 2012)
- Wirtschaftsprivatrecht für Wirtschaftswissenschaftler (WS 2011/2012)
- Recht für Informatiker (SS 2012).
- Handelsrecht: Handelsfirma, Unternehmensübergang (Repetitorium April 2013)
- Urheberrecht: Einführung (November 2012).