Die Geschlechterquote und die (deutsche) Europäische Aktiengesellschaft

Der am 11.12.2014 vom Kabi­nett beschlos­sene Regie­rungs­ent­wurf eines Geset­zes für die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Frauen und Män­nern an Füh­rungs­po­si­tio­nen” sieht vor, dass auch bei bestimm­ten Euro­päi­schen Akti­en­ge­sell­schaf­ten (SE) eine Geschlech­ter-Zwangs­quote im Auf­sichts- bzw. Ver­wal­tungs­rat ein­ge­führt wird. Der Refe­ren­ten­ent­wurf vom Sep­tem­ber 2014 hatte noch eine mehr oder weni­ger frei­wil­lige Soll”-Bestimmung vor­ge­se­hen. Geplant ist, einen § 17 Abs. 2 SE-Aus­füh­rungs­ge­setz wie folgt ein­zu­fü­gen: Besteht bei einer bör­sen­no­tier­ten SE das Auf­sichts­or­gan aus der­sel­ben Zahl von Anteils­eig­ner- und Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern, müs­sen in dem Auf­sichts­or­gan Frauen und Män­ner jeweils mit einem Anteil von min­des­tens 30 Pro­zent ver­tre­ten sein.” Diese Rege­lung wird sie­ben bör­sen­no­tierte Unter­neh­men betref­fen, die als SE ver­fasst sind und eine pari­tä­ti­sche …

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Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.“

So lau­tet der 1. Leit­satz einer soeben ver­öf­fent­lich­ten BGH-Ent­schei­dung (Urt. v. 21.10.2014II ZR 330/13). Damit hat der II. Zivil­se­nat eine umstrit­tene Rechts­frage geklärt. Nach ganz über­wie­gen­der Lite­ra­tur­mei­nung war die grund­sätz­li­che Zuläs­sig­keit einer HV im Aus­land zwar gege­ben – aber es fehlte das jetzt erteilte höchst­rich­ter­li­che Pla­zet. Der Senat setzt sich ein­ge­hend mit dem Haupt­ein­wand aus­ein­an­der, das Beur­kun­dungs­er­for­der­nis (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) stehe einer Ver­samm­lung im Aus­land ent­ge­gen. Die Beur­kun­dung durch einen aus­län­di­schen Notar genüge, wenn sie der deut­schen Beur­kun­dung gleich­wer­tig ist.” Das Urteil ver­weist dafür auf BGHZ 80, 76, 78 (zur Beur­kun­dung von GmbH-Sat­zun­gen durch Zür­cher Notar). 

Nach dem ja” …

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Regierungsentwurf zur Geschlechterquote beschlossen

Das Bun­des­ka­bi­nett hat heute den Regie­rungs­ent­wurf beschlos­sen. Er ent­hält (nach ers­ter Durch­sicht) gegen­über dem Refe­ren­ten­ent­wurf fol­gende Ände­run­gen:

Die Quote wird nicht auf die Anteils­eig­ner- und Arbeit­neh­mer­bank bezo­gen, son­dern: Der Min­dest­an­teil ist vom Auf­sichts­rat ins­ge­samt zu erfül­len.” (§ 96 II 2 AktG‑E). Die­ser Gesamt­erfül­lung kann je die Seite der Anteils­eig­ner- oder Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter vor der Wahl wider­spre­chen, dann ist getrennt zu erfüllen.

Die Ziel­grö­ßen-Bestim­mung wird modi­fi­ziert, die Höchst­frist zur Errei­chung auf 5 Jahre ver­län­gert (§ 111 V AktG‑E).

Die bör­sen­no­tierte und pari­tä­tisch mit­be­stimmte Euro­päi­sche Akti­en­ge­sell­schaft (SE) wird eben­falls einer Zwangs­quote unter­wor­fen (17 II SEAG‑E). Der Refe­ren­ten­ent­wurf hatte eine Soll”-Bestimmung ent­hal­ten. Lapi­dar sagt die Begrün­dung, dass der neu ein­ge­fügte Absatz 2 den Beson­der­hei­ten …

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Festschrift für Rolf Wank zum 70. Geburtstag

Und wie­der gilt es eine Fest­schrift anzu­zei­gen. Sie ist dem zuletzt an der Uni­ver­si­tät Bochum täti­gen Rolf Wank gewid­met, über des­sen For­schung das Vor­wort sagt: Die The­men erstre­cken sich von sei­nem Haupt­tä­tig­keits­feld – dem Arbeits­recht – über das all­ge­meine Zivil­recht, das Sozi­al­recht und das Gesell­schafts­recht bis hin zu sei­ner gro­ßen Liebe und Lei­den­schaft, der Metho­den­lehre.” Hin­ge­wie­sen sei auf fol­gende Bei­träge, die den Gesell­schafts-Unter­neh­mens­recht­ler inter­es­sie­ren mögen: 

J.H.Bauer, Aus­ge­wählte Pro­bleme der AGB-Kon­trolle von Anstel­lungs­ver­trä­gen ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Organmitglieder 

Oetker, Sozi­al­p­lan­do­tie­rung in kon­zern­ab­hän­gi­gen Unter­neh­men durch die Eini­gungs­stelle im Schnitt­feld von Arbeits- und Gesellschaftsrecht 

Thüsing/​Pötters, Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung im Gemein­schafts­be­trieb – Zur Frage der Zurech­nung von Mit­ar­bei­tern im gemein­sa­men Betrieb bei Wah­len für den Auf­sichts­rat nach dem MitbestG 

Wiß­mann, Öff­nung der deut­schen Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung nach Europa? 

Und …

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Festschrift für Helmut Köhler zum 70. Geburtstag

Eine Fest­schrift für den Mün­che­ner Gelehr­ten, der vor allem im Recht gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb und im all­ge­mei­nen Zivil­recht aktiv war und ist. So sind auch die Bei­träge die­ser gro­ßen Fest­schrift ganz über­wie­gend wett­be­werbs­recht­li­chen Gegen­stän­den gewid­met. Der Corporate”-Unternehmensrechtler sei auf den Auf­satz von Fas­trich auf­merk­sam gemacht: Die Anrech­nung des Werts von Sach­leis­tun­gen auf die Geld­ein­la­ge­pflicht im GmbH-Recht – ein neues Rechtsinstitut?”. …

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Streik: Rechtsstellung Drittbetroffener verbessern!

Gast­bei­trag von Prof. Dr. Heri­bert Hirte, LL.M. (Ber­ke­ley), MdB Köln/​Berlin/​Hamburg:

Streiks als legi­ti­mes Mit­tel im Arbeits­kampf sol­len Druck auf Arbeit­ge­ber aus­üben. Wäh­rend dies in Indus­trie und Han­del auch zumeist der Fall ist, sieht es im Dienst­leis­tungs­be­reich oft anders aus. Die Haupt­leid­tra­gen­den von Streiks sind hier häu­fig die­je­ni­gen, die von den bestreik­ten (in der Regel öffent­li­chen) Unter­neh­men abhän­gig sind, weil sie deren Dienste nut­zen wol­len. Denn sie bekom­men das, was ihnen ver­spro­chen wurde (und was sie zum Teil dort bestel­len” muss­ten!), nicht oder jeden­falls nicht zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt. Statt in die – auch ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ten – Rechte der Tarif­ver­trags­par­teien ein­zu­grei­fen, sollte man in ers­ter Linie die Rechts­stel­lung die­ser Dritt­be­trof­fe­nen” von Arbeits­kämp­fen verbessern. 

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Stellungnahmen zum Geschlechterquotengesetz-Entwurf

Neue Gut­ach­ten und Stel­lung­nah­men zum Refe­ren­ten­ent­wurf für eine Geschlech­ter­quote im Auf­sichts­rat („Chan­cen­glei­che Teil­habe an Füh­rungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft”). S. auch hier.

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Cor­po­rate Gover­nance tritt in ihrer Stel­lung­nahme zum Gen­der­quo­ten­ge­setz” für eine Aus­nah­me­re­ge­lung ein: Mit der Mög­lich­keit von begrenz­ten Aus­nah­men und der Anfecht­bar­keit anstelle einer rigo­ro­sen auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit wären durch­aus nicht zu ver­nach­läs­si­gende ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die feste Quote wohl aus­zu­räu­men (Ungleich­be­hand­lung einer nur sehr klei­nen Anzahl von Unter­neh­men – ca. 110 – gegen­über Zig­tau­sen­den von Unter­neh­men für ein gesell­schafts­po­li­ti­sches Ziel; Erfül­lung des Anfor­de­rungs­pro­fils bei Frauen nicht mehr not­wen­dig; Erfor­der­lich­keit des Geset­zes jetzt noch, ver­bun­den mit mas­si­ven, unver­hält­nis­mä­ßi­gen Ein­grif­fen in die Rechte von Eigen­tü­mern und Unternehmern/​Unternehmen). Eine Alter­na­tive dazu könnte die Umwand­lung …

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