Der am 11.12.2014 vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf eines „Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen” sieht vor, dass auch bei bestimmten Europäischen Aktiengesellschaften (SE) eine Geschlechter-Zwangsquote im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat eingeführt wird. Der Referentenentwurf vom September 2014 hatte noch eine mehr oder weniger freiwillige „Soll”-Bestimmung vorgesehen. Geplant ist, einen § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz wie folgt einzufügen: „Besteht bei einer börsennotierten SE das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein.” Diese Regelung wird sieben börsennotierte Unternehmen betreffen, die als SE verfasst sind und eine paritätische …
WeiterlesenJahr: 2014
„Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.“
So lautet der 1. Leitsatz einer soeben veröffentlichten BGH-Entscheidung (Urt. v. 21.10.2014 – II ZR 330/13). Damit hat der II. Zivilsenat eine umstrittene Rechtsfrage geklärt. Nach ganz überwiegender Literaturmeinung war die grundsätzliche Zulässigkeit einer HV im Ausland zwar gegeben – aber es fehlte das jetzt erteilte höchstrichterliche Plazet. Der Senat setzt sich eingehend mit dem Haupteinwand auseinander, das Beurkundungserfordernis (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) stehe einer Versammlung im Ausland entgegen. Die Beurkundung durch einen ausländischen Notar genüge, „wenn sie der deutschen Beurkundung gleichwertig ist.” Das Urteil verweist dafür auf BGHZ 80, 76, 78 (zur Beurkundung von GmbH-Satzungen durch Zürcher Notar).
Nach dem „ja” …
WeiterlesenRegierungsentwurf zur Geschlechterquote beschlossen
Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf beschlossen. Er enthält (nach erster Durchsicht) gegenüber dem Referentenentwurf folgende Änderungen:
Die Quote wird nicht auf die Anteilseigner- und Arbeitnehmerbank bezogen, sondern: „Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen.” (§ 96 II 2 AktG‑E). Dieser Gesamterfüllung kann je die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter vor der Wahl widersprechen, dann ist getrennt zu erfüllen.
Die Zielgrößen-Bestimmung wird modifiziert, die Höchstfrist zur Erreichung auf 5 Jahre verlängert (§ 111 V AktG‑E).
Die börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Europäische Aktiengesellschaft (SE) wird ebenfalls einer Zwangsquote unterworfen (17 II SEAG‑E). Der Referentenentwurf hatte eine „Soll”-Bestimmung enthalten. Lapidar sagt die Begründung, dass der neu eingefügte Absatz 2 „den Besonderheiten …
WeiterlesenFestschrift für Rolf Wank zum 70. Geburtstag
Und wieder gilt es eine Festschrift anzuzeigen. Sie ist dem zuletzt an der Universität Bochum tätigen Rolf Wank gewidmet, über dessen Forschung das Vorwort sagt: Die Themen „erstrecken sich von seinem Haupttätigkeitsfeld – dem Arbeitsrecht – über das allgemeine Zivilrecht, das Sozialrecht und das Gesellschaftsrecht bis hin zu seiner großen Liebe und Leidenschaft, der Methodenlehre.” Hingewiesen sei auf folgende Beiträge, die den Gesellschafts-Unternehmensrechtler interessieren mögen:
J.H.Bauer, Ausgewählte Probleme der AGB-Kontrolle von Anstellungsverträgen vertretungsberechtigter Organmitglieder
Oetker, Sozialplandotierung in konzernabhängigen Unternehmen durch die Einigungsstelle im Schnittfeld von Arbeits- und Gesellschaftsrecht
Thüsing/Pötters, Unternehmensmitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb – Zur Frage der Zurechnung von Mitarbeitern im gemeinsamen Betrieb bei Wahlen für den Aufsichtsrat nach dem MitbestG
Wißmann, Öffnung der deutschen Unternehmensmitbestimmung nach Europa?
Und …
WeiterlesenFestschrift für Helmut Köhler zum 70. Geburtstag
Eine Festschrift für den Münchener Gelehrten, der vor allem im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb und im allgemeinen Zivilrecht aktiv war und ist. So sind auch die Beiträge dieser großen Festschrift ganz überwiegend wettbewerbsrechtlichen Gegenständen gewidmet. Der „Corporate”-Unternehmensrechtler sei auf den Aufsatz von Fastrich aufmerksam gemacht: „Die Anrechnung des Werts von Sachleistungen auf die Geldeinlagepflicht im GmbH-Recht – ein neues Rechtsinstitut?”. …
WeiterlesenStreik: Rechtsstellung Drittbetroffener verbessern!
Gastbeitrag von Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley), MdB Köln/Berlin/Hamburg:
Streiks als legitimes Mittel im Arbeitskampf sollen Druck auf Arbeitgeber ausüben. Während dies in Industrie und Handel auch zumeist der Fall ist, sieht es im Dienstleistungsbereich oft anders aus. Die Hauptleidtragenden von Streiks sind hier häufig diejenigen, die von den bestreikten (in der Regel öffentlichen) Unternehmen abhängig sind, weil sie deren Dienste nutzen wollen. Denn sie bekommen das, was ihnen versprochen wurde (und was sie zum Teil dort „bestellen” mussten!), nicht oder jedenfalls nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Statt in die – auch verfassungsrechtlich geschützten – Rechte der Tarifvertragsparteien einzugreifen, sollte man in erster Linie die Rechtsstellung dieser „Drittbetroffenen” von Arbeitskämpfen verbessern. …
WeiterlesenStellungnahmen zum Geschlechterquotengesetz-Entwurf
Neue Gutachten und Stellungnahmen zum Referentenentwurf für eine Geschlechterquote im Aufsichtsrat („Chancengleiche Teilhabe an Führungspositionen in der Privatwirtschaft”). S. auch hier.
Die Regierungskommission Corporate Governance tritt in ihrer „Stellungnahme zum Genderquotengesetz” für eine Ausnahmeregelung ein: „Mit der Möglichkeit von begrenzten Ausnahmen und der Anfechtbarkeit anstelle einer rigorosen automatischen Nichtigkeit wären durchaus nicht zu vernachlässigende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die feste Quote wohl auszuräumen (Ungleichbehandlung einer nur sehr kleinen Anzahl von Unternehmen – ca. 110 – gegenüber Zigtausenden von Unternehmen für ein gesellschaftspolitisches Ziel; Erfüllung des Anforderungsprofils bei Frauen nicht mehr notwendig; Erforderlichkeit des Gesetzes jetzt noch, verbunden mit massiven, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Rechte von Eigentümern und Unternehmern/Unternehmen). Eine Alternative dazu könnte die Umwandlung …
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