Gesetzliche Klarstellung“: Legitimationsaktionär bei Namensaktien nicht meldepflichtig

Im Regie­rungs­ent­wurf eines Klein­an­le­ger­schutz­ge­set­zes ist als Art. 3 Nr. 5 fol­gende Ergän­zung des WpHG ent­hal­ten: In § 21 Absatz 1 Satz 1 wer­den nach dem Wort Stimm­rechte” die Wör­ter aus ihm gehö­ren­den Aktien” ein­ge­fügt. Mit die­sen als Klar­stel­lung bezeich­ne­ten vier Wor­ten soll (unaus­ge­spro­chen) einem Urteil des OLG Köln (6. Juni 2012, Az. 18240/11) begeg­net wer­den. Das Gericht hatte mit Blick auf § 67 Abs. 2 AktG befun­den, dass jeder im Akti­en­re­gis­ter Ein­ge­tra­gene die dar­auf ent­fal­len­den Stimm­rechte nach § 21 WpHG mel­den muss; sonst droht ein Stimm­rechts­ver­lust (§ 28 WpHG). Die Gegen­mei­nung (etwa Cahn, ILF Frank­furt) will für die Mel­de­pflicht nicht auf die Akti­en­re­gis­ter­ein­tra­gung, son­dern auf die …

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Festschrift für Mark K. Binz zum 65. Geburtstag

Fami­li­en­un­ter­neh­men im Fokus von Wirt­schaft und Wis­sen­schaft – so lau­tet der Titel der Fest­schrift für den bekann­ten Stutt­gar­ter Wirt­schafts­an­walt. Ein impo­san­tes Werk mit über 100 Bei­trä­gen aus unter­schied­lichs­ter Per­spek­tive. Die Fest­schrift ist im C.H.Beck-Verlag erschie­nen. Der Ver­le­ger schreibt im Geleit­wort: Wenn ich selbst als Fami­li­en­un­ter­neh­mer in der sechs­ten Genera­tion in den Bei­trä­gen blät­tere, ent­de­cke ich sehr viel Bekann­tes und Ver­trau­tes. … Viele Bei­träge krei­sen um Fra­gen der Nach­fol­ge­ge­stal­tung in Fami­li­en­un­ter­neh­men, aber auch um das beson­dere Kon­flikt­po­ten­tial, das bei Fami­li­en­un­ter­neh­men ent­ste­hen kann. Der Ansatz­punkt die­ser Bei­träge ist häu­fig nicht nur juris­tisch, son­dern auch wirt­schafts­wis­sen­schaft­lich, sozi­al­wis­sen­schaft­lich oder gar psychologisch.”

Man erfährt von den Kar­di­nal­tu­gen­den eines schwä­bi­schen Fami­li­en­un­ter­neh­mens (Blickle), vom 4‑Jahr­zehnte-Weg der Fiel­mann-KG zur bör­sen­no­tier­ten AG (Fiel­mann) …

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Starre Geschlechterquote im Aufsichtsrat nur mit Qualifikations- und Härteklauseln verfassungsgemäß

Die Stif­tung Fami­li­en­un­ter­neh­men hat soeben ein ver­fas­sungs­recht­li­ches Gut­ach­ten ver­öf­fent­licht über Die Geschlech­ter­quote für die Pri­vat­wirt­schaft — zum Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­jus­tiz- und Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­ums”. Der Ver­fas­ser ist Prof. Dr. Kay Wind­thorst von der Uni­ver­si­tät Bay­reuth. Er kommt zu dem Ergeb­nis, dass die geplante starre 30%-Quote unan­ge­mes­sen sein kann und gegen das Gebot der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ver­sto­ßen kann. Das könne durch eine Här­te­klau­sel ver­mie­den wer­den. Sie habe sich ins­be­son­dere zu bezie­hen auf Fami­li­en­un­ter­neh­men, bei denen die Geschlech­ter­quote zur Kon­se­quenz haben kann, dass das Letzt­ent­schei­dungs­recht der Fami­li­en­ge­sell­schaf­ter im Auf­sichts­rat ent­fällt oder erheb­lich beein­träch­tigt wird. Eine Unan­ge­mes­sen­heit ist jeden­falls dann anzu­neh­men, wenn die Quote dazu führt, dass ein Unter­neh­men wegen des Ver­lus­tes der Ein­wir­kungs­rechte der Fami­li­en­ge­sell­schaf­ter sei­nen Sta­tus als Fami­li­en­un­ter­neh­men einbüßt.” …

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Director‚s Channel

Ein Inter­net-TV-Kanal für Fra­gen rund um Auf­sichts­räte, Vor­stand, Haupt­ver­samm­lung, zu The­men wie Cor­po­rate Gover­nance, Com­pli­ance, D&O und Rech­nungs­le­gung. Mar­cus Lut­ter ist begeis­tert. Es gibt die gol­dene Regel für den Auf­sichts­rat („was legal ist muss nicht legi­tim sein”) und zahl­rei­che Videos mit den Prot­ago­nis­ten aus der Theo­rie und Pra­xis des Akti­en­we­sens, etwa zu Vor­stel­lun­gen der EU auf die­sem Gebiet. Die Über­sicht­lich­keit könnte noch bes­ser sein, für jeden an den genann­ten Gegen­stän­den Inter­es­sier­ten ist etwas dabei. Mal reinschauen … .…

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Forum Unternehmensrecht: Die Organhaftung und ihre Versicherung

Am 11.11. (!) ist es in Düs­sel­dorf wie­der soweit: eine wei­tere Ver­an­stal­tung der Reihe Forum Unter­neh­mens­recht. Es geht die­ses Mal um die Organ­haf­tung und ihre Versicherung.

Vor­tra­gen wer­den Prof. Dr. Jens Koch, Uni­ver­si­tät Bonn: Ent­wick­lun­gen der Vor­stand­s­haf­tung (u.a. Nach­lese zum 70. DJT) und Rechts­an­walt Dr. Burk­hard Fass­bach, HEND­RICKS & CO GmbH, Düs­sel­dorf: Share­hol­der Acti­vist: Eine neue Figur auf dem D&O‑Schachbrett in Deutschland.

Die vom Insti­tut für Unter­neh­mens­recht orga­ni­sierte Ver­an­stal­tung fin­det statt ab 18.15 Uhr im Haus der Uni­ver­si­tät, Ebene U1 (Gro­ßer Saal), Scha­dow­platz 14, 40212 Düs­sel­dorf. Der Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­abend ist kos­ten­frei. Sie kön­nen sich hier anmelden.

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10 Jahre SE

Seit 10 Jah­ren kann eine Euro­päi­sche Akti­en­ge­sell­schaft (SE) gegrün­det wer­den. Inzwi­schen gibt es 2 234 SE in der EU. Aber nur 316 SE sind ope­ra­tiv tätig mit min­des­tens 5 Arbeit­neh­mern. Davon sind 147 SE in Deutsch­land regis­triert. 100 haben eine dua­lis­ti­sche, 47 eine monis­ti­sche Struk­tur. 41 der 147 Gesell­schaf­ten sind bör­sen­no­tiert. Soweit die Zah­len (Quelle: Hans Böck­ler Stif­tung, 1.10.2014). — Mit dem erreich­ten Stand, ver­blei­ben­den Anwen­dungs­fra­gen und Per­spek­ti­ven” nach 10 Jahre SE hat sich vor kur­zem ein Sym­po­sium an der Uni­ver­si­tät Mainz aus­ein­an­der­ge­setzt. Ca. 50 Fach­leute dis­ku­tier­ten inten­siv u.a. über die Betei­li­gungs­ver­ein­ba­rung bzw. das Mit­be­stim­mungs­sta­tut, das monis­ti­sche Sys­tem der SE, die grenz­über­schrei­tende Mobi­li­tät und die …

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Hätten Sie es gewusst? Schwerpunktklausur Unternehmensrecht

Die Auf­gabe wurde als Teil der Klau­sur im Schwer­punkt­be­reich Unter­neh­men und Märkte im Sep­tem­ber 2014 an der Juris­ti­schen Fakul­tät in Düs­sel­dorf gestellt. 

1. Die Vinum-AG (Grund­ka­pi­tal: 100 000 Euro) mit Sitz in Düs­sel­dorf han­delt mit Wei­nen in Fili­al­ge­schäf­ten. Der Vor­stand möchte die Geschäfts­tä­tig­keit aus­wei­ten und einen Online-Ver­trieb star­ten. Der Auf­sichts­rat ist dage­gen, weil er meint, die Kun­den wür­den die per­sön­li­che Atmo­sphäre in den Laden­ge­schäf­ten vor­zie­hen. Daher ver­wei­gert er die nach der Sat­zung erfor­der­li­che Zustim­mung. Der Vor­stand beruft dar­auf­hin eine Haupt­ver­samm­lung (HV) ein, wel­che die Maß­nahme bil­ligt. Der Auf­sichts­rat will sich damit nicht abfin­den. Er ist der Auf­fas­sung, dass der HV die Kom­pe­tenz fehle, über diese Frage der Geschäfts­füh­rung zu ent­schei­den. Der Auf­sichts­rat über­legt, den Beschluss anzu­fech­ten. Außer­dem …

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