Natürlich (noch) nicht. Doch wird die große AG wie eine Behörde behandelt, wenn es um die „Geschlechtergerechtigkeit” geht. Der Staat verlangt künftig einen 30%-Geschlechterproporz sowohl in seiner Verwaltung als auch im Aufsichtsrat einer (börsennotierten und paritätisch mitbestimmten) Aktiengesellschaft. Das ist die Grundaussage des Referentenentwurfs eines „Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst”. Diese Gleichsetzung von öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft ist verfehlt. Der Staat mag für seinen Bereich ein „Bundesgleichstellungsgesetz” verabschieden (Art. 2 des RefE), aber dasselbe für eine private Unternehmung zu verlangen bedeutet: es wie ein staatliches zu behandeln, also insoweit zu verstaatlichen. Wenn ein privater Investor eine Vermögensverwaltung sucht, so …
WeiterlesenJahr: 2014
TTIP-Schiedsverfahren: Bundestag könnte Bundesrichter zu Schiedsrichtern wählen!
Gastbeitrag von Prof. Dr. Heribert Hirte (MdB):
In der öffentlichen Diskussion um das europäisch-amerikanische Freihandelsabkommen TTIP (aber auch andere) stößt die beabsichtigte Zuweisung etwaiger Streitigkeiten an Schiedsgerichte, das sogenannte „Investor-Staat-Schiedsverfahren”, auf besondere Kritik.
Zunächst einmal ist dies gerade in Deutschland besonders gut verständlich: Denn das Vertrauen der Deutschen in ihre Justiz ist groß, und ebenso groß ist — jedenfalls bei vielen Bürgern — das Vertrauen darauf, dass der Staat eine Aufgabe besser bewältigen kann als Private. Gleichzeitig handelt es sich aber bei den aus Freihandelsabkommen folgenden Streitverfahren um komplexe (und zudem sehr umfangreiche) wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten auf höchstem Niveau — und zudem mit grenzüberschreitendem Bezug. Wirtschaftsrechtliche und insbesondere wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse gehören aber (leider) nicht zum Standardrepertoire vieler deutscher Richter, und …
WeiterlesenOrganhaftung: Beschlüsse des 70.DJT
- Die Satzung soll die aktienrechtliche Innenhaftung der Organmitglieder begrenzen können.
- Es sollte klargestellt werden, dass ein Vorstandsmitglied grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Ressortverantwortlichkeit eines anderen Vorstandsmitglieds vertrauen darf.
- Die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG sollte gestrichen werden. Der Anwendungsbereich der Beweislastregel sollte zumindest auf amtierende Organmitglieder begrenzt werden. Die Beweislastregel sollte zumindest um ein Recht des ausgeschiedenen Organmitglieds auf Unternehmensinformationen ergänzt werden.
- Die Dreijahresfrist des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG sollte ersatzlos entfallen.
- Es sollte die zehnjährige Verjährungsfrist der § 93 Abs. 6 AktG abgeschafft werden.
- Der Gesetzgeber sollte regeln, dass der Aufsichtsrat über die Möglichkeit verfügt, der
Geschlechterquote im Aufsichtsrat: Referentenentwurf vorgelegt
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben den lange erwarteten Referentenentwurf jetzt vorgelegt (soll bislang heißen: den „interessierten Kreisen” zur Stellungnahme bis zum 7.10.2014 zugeleitet): Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.
Als neuer § 96 Abs. 2 AktG wird vorgeschlagen:
„Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz (…) gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Mindestanteil ist auf der Seite der Aktionäre und der Arbeitnehmer gesondert zu erfüllen. Es ist zur nächsten vollen Personenzahl aufzurunden. …
WeiterlesenKölner Kommentar zum AktG: §§ 146 – 149 erläutert
In dieser Woche diskutiert der 70. Deutsche Juristentag u.a. über die Reform der Organhaftung? – Materielles Haftungsrecht und seine Durchsetzung in privaten und öffentlichen Unternehmen. Durchsetzung ist das Stichwort: Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach einem Beschluss der Hauptversammlung (§ 147 AktG) und die Klagemöglichkeit einer Aktionärsminderheit (§ 148 AktG) spielen dabei eine Rolle. Da trifft es sich gut, dass soeben eine umfängliche Erläuterung dieser Bestimmungen erschienen ist. Für den Kölner Kommentar zum AktG behandeln die Rechtsanwälte Prof. Dr. Jochen Vetter (München) und Dr. Oliver Rieckers (Düsseldorf) auf 562 Seiten die §§ 146 – 149 AktG.…
WeiterlesenEU-Konsultation zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen
Die EU-Kommission (GD Binnenmarkt) hat heute eine Konsultation zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen gestartet. Bis zum 1.12.2014 besteht Gelegenheit, einen Online-Fragebogen auszufüllen. Nach der Anhörung im Jahr 2012 und einer Studie (2013) über die internationale Verschmelzungsrichtlinie (RL 2005/56/EG) dürfte die Konsultation den Schlusspunkt einer intensiven Vorbereitung bilden. Es geht um die Reform der Richtlinie aus dem Jahr 2005 und evtl. um eine neue Richtlinie, die eine grenzüberschreitende Spaltung erleichtert. …
WeiterlesenMoralische Angebote zur Quote
(FAZ v. 6.9.2014, Beruf und Chance C 6).
Ob diese Position (FAZ v. 12.11.2011) inzwischen besetzt ist?
…
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