Der BGH hat in einem heute veröffentlichten Beschluss v. 24.2.2015 befunden (II ZB 17/14): „Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.” Dieser Vermerk gehöre nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben (s. § 40 I 1 GmbHG) und sei daher unzulässig. Der Grundsatz der Registerklarheit gelte „entsprechend auch für die Gesellschafterliste”. Es liege „im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden.”
Ganz strikt auf die gesetzlichen Pflichtangaben will sich der Senat dann doch nicht beschränken. Es müsse aber für die Zusatzangabe ein „erhebliches praktisches Bedürfnis” bestehen, das über ein allgemeines Informationsinteresse hinausgeht. …
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