Notiert: SUP-RL gebilligt; Transparenz-RL-Umsetzungsgesetz vorgelegt

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Festschrift für Bruno Kübler

Notiert sei eine Fest­schrift mit vor­wie­gend insol­venz­recht­li­chen Bei­trä­gen. Sie ist dem Rechts­an­walt, Insol­venz­ver­wal­ter und Ver­le­ger Bruno M. Küb­ler zum 70 Geburts­tag gewid­met. Inter­es­san­ter­weise hebt das Vor­wort her­vor, dass er zu der sel­te­nen Spe­zies Insol­venz­ver­wal­ter gehört, die unter­neh­me­ri­sches Den­ken mit scharf­sin­ni­ger juris­ti­scher Ana­lyse ver­bin­den kön­nen” – da kön­nen sich man­che bedan­ken, denen nur das eine oder das andere zuge­traut wird. 

Die Bei­träge der FS stam­men von Insol­venz­ver­wal­tern, Rechts­an­wäl­ten, Rich­tern, Minis­te­ri­al­be­am­ten und Pro­fes­so­ren. Zahl­rei­che Auf­sätze haben einen direk­ten Bezug zum Unternehmensrecht. 

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Warum kein 5er-Aufsichtsrat?

Warum kann der Auf­sichts­rat einer (nicht mit­be­stimm­ten) Akti­en­ge­sell­schaft nicht aus 5 oder 7 oder 13 Per­so­nen bestehen? Die posi­ti­vis­ti­sche Ant­wort ver­weist auf § 953 AktG: Die Zahl muss durch drei teil­bar sein.” (Ebenso bei der SE: § 173 SEAG). Danach muss man sich in der Pra­xis rich­ten, das ist klar. Aber man wird doch fra­gen: Warum ist das so? Wo liegt der Sinn der zwin­gen­den Drei­teil­bar­keits­re­gel? Die Ant­wort lau­tet: es gibt keinen.

Die Teil­bar­keit durch drei blieb vor über 20 Jah­ren ste­hen, als das Gesetz für kleine Akti­en­ge­sell­schaf­ten und zur Dere­gu­lie­rung des Akti­en­rechts die Drit­tel­mit­be­stim­mung auf bereits bestehende Gesell­schaf­ten (dazu BVerfG v. 9.1.2014) sowie auf neue Gesell­schaf­ten …

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Vor einem halben Jahrhundert: AktG verabschiedet

Heute vor 50 Jah­ren ver­ab­schie­dete der Deut­sche Bun­des­tag ein­stim­mig (!) das Akti­en­ge­setz. Es wurde am 6.9.1965 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det und trat am 1.1.1966 in Kraft. Das AktG 1965 löste das AktG 1937 ab und wurde jah­re­lang inten­siv vor­be­rei­tet. Seit­her wurde das AktG durch 75 Gesetze an zahl­rei­chen Stel­len geän­dert, zuletzt am 24.4.2015 (Quo­ten­ge­setz).

Der Abge­ord­nete Dr. Wil­helmi bemerkte in der drit­ten Lesung: Es ist Auf­gabe eines Gesetz­ge­bers, Wei­chen für ein Men­schen­al­ter zu stel­len. Wir hof­fen, daß unsere Gesetze so lange wirk­sam blei­ben, wenn sie modern und gut gestal­tet wer­den. Ich glaube, im gan­zen kann man das über die­ses Akti­en­recht sagen.”

Völ­lig neu im AktG 65

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Wie geht es eigentlich … der Aktionärsrechte-Richtlinie?

Gemeint ist mit der Frage das EU-Vor­ha­ben, die Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie (2007) zu über­ar­bei­ten und fort­zu­schrei­ben. Im April 2014 wurde von der EU-Kom­mis­sion dazu ein Ent­wurf prä­sen­tiert. Seit­her wurde hin­ter den Kulis­sen viel ver­han­delt. Die Lage ist der­zeit wie folgt: Am 25. März 2015 haben sich der Aus­schuss der Stän­di­gen Ver­tre­ter im Rat auf einen revi­dier­ten Text ver­stän­digt, am 7. Mai 2015 hat sich der Rechts­aus­schuss im Euro­päi­schen Par­la­ment mit dem Gegen­stand befasst. Der Vor­schlag an das Euro­päi­sche Par­la­ment, das sich am 9. Juni 2015 in ers­ter Lesung damit befas­sen wird, ist hier zu fin­den. Infor­melle Tri­log-Ver­hand­lun­gen sol­len jetzt auf­ge­nom­men werden. 

In der Sache steht zur Ver­hand­lung, ob die Haupt­ver­samm­lung bera­tend (so der Rat) oder bin­dend …

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Bundestag gegen die SUP

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 7.5.2015 ein­stim­mig (bei Ent­hal­tung einer Frak­tion) eine Ent­schlie­ßung ange­nom­men (s. Art. 23 Abs. 3 GG), wonach die Socie­tas Unius Per­so­nae eine per­sona non grata ist.

Der Bun­des­tag for­dert die Bun­des­re­gie­rung auf,

1. den vor­lie­gen­den Vor­schlag für eine Richt­li­nie des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates über Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung mit einem ein­zi­gen Gesell­schaf­ter abzu­leh­nen, sofern die unter ita­lie­ni­scher und let­ti­scher Rats­prä­si­dent­schaft erreich­ten Ver­bes­se­run­gen des Richt­li­ni­en­vor­schlags hin­sicht­lich der Online-Regis­trie­rung und des Ein­griffs in das natio­nale GmbH-Recht nicht min­des­tens bei­be­hal­ten und ein Ver­bot der Sitz­auf­spal­tung nicht erreicht wer­den kön­nen (wesent­li­che Belange im Sinne des § 8 Abs. 4 EuZBBG),

2. dar­auf hin­zu­wir­ken, dass zeit­nah ein neuer Vor­schlag vor­ge­legt und ver­ab­schie­det …

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Zur Delisting-Regelung

Die gest­rige Anhö­rung im BT-Rechts­aus­schuss ver­mit­telte den Ein­druck, dass das Delis­ting zwar gere­gelt gehört, aber ange­sichts der Kom­ple­xi­tät nicht in letz­ter Minute noch im Rah­men der Akti­en­rechts­no­velle. Diese Novelle soll nach fast fünf­jäh­ri­ger Rei­fe­zeit (dazu Sei­bert, FS Bruno Küb­ler, 2015, S. 665 ff) bis zur Som­mer­pause end­lich ver­ab­schie­det werden. 

Für das Delis­ting wird eine kapi­tal­markt­recht­li­che oder akti­en­ge­setz­li­che Rege­lung erwo­gen. Eine Abfin­dung für Aktio­näre, die auf die Han­del­bar­keit ihrer Aktien ver­traut haben, soll es wohl geben. Sie erhal­ten die Option, ihre Aktien anzu­die­nen. Wem? Der Gesell­schaft, soweit zuläs­sig, oder dem Groß­ak­tio­när, der ggf. dafür ein­steht (s. § 327b III AktG). Umstrit­ten bleibt die Bemes­sung die­ser Abfin­dung. Soll man sich eher an § 31 WpÜG ori­en­tie­ren (gewich­te­ter Bör­sen­kurs, so …

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