Heute (28.3.2020) ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Es ist Teil eines Artikelgesetzes (Art. 2) zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil‑, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. 2020, 569).
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht ua. modifiziert als spezielleres Recht die §§ 59, 108, 118, 123, 175, 304 AktG und § 48 GmbHG. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft (Art. 6). Seine Regelungen sind allerdings zunächst nur für Haupt- bzw Gesellschafterversammlungen und Abschlagszahlungen auf …
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