Das BMF hat jetzt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken vorgelegt. Nach dessen Art. 3 soll § 67 Aktiengesetz dahin geändert werden, dass die Eintragung als „Ermächtigter” stets offenzulegen ist und die Satzung eine solche Eintragung ausschließen oder einschränken kann. Ferner hat der Eingetragene der Gesellschaft auf deren Verlangen mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören. Ist dies nicht der Fall, so muss er die Daten desjenigen mitteilen, für den er die Aktien hält. Auch diese Person muss mitteilen, ob ihr die Aktien gehören. Ist dies nicht der Fall, setzt sich die Auskunftspflicht entsprechend fort. Drastische Sanktion bei Verletzung: keine Rechte aus den Aktien.
Die Begründung des Entwurfs spricht vom „wahren Inhaber” bzw. vom „eigentlichen Aktieninhaber” und davon, dass man Aktien in „Eigenbesitz” halte oder eben nicht. Das ist eine etwas naive Vorstellung, die mit der modernen Aktienwelt wenig zu tun hat. Aktien stehen nicht mehr als Papierurkunden in sachenrechtlichem Eigen- oder Fremdbesitz, sondern sind Buchungsposten in einem Finanzsystem. Es ist wie bei der Verdrängung von Bargeld durch Buchgeld. Wenn die Aktie ein Buchungsposten ist, dann kann im Grunde jeder, der ein solches Konto führt, als Aktionär gelten. Es ist eine Frage des Rechts, einen Schnitt zu machen und zu sagen: dieser Kontoführer ist Aktionär und jener nicht. Dieser Schnitt kann gewiss nicht am wirtschaftlichen Interesse ansetzen, da viel zu unsicher. Vielmehr muss im Ansatz eine formale Trennung gelten. Das deutsche Aktienrecht hat bei Namensaktien bislang die Eintragung im Aktienregister als Trennlinie gezogen (§ 67 II AktG: „Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist”). Diese formale (= Rechtssicherheit gewährleistende) Handhabung soll nun ganz aufgegeben werden, ohne dass klar wird, welches Kriterium in Zukunft für die Identifikation des „wahren Aktionärs” zu gelten hat und wer dies eigentlich ist. — Die Frage des „ultimate investor” in Aktienkontensystemen wurde übrigens im europäischen Kontext eingehend untersucht und blieb bei der Schaffung der Aktionärsrechte-Richtlinie wegen deren Komplexität zunächst ungeregelt. Sie soll Gegenstand einer Empfehlung der Kommission sein, die im Spätherbst 2007 erwartet wird.
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