Die Einberufung der Hauptversammlung ist gem. §§ 121 IV 1, 25 S. 1 AktG in den „Bundesanzeiger einzurücken”. Nicht etwa in den „elektronischen Bundesanzeiger”. Diesen gibt es seit dem 1.4.2012 als Begriff nicht mehr – aber ganz in der Sache: Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz nur noch „elektronisch herausgegeben” (Art. 1 Nr. 8 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen v. 22.12.2011, BGBl. I 3044). Abgeschafft wurde die Druckausgabe und die im Internet ist seither das einzige Medium: www.bundesanzeiger.de. Als Folgeänderung war u.a. in § 25 S.1 AktG das Wort „elektronischen” zu streichen (Art. 2 Abs. 49 Nr. 3). Alles klar?
Etliche Satzungen von Aktiengesellschaften bestimmen den „elektronischen Bundesanzeiger” als Gesellschaftsblatt. Ist es fortan an ein Satzungsverstoß, wenn „im Bundesanzeiger” veröffentlicht wird? Natürlich nicht, denn der im Internet erscheinende Bundesanzeiger ist das damit gemeinte Publikationsorgan.
Freilich sollte die Satzung an die neue Gesetzessprache angepasst werden, schon um Verwirrung zu vermeiden. Das kann der Aufsichtsrat als Fassungsänderung erledigen, wenn die Satzung diese Kompetenz für ihn vorsieht oder die Hauptversammlung dazu ermächtigt hat (generelle Ermächtigung durch Beschluss genügt), § 179 Abs. 1 S. 2 AktG.
Nichts zu tun braucht, wer nichts getan hat. Eine AG, die es bei Einführung des elektronischen Bundesanzeigers (2003) bei der hergebrachten Satzungsklausel „Bundesanzeiger” beließ, hat nach 9 Jahren wieder eine Satzung nach aktuellem Gesetzesstand. Die zwischenzeitliche Irritation, ob auch im gedruckten Bundesanzeiger zu publizieren sei, hat sich jedenfalls erledigt.
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