Neue Gutachten und Stellungnahmen zum Referentenentwurf für eine Geschlechterquote im Aufsichtsrat („Chancengleiche Teilhabe an Führungspositionen in der Privatwirtschaft”). S. auch hier.
Die Regierungskommission Corporate Governance tritt in ihrer „Stellungnahme zum Genderquotengesetz” für eine Ausnahmeregelung ein: „Mit der Möglichkeit von begrenzten Ausnahmen und der Anfechtbarkeit anstelle einer rigorosen automatischen Nichtigkeit wären durchaus nicht zu vernachlässigende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die feste Quote wohl auszuräumen (Ungleichbehandlung einer nur sehr kleinen Anzahl von Unternehmen – ca. 110 – gegenüber Zigtausenden von Unternehmen für ein gesellschaftspolitisches Ziel; Erfüllung des Anforderungsprofils bei Frauen nicht mehr notwendig; Erforderlichkeit des Gesetzes jetzt noch, verbunden mit massiven, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Rechte von Eigentümern und Unternehmern/Unternehmen). Eine Alternative dazu könnte die Umwandlung der festen Frauenquote in eine Sollvorschrift sein, wie es der Referentenentwurf schon für die SE vorsieht.”
Der Deutsche Anwaltverein hat unter Beteiligung etlicher Ausschüsse umfassend Stellung genommen. Fazit: „Um … die Unions- und Verfassungsrechtskonformität sicherzustellen, ist dem Gesetzgeber dringend zu raten, den Quotenvorschriften des Referentenentwurfs je eine Härtefallklausel hinzuzufügen, die bei wichtigen Gründen Ausnahmen zulässt. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen muss bei der Gesellschaft liegen. Es sollte zudem ergänzt werden, dass die Quote eine gleiche Eignung der Bewerber voraussetzt, wobei den Auswahlkriterien keine – weder direkt noch indirekt – diskriminierende Wirkung zukommen darf.”
Das Deutsche Aktieninstitut kommt zum „Ergebnis zur festen Quote: Es wird dringend angeraten, entweder die „Muss”-Vorschrift in eine „Soll”-Vorschrift umzuwandeln, eine Ausnahme- oder eine Härtefallregelung zugunsten des Unternehmensinteresses vorzusehen. Die Nichtigkeitsfolge der Wahl sollte ex nunc vorgesehen werden.”
Habersack/Kersten nehmen in einem Aufsatz (Betriebs Berater Heft 47/2014 Seite 2819) zusammenfassend wie folgt Stellung: „Die fixe Mindestquote für die Besetzung von Aufsichtsräten (§ 96 Abs. 2 AktG‑E, § 7 Abs. 3 Mitbest‑E, § 5a MontanMitbestG‑E und § 5a MitbestErgG‑E) verstößt gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und ist deshalb verfassungswidrig. Bei § 96 Abs. 2 AktG‑E handelt es sich um eine „starre”, weil leistungsunabhängige Quotenregelung, die nicht auf das Staatsziel der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG) gestützt werden kann. Zwar lässt sich eine fixe Mindestquote grundsätzlich verfassungskonform ausgestalten, wenn die Qualifikationsvoraussetzungen für den Aufsichtsrat gesetzlich konkretisiert und eine Ausnahmeregelung für einen Mangel von qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern vorgesehen wird. Doch auch diese Ergänzungen würden für sich genommen nicht genügen, um die Verfassungskonformität der § 96 Abs. 2 AktG‑E, § 7 Abs. 3 Mitbest‑E, § 5a MontanMitbestG‑E und § 5a MitbestErgG‑E zu begründen. Die Einführung einer sanktionierten, fixen Mindestquote ist vielmehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverhältnismäßig: Der Gesetzgeber wählt mit der verbindlichen Festsetzung von Zielgrößen einen Regelungsansatz, dessen Erfolg er im Hinblick auf die Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts zunächst abwarten und evaluieren muss, bevor die nächste, striktere Regelungsstufe einer sanktionierten Mindestquoten erforderlich und damit verhältnismäßig sein kann. Nur auf diesem Wege einer gestuften Governance vermeidet der Gesetzgeber eine unverhältnismäßige Einschränkung der Vereinigungs‑, Berufs- und Eigentumsfreiheit durch die gesellschaftsrechtliche Kumulation von Mitbestimmungs‑, Unabhängigkeits- und Quotenregelungen.”
Das Votum von BdA und BDI geht ebenfalls dahin: „Eine starre Einheitsquote ist ein Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG, da die Anteilseigner in Folge der Regelung ihre Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr eigenverantwortlich und nach unternehmensbezogenen Kriterien auswählen können, sondern den gesellschaftspolitisch motivierten gesetzlichen Vorgaben der Geschlechterquote nachkommen müssen. … Zudem ist die Regelung in ihrer vorgeschlagenen Form geeignet, das Mitbestimmungsgesetz in seiner verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit in Frage zu stellen. Anlass dafür ist, dass mit dem Regelungsvorschlag die Parität im Aufsichtsrat nebst Doppelstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden grundsätzlich in Frage gestellt wird.
Grundsätzlich zustimmend äußert sich die Bundesrechtsanwaltskammer, aber auch sie sagt (zu § 96 Abs. 2 und 3 AktG‑E: „Allein die absolute Formulierung ohne irgendeine Öffnungsklausel sollte etwas abgeschwächt werden, z. B. durch eine großzügigere Übergangsfrist.”
Der Referentenentwurf wird begrüßt vom Deutschen Juristinnenbund, dem die vorgesehenen Regelungen aber nicht weit genug gehen: „Der djb fordert deshalb den Geltungsbereich der Regelung jedenfalls zu erweitern und die fixe Mindestquote festzuschreiben für: alle börsennotierten Gesellschaften und alle mitbestimmten Unternehmen und alle mitbestimmten Europäischen Gesellschaften (SE). Der djb fordert eine Quote von mindestens 40 Prozent für Aufsichtsrat, Vorstand und Führungspositionen.”
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