Während der Käufer einer Industrieware in der EU einen Mindeststandard im Hinblick auf Regelungen über Produktsicherheit, Information und Verbraucherschutz erwarten kann, wird man solches dem Erwerber der Kapitalmarkttware „Aktie“ nicht in Aussicht stellen dürfen. Er erwirbt ein Produkt, das auf dem europäischen Kapitalmarkt angeboten wird, ohne dass es einen Mindeststandard gibt. Vielmehr ist es bislang ganz den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen überlassen, welche Rechte und Pflichten sich mit dem Halten einer Aktie verbinden. Das Stimmrecht, das Rederecht, das Informationsrecht, das Teilnahmerecht, das Kontrollrecht ist in jedem der 25 Mitgliedstaaten anders geregelt.
Das soll sich ändern. Heute wurde der Vorschlag einer Richtlinie veröffentlicht, der die rechtzeitige Information über Hauptversammlungen, keine Aktiensperre vor Hauptversammlungen, Gelegenheit zur Stimmabgabe ohne physische Anwesenheit und die Beteiligung auf elektronischem Weg regelt.
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