Die Internetseite der Aktiengesellschaft als Organ der Pflichtpublikation

Das Akti­en­ge­setz ord­net ver­schie­dent­lich an, dass Doku­mente den Aktio­nä­ren zugäng­lich” zu machen sind (§§ 126 Abs. 1 und 2, 127, 128 Abs. 2 Satz 2, 129 Abs. 4 Satz 1, 161 Satz 2 AktG, s. auch § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG; § 285 Nr. 16 HGB), etwa die Anträge von Aktio­nä­ren oder die Erklä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex. Wie man etwas zugäng­lich” macht, sagt das Gesetz frei­lich nicht. In der Pra­xis der bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wird die Inter­net­seite der AG dafür genutzt. So sieht es aus­drück­lich § 175 Abs. 2 S. 4 AktG vor (Zugäng­lich­keit des Jah­res­ab­schlus­ses etc). Der RefE eines ARUG sieht einen neuen § 124a AktG vor über Ver­öf­fent­li­chun­gen auf der Inter­net­seite der Gesellschaft”. 

Das Kapi­tal­markt­recht setzt auf Trans­pa­renz zahl­rei­cher Sach­ver­halte, etwa Insi­der­infor­ma­tio­nen (§ 15 WpHG), Geschäfte von Füh­rungs­per­so­nen (§ 15a WpHG), Mit­tei­lun­gen über Stimm­rechts­be­tei­li­gun­gen (§ 26 WpHG), Finanz­be­richte und Zwi­schen­mit­tei­lun­gen (§§ 37v ff WpHG). Dafür ist u.a. die Inter­net­seite des Emit­ten­ten vor­ge­se­hen, sofern der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­tige über eine Adresse im Inter­net ver­fügt” 5 S. 1 Nr. 2 WpAIV), was heute prak­tisch immer der Fall ist. 

Die Gestal­tung der Inter­net­seite der Gesell­schaft mit Blick auf die vor­ge­nann­ten Pflicht­ver­öf­fent­li­chun­gen wird immer bedeut­sa­mer. Nähere Vor­ga­ben dafür gibt es nicht, nur diese Bestim­mung: Die Haupt­seite (hat) einen deut­lich erkenn­ba­ren Hin­weis auf eine Seite mit Infor­ma­tio­nen für Anle­ger zu ent­hal­ten” 5 S. 1 Nr. 2 WpAIV). Damit ist für die WpHG-Ver­öf­fent­li­chun­gen klar, dass sie nicht in den Tie­fen eines Inter­net­auf­tritts ver­steckt wer­den dür­fen; für das akti­en­recht­li­che Zugäng­lich­ma­chen” wird man das­selbe anzu­neh­men haben. Hin­ge­gen ist der nicht pflich­tige Inter­net­auf­tritt einer bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft bis­lang kei­nen aktien- oder kapi­tal­markt­recht­li­chen Regu­lie­run­gen ausgesetzt. 

In den USA ist die (Aufsichts-)Regulierung ein gutes Stück wei­ter voran geschrit­ten. Die US Secu­ri­ties and Exchange Com­mis­sion hat einen Cor­po­rate Web­site Gui­d­ance” her­aus­ge­bracht und ent­wi­ckelt ihn im Dia­log mit den Kapi­tal­markt­teil­neh­mern wei­ter. The release indi­ca­tes that, under cer­tain cir­cum­s­tan­ces, infor­ma­tion pos­ted on a cor­po­rate web­site can ful­fill the public dis­clo­sure aspect of Regu­la­tion FD. The release also pro­vi­des more cla­rity sur­roun­ding the use of cor­po­rate web­sites to pro­vide inves­tors with infor­ma­tion, par­ti­cu­larly with respect to his­to­ri­cal data, third-party hyper­links, sum­ma­ries and inter­ac­tive forums such as blogs.”

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