Das EHUG ist ein Artikelgesetz. Die Artikel 9 und 10 bringen zahlreiche (kleinere) Änderungen des AktG und des GmbHG.
Neu durch den Rechtsausschuss des Bundestages eingefügt wurde eine Ergänzung des § 175 Abs. 2 AktG, der die Vorbereitung der Hauptversammlung betrifft. Nach dem neuen Satz 4 brauchen die Dokumente (Jahresabschluss, Berichte) nicht in dem Geschäftsraum der Gesellschaft ausgelegt werden und es kann von Aktionären auch keine Abschrift der Vorlagen verlangt werden, wenn die Dokumente „auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind”. — Weitere Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf betreffen die §§ 67, 106 AktG.
Eine Ergänzung des § 12 GmbHG stellt klar, dass der elektronische Bundesanzeiger gemeint ist, wenn der Gesellschaftsvertrag vom „Bundesanzeiger” spricht. Dies ist unabhängig vom Datum der Vereinbarung, gilt also auch für sämtliche Altverträge vor der Neueinfügung des § 12 GmbHG zum 1.4.2005.
Schreiben Sie einen Kommentar