Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ist jetzt „an die Verbände” verschickt worden.
Nachtrag: hier auf der Internetseite des BMJ abrufbar.
Die in aktienrechtlichen Fachkreisen mit Spannung erwartete „Bekämpfung räuberischer Aktionäre” wird zwar kein Quorum für die Erhebung der Anfechtungsklage bringen (§ 245 AktG bleibt unverändert), aber dann wird — gewissermaßen in der zweiten Linie — der Kleinstbeteiligte doch aufgehalten (die Begründung des RefE spricht von einem „Bagatellquorum”), indem auf Antrag der Gesellschaft stets die Handelsregisterfreigabe zu erteilen ist (unten Nr. 2).
Ferner wird die Abwägungsklausel (unten Nr. 3) so gefasst, dass zunächst nach der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zu fragen ist. Sind diese nicht „besonders schwer” (Begründung RefE), so sind nur das Interesse des Klägers einerseits und das wirtschaftliche Interessen der Gesellschaft und ihrer übrigen Aktionäre andererseits in Beziehung zu setzen. Das könnte bedeuten: bei leichten und mittelschweren Rechtsverletzungen ist die Freigabe (HR-Eintragung) die Regel, da das Interesse des konkreten Anfechtungsklägers bei der üblicherweise kleinen Beteiligung nicht das Vollzugsinteresse der Gesellschaft (der Mehrheit) überwiegen dürfte.
§ 246a Abs. 2 AktG‑E:
„Ein Beschluss nach Absatz 1 darf nur ergehen, wenn
1. die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2. die Anteile des Klägers seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von 100 Euro unterschritten haben oder
3. das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen und der Eintragung nicht die Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen entgegensteht.”
Nur zu § 246a II Nr. 3: Das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn die Nachteile für den Antragsgegner auch bei anderen Aktionären vorliegen, werden sie automatisch in die Bewertung des Gerichts miteinfließen, das die Interessenabwägung vornimmt. Das Betroffensein mehrerer Aktionäre indiziert die Schwere der geltend gemachten Rechtsverletzung