ARUG – der Referentenentwurf

Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) ist jetzt an die Ver­bände” ver­schickt worden.

Nach­trag: hier auf der Inter­net­seite des BMJ abruf­bar.

Die in akti­en­recht­li­chen Fach­krei­sen mit Span­nung erwar­tete Bekämp­fung räu­be­ri­scher Aktio­näre” wird zwar kein Quo­rum für die Erhe­bung der Anfech­tungs­klage brin­gen (§ 245 AktG bleibt unver­än­dert), aber dann wird — gewis­ser­ma­ßen in der zwei­ten Linie — der Kleinst­be­tei­ligte doch auf­ge­hal­ten (die Begrün­dung des RefE spricht von einem Baga­tell­quo­rum”), indem auf Antrag der Gesell­schaft stets die Han­dels­re­gis­ter­frei­gabe zu ertei­len ist (unten Nr. 2).

Fer­ner wird die Abwä­gungs­klau­sel (unten Nr. 3) so gefasst, dass zunächst nach der Schwere der mit der Klage gel­tend gemach­ten Rechts­ver­let­zun­gen zu fra­gen ist. Sind diese nicht beson­ders schwer” (Begrün­dung RefE), so sind nur das Inter­esse des Klä­gers einer­seits und das wirt­schaft­li­che Inter­es­sen der Gesell­schaft und ihrer übri­gen Aktio­näre ande­rer­seits in Bezie­hung zu set­zen. Das könnte bedeu­ten: bei leich­ten und mit­tel­schwe­ren Rechts­ver­let­zun­gen ist die Frei­gabe (HR-Ein­tra­gung) die Regel, da das Inter­esse des kon­kre­ten Anfech­tungs­klä­gers bei der übli­cher­weise klei­nen Betei­li­gung nicht das Voll­zugs­in­ter­esse der Gesell­schaft (der Mehr­heit) über­wie­gen dürfte.

§ 246a Abs. 2 AktG‑E:

Ein Beschluss nach Absatz 1 darf nur erge­hen, wenn

1. die Klage unzu­läs­sig oder offen­sicht­lich unbe­grün­det ist oder

2. die Anteile des Klä­gers seit Bekannt­ma­chung der Ein­be­ru­fung einen antei­li­gen Betrag von 100 Euro unter­schrit­ten haben oder

3. das als­bal­dige Wirk­sam­wer­den des Haupt­ver­samm­lungs­be­schlus­ses vor­ran­gig erscheint, weil die vom Antrag­stel­ler dar­ge­leg­ten wesent­li­chen Nach­teile für die Gesell­schaft und ihre Aktio­näre nach freier Über­zeu­gung des Gerichts die Nach­teile für den Antrags­geg­ner über­wie­gen und der Ein­tra­gung nicht die Schwere der mit der Klage gel­tend gemach­ten Rechts­ver­let­zun­gen entgegensteht.”

5 Kommentare

  1. Nur zu § 246a II Nr. 3: Das kann ich mir nicht vor­stel­len. Wenn die Nach­teile für den Antrags­geg­ner auch bei ande­ren Aktio­nä­ren vor­lie­gen, wer­den sie auto­ma­tisch in die Bewer­tung des Gerichts mit­ein­flie­ßen, das die Inter­es­sen­ab­wä­gung vor­nimmt. Das Betrof­fen­sein meh­re­rer Aktio­näre indi­ziert die Schwere der gel­tend gemach­ten Rechtsverletzung

Schreiben Sie einen Kommentar zu Ulrich Wackerbarth Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .