Ausschussanhörungen: MoMiG und RisikobegrenzungsG

Das umstrit­tene sog. Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz wird heute in einer öffent­li­chen Anhö­rung im Finanzau­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges behan­delt: 51 Sach­ver­stän­dige in 3,5 Stun­den (= ca. 4 Minu­ten pro State­ment). Einen Ein­druck kann man sich im Par­la­ments­fern­se­hen” (Inter­net) ver­schaf­fen, das am spä­te­ren Nach­mit­tag eine Auf­zeich­nung sendet. 

Eben­falls in der öffent­li­chen Anhö­rung ist heute der Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG). Der Rechtsau­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hat hierzu 12 Sach­ver­stän­dige sind gela­den. Hier wird es lei­der keine Über­tra­gung geben. 

Ein Kommentar

  1. Das MoMiG und die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft – die eng­li­sche Erfah­rung zeigt: Gut und bil­lig gibt’s nicht

    Der Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hat am 23. Januar 2008 eine öffent­li­che Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­rung zum Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie-rung des GmbH Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) durch­ge­führt. Ein zen­tra­ler Punkt des Vor­ha­bens betrifft die Ein­füh­rung einer Unter­neh­mer-gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung“, die bereits mit einem Kapi­tal­ein­satz von 1 Euro gegrün­det wer­den kann. Wäh­rend der anschlie­ßen­den Pres­ser­klä­rung des Bun­des­tags inso­weit kaum Ergeb­nisse ent­nom­men wer­den kön­nen, fal­len die Stel-lung­nah­men aus der Poli­tik kon­kre­ter aus. So erblickt der rechts­po­li­ti­sche Spre­cher der CDU/CSU-Bun­des­tags­frak­tion Dr. Jür­gen Geh hierin ein attrak­ti­ves Ange­bot für Grün­der und Klein­ge­wer­be­trei­bende gerade auch im Hin­blick auf die ein­fach und ohne Min­dest­ka­pi­tal zu grün­dende limi­ted“. Dem­ge­gen­über fällt die Stel­lung­nahme der jus­tiz­po­li­ti­schen Spre­che­rin der FDP-Bun­des­tags­frak­tion Mecht­hild Dyck­mans deut­lich zurück­hal­ten­der aus. Über­ein­stim­mend mit der über­wie­gen­den Mehr­heit der Sach­ver­stän­di­gen macht die Ein­füh­rung der 1 €-GmbH für sie nur wenig Sinn, da inso­weit die Serio­si­täts­kon­trolle für Unter­neh­men ver­lo­ren gehe. 

    Dem ist ent­schie­den bei­zu­tre­ten. Denn gerade die eng­li­sche Erfah­rung mit der lim-ted“ zeigt den Nut­zen des Min­dest­ka­pi­tals als Serio­si­täts­schwelle und Schutz vor leicht­fer­ti­gen Grün­dun­gen Klein­ge­wer­be­trei­ben­der. Ganz ähn­lich wie in Deutsch­land favo­ri­siert zwar die dor­tige Regie­rung die­sen Per­so­nen den ein­fa­chen Zugang zur Haf­tungs­be­schrän­kung zu ermög­li­chen. Prak­ti­ker und Teile der Rechts­wis­sen­schaft tre­ten aber nahezu seit Imple­men­tie­rung der limi­ted“ im eng­li­schen Gesell­schafts-recht Ende des 19. Jahr­hun­derts für die Ein­füh­rung eines Min­dest­ka­pi­tals ein. So geht man davon aus, dass ein Min­dest­ka­pi­tal bei Kleinst- und Klein­be­trie­ben in den ers­ten Wochen nach der Grün­dung eine Anfangs­fi­nan­zie­rung gewähr­leis­tet und das Bewusst­sein der Unter­neh­mer für die mit der Haf­tungs­be­schrän­kung ein­her­ge­hen-den Ver­ant­wor­tung schärft. Zudem zeigt die eng­li­sche Rechts­wirk­lich­keit, dass Klein­ge­wer­be­trei­bende mit den bei Füh­rung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft gerade zum Schutze der Gläu­bi­ger zu beach­ten­den Regeln oft­mals über­for­dert sind. Exter­ner Rechts­rat ist für diese Per­so­nen aber häu­fig zu teuer. Dane­ben tritt eine – gegen­über Deutsch­land – aus­ge­wei­tete Siche­rungs­pra­xis der Ban­ken. Klein­un­ter­neh­mer ver-bür­gen sich häu­fi­ger als hier­zu­lande für die Gesell­schafts­schul­den. Inso­fern ver­liert für sie die Haf­tungs­be­schrän­kung in der Insol­venz ihren Wert. Vor Insol­venz­ein­tritt ver­su­chen diese Per­so­nen aber häu­fig alles, um die per­sön­li­che Inan­spruch­nahme zu ver­hin­dern. Folg­lich befrie­di­gen sie zu Las­ten der unge­si­cher­ten Gläu­bi­ger vor-ran­gig ihre markt­star­ken Kre­dit­ge­ber. Ein wei­te­res durch die ein­fa­che Grün­dung be-güns­tig­tes Sze­na­rio ist die Geschäfte mit einer neuen Gesell­schaft wei­ter­zu­füh­ren. Zumin­dest den klei­nen Gläu­bi­gern bleibt dem­nach nur die leere Hülle der alten Ge-sell­schaft zurück. Schließ­lich zeigt der Blick nach Eng­land, dass der dort an Stelle eines Min­dest­ka­pi­tals favo­ri­sierte ex post Gläu­bi­ger­schutz mit­tels eines stren­gen Haf­tungs­re­gimes und Berufs­ver­bo­ten, wie ihn jetzt auch das MoMiG vor­ge­sieht, häu-fig leer läuft. Gründe sind u. a. die beschriebne Unkennt­nis Klein­ge­wer­be­trei­ben­der von den Gläu­bi­ger­schutz­vor­schrif­ten, ihr rück­halt­lo­ser Ein­satz für das Kri­sen­un­ter-neh­men und die oft­mals mit der Gesell­schafts­in­sol­venz ein­her­ge­hende Privatvermö-gen.

    Ange­sichts die­ser weder für die Gläu­bi­ger noch für die Unter­neh­mer erfreu­li­chen Be-funde, die sicher­lich auch in Bezug auf die ange­strebte Unter­neh­mer­ge­sell­schaft zu erwar­ten sind, wäre es unklug das Min­dest­ka­pi­tal leicht­fer­tig im Wett­be­werb der Ge-sell­schafts­rechte zu opfern. Klein­ge­wer­be­trei­bende für die eine GmbH Grün­dung des­halb zu teuer ist, soll­ten wie bis­her ihre Geschäfte als Ein­zel­kauf­mann oder mit-tels ein­fach zu füh­ren­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten betrei­ben. Denn beide Rechts­for-men bewah­ren die Unter­neh­mer vor bösen Über­ra­schun­gen und gewähr­leis­ten an-gesichts des Gleich­laufs von Han­deln und Haf­tung einen ver­ant­wor­tungs­vol­len Ge-schäftsbetrieb.

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