Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei darin, Rechtsformen für die gesellschaftsrechtliche Assoziation anzubieten oder abzuschaffen (nur kein oder ein ganz unzweckmäßiges Angebot vorzuhalten wäre mit Art. 9 GG nicht vereinbar). Für dieses Jahr ist eine Streichung aus dem Bouquet zu verzeichnen. Die Partenreederei, eine „eigentümliche Gesellschaftsrechtsform des Seehandelsrechts” (K. Schmidt), wird ganz abgeschafft. Die Reform des Seehandelsrechts krempelt das (im Binnenland wenig bekannte) Fünfte Buch des HGB gründlich um.
„Nicht beibehalten werden sollen die Rechtsform der Reederei (Partenreederei) (§§ 489 bis 508 HGB) … Die Partenreederei ist ein aus dem Mittelalter stammendes Rechtsinstitut, für das heute kein Bedürfnis mehr besteht. Im Gegensatz zu den Handelsgesellschaften ist die Partenreederei sachenrechtlich auf das Eigentum am Schiff …
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