BGH zur Begrenzung der Haftung bei wirtschaftlicher Neugründung“ einer GmbH

A hat von B im Jahr 2005 den ein­zi­gen Geschäfts­an­teil einer GmbH erwor­ben, die 1993 gegrün­det wor­den war, aller­dings alle Akti­vi­tä­ten ein­ge­stellt hatte und erst im Juli 2004 wirt­schaft­lich mit ande­rem Unter­neh­mens­ge­gen­stand wie­der­be­lebt wurde. Diese sog. wirt­schaft­li­che Neu­grün­dung” wurde dem Han­dels­re­gis­ter nicht mit­ge­teilt. Im Februar 2007 ist das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den; der Insol­venz­ver­wal­ter ver­langt 36 000 € von A. 

Haf­tet A? 

Nein, s. § 13 II GmbHG. Die GmbH war 1993 schließ­lich ord­nungs­ge­mäß gegrün­det wor­den. (Dafür ein gro­ßer Teil der Fachliteratur) 

Ja, die wirt­schaft­li­che Neu­grün­dung” ist ent­spre­chend einer recht­li­chen Neu­grün­dung zu behan­deln. (Dafür der BGH v. 7.7. 2003, NJW 20033198). 

Wenn man dem BGH folgt: Wie haf­tet A? 

Dif­fe­renz zwi­schen Stamm­ka­pi­tal und Ver­mö­gen im …

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Beschlussmängelklagen auf dem Rückzug – heile Welt im Anflug?

Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen gegen Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung haben in den ver­gan­ge­nen drei Jah­ren stark abge­nom­men, so das Jenaer Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung zum Deut­schen und Euro­päi­schen Unter­neh­mens­recht. Im Auf­trag des BMJ hat das Insti­tut eine Stu­die über die Aus­wir­kun­gen des ARUG auf Beschluss­män­gel­kla­gen gefer­tigt. Die Erhe­bung stellt einen Rück­gang der Beschluss­män­gel­kla­gen zwi­schen 2008 und 2011 um fast 80 %; Rück­gang der Zahl beklag­ter Akti­en­ge­sell­schaf­ten (inkl. SE u. KGaA) um fast 70 %; Rück­gang der Zahl ange­grif­fe­ner Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse um rund 75 %; Rück­gang der Zahl ange­grif­fe­ner Struk­tur­be­schlüsse um rund 80 %” fest (Bayer AG 2012, 141 Fn. 11). Auch habe sich offen­sicht­lich das Akti­vi­täts­spek­trum sog. Berufs­klä­ger” deut­lich reduziert. 

Die­ser Befund hat zunächst ein­mal die Ein­schät­zung

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Altersgrenze für Aufsichtsräte und Vorstände (hier: VW AG)

Die FAZ (29.2.2012, S. 16) berich­tet, dass der HV der Volks­wa­gen AG vor­ge­schla­gen wer­den soll, den 74-Jäh­ri­gen Fer­di­nand Piëch wie­der in den Auf­sichts­rat zu wäh­len. Der Bericht merkt an: Mit Piëchs Wie­der­wahl ver­stößt Volks­wa­gen gegen die Regeln guter Unter­neh­mens­füh­rung (Cor­po­rate Gover­nance)”. Das ist nicht zutref­fend; eine sol­che Regel gibt es nicht.

Das Akti­en­ge­setz kennt keine Alters­grenze und auch nicht der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex. Dort heißt es etwas kom­pli­ziert in Nr. 5.4.1.: Der Auf­sichts­rat soll für seine Zusam­men­set­zung kon­krete Ziele benen­nen, die … eine fest­zu­le­gende Alters­grenze für Auf­sichts­rats­mit­glie­der …berück­sich­ti­gen.” Der Cor­po­rate Gover­nance Bericht der VW AG for­mu­liert dem­entspre­chend: Es sol­len

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Fragebogen zum EU-Gesellschaftsrecht: mitmachen!

Die EU-Kom­mis­sion hat eine Kon­sul­ta­tion über die Zukunft des euro­päi­schen Gesell­schafts­rechts gestar­tet. Sie erfolgt mit Hilfe eines Fra­ge­bo­gens. Ich habe ihn soeben aus­ge­füllt. Dau­ert nicht lange und ist hof­fent­lich nütz­lich. Immer­hin fühlt man sich als Inter­es­sen­trä­ger” ange­spro­chen, bevor Kom­mis­sar Bar­nier Mitte 2012 Ein­zel­hei­ten zu mög­li­chen Initia­ti­ven in den Berei­chen Cor­po­rate Gover­nance und Gesell­schafts­recht wäh­rend der zwei­ten Hälfte sei­nes Man­dats bekannt­ge­ben (wird).” …

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Privatdozent Dr. iur. habil Dirk Zetzsche

Die Juris­ti­sche Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf hat Dr. Dirk Zetz­sche (LL.M. Toronto) die Lehr­be­fä­hi­gung für Bür­ger­li­ches Recht, Wirt­schafts­recht, Rechts­ver­glei­chung, Rechts­öko­no­mie und Rechts­ethik ver­lie­hen sowie die Lehr­be­fug­nis und das Recht zur Füh­rung der Bezeich­nung Pri­vat­do­zent” erteilt. Herr Zetz­sche hat eine Habi­li­ta­ti­ons­schrift über Prin­zi­pien der kol­lek­ti­ven Ver­mö­gens­an­lage” ver­fasst. Er war seit 1995 zuerst stu­den­ti­scher, dann wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter an mei­nem Lehr­stuhl – und seit zwei Jah­ren Mit­au­tor bei den Kom­men­tie­run­gen zum AktG (Köl­ner Kom­men­tar, 3. Aufl.) und zum WpÜG (in Schwark/​Zimmer, Kapi­tal­markt­rechts­kom­men­tar). Einige Jahre lang führte er die Geschäfte des hie­si­gen Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht und war Prä­si­dent der Düs­sel­dorf Law School. Der­zeit beklei­det Pri­vat­do­zent Dr. Zetz­sche eine Ver­tre­tungs­pro­fes­sur für Bank- und Finanz­markt­recht an der Uni­ver­si­tät

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Partnerschaftsgesellschaft mBB

Nach einem Gesetz­ent­wurf aus dem BMJ soll es künf­tig eine Vari­ante der (1994 ein­ge­führ­ten) Part­ner­schafts­ge­sell­schaft geben. Dort haf­ten die Part­ner (z.B. Rechts­an­wälte) gesamt­schuld­ne­risch für deren Ver­bind­lich­kei­ten; für beruf­li­che Feh­ler” kann die Haf­tung auf den Part­ner beschränkt wer­den, der mit der Bear­bei­tung eines Auf­trags befasst” war 8 II PartGG). Die Reform will eine zweite Vari­ante ein­füh­ren: es haf­tet nur die Part­ner­schaft mit ihrem Ver­mö­gen, wenn sie eine durch Gesetz begründete
Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung unter­hält; fer­ner muss der Name mit einem Zusatz („mit beschränk­ter Berufs­haf­tung”; mBB) ver­se­hen sein (§ 8 IV PartGG‑E). Die Min­dest­summe der Ver­si­che­rung muss 2,5 Mio. € je Fall betra­gen (§ 51a II BRAO‑E).

Das BMJ erklärt

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Aktienrechtsnovelle heute im Bundesrat

Punkt 23 der Tages­ord­nung v. 10.2.2012: Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes (Akti­en­rechts­no­velle 2012). Sub­stan­ti­elle Ände­run­gen wer­den von den Län­dern nicht vor­ge­schla­gen, son­dern Rand­kor­rek­tu­ren und Ergän­zun­gen: Die Emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses ist dar­auf gerich­tet, die mit dem FGG-Reform­ge­setz weg­ge­fal­le­nen gesetz­li­chen Zustän­dig­kei­ten der Kam­mern für Han­dels­sa­chen wie­der her­zu­stel­len. Der Finanz­aus­schuss und der Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len eine Ergän­zung des § 394 AktG dahin­ge­hend, dass auch die Auf­sichts­rats­mit­glie­der, die auf Ver­an­las­sung einer ledig­lich der Rechts­auf­sicht einer Gebiets­kör­per­schaft unter­ste­hen­den Insti­tu­tion des öffent­li­chen Rechts in den Auf­sichts­rat gewählt oder ent­sandt wor­den sind, auf­grund ihrer Berichts­pflicht die­ser Insti­tu­tion gegen­über inso­weit von der all­ge­mei­nen Ver­schwie­gen­heits­pflicht für Auf­sichts­rats­mit­glie­der befreit sind. Außer­dem soll § 394 AktG hin­sicht­lich des Ver­hält­nis­ses zwi­schen Berichts- und

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