Aktienrechtsnovelle 2012: Regierungsentwurf

Der Regie­rungs­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes strebt eine punk­tu­elle Wei­ter­ent­wick­lung” des Akti­en­rechts an. Von den vier Punk­ten des Refe­ren­ten­ent­wurfs sind drei geblieben: 

  • Die Finan­zie­rung der AG wird fle­xi­bi­li­siert” (wie RefE: keine zwin­gende Nach­zah­lung bei Vor­zugs­ak­tien; Wan­del­schuld­ver­schrei­bung mit Umtau­sch­op­tion der Gesellschaft) 
  • Namens­ak­tie für nicht bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten; neu im RegE: Inha­ber­ak­tie kann bei­be­hal­ten wer­den, wenn Ein­zel­ver­brie­fung aus­ge­schlos­sen und Sam­mel­ur­kunde hin­ter­legt wurde. 
  • Rela­tive Befris­tung der nach­ge­scho­be­nen Nich­tig­keits­klage (wie RefE). 

Nicht mehr dabei ist der Rege­lungs­vor­schlag einer öffent­li­chen Auf­sichts­rats­sit­zung bei (bör­sen­fer­nen) Gesell­schaf­ten mit staat­li­cher oder kom­mu­na­ler Betei­li­gung. Es wird ledig­lich bestimmt, dass die Berichts­pflicht des AR-Mit­glieds auf Gesetz oder Rechts­ge­schäft beru­hen kann (Ergän­zung zu § 394 AktG). 

Neu sind Repa­ra­tur­nor­men, die Redak­ti­ons­ver­se­hen frü­he­rer Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren” berich­ti­gen und Zwei­fels­fra­gen klar­stel­len sol­len. Dies …

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Festschrift für Jobst Wellensiek

Der bekannte Rechts­an­walt, Kon­kurs­ver­wal­ter, Ver­gleichs­ver­wal­ter, Liqui­da­tor und Insol­venz­ver­wal­ter” und Kur­pfäl­zer Froh­na­tur” (Vor­wort) wurde mit einer Fest­schrift zum 80. Geburts­tag geehrt. Die Rubrik Gesellschaftsrecht&Insolvenz” ent­hält die fol­gen­den Beiträge: 

  • Wer­ner F. Ebke, Die Offen­le­gung des Prü­fungs­be­richts des gesetz­li­chen Abschluss­prü­fers in der Insol­venz des geprüf­ten Unternehmens 
  • Gero Fischer, Die Berech­nung des für eine Gebrauchs­über­las­sung nach § 135 Abs. 3 InsO zu zah­len­den Ausgleichs 
  • Alfred Hagebusch/​Christian Knit­tel, Das Span­nungs­feld zwi­schen exis­tenz­ver­nich­ten­dem Ein­griff und berech­tig­ter Gel­tend­ma­chung von Gesell­schaf­ter­for­de­run­gen im GmbH-Konzern 
  • Peter Hommelhoff/​Rainer Freu­den­berg, Die Unter­neh­mens­krise im SPE-Konzern 
  • Frank Kebekus/​Wolfgang Zen­ker, Ver­stri­ckung adieu – Aus­wir­kun­gen von Betei­li­gungs­wech­seln und Zes­sio­nen auf Nach­rang und Anfecht­bar­keit von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen”
  • Wil­helm Moll, Vor­stands­ver­gü­tung in der Krise 
  • Michael Pluta/​Christoph Kel­ler, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen im Kon­zern­ver­bund – Zur Frage der
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Kommentare zum AktG

Nach mei­ner letzt­jäh­ri­gen GmbHG-Kom­men­t­arzäh­lung jetzt die glei­che Übung zum AktG. Hier sind es inzwi­schen 12 Kom­men­tare, die das Akti­en­recht erläu­tern. Die kleine Pause des Gesetz­ge­bers (seit dem ARUG 2009) haben einige für Fol­ge­auf­la­gen genutzt bzw. sind ganz neu auf den Markt gekommen. 

  • Köl­ner Kom­men­tar zum AktG (Zöllner/​Noack), 3. Aufl. 2004 ff (soeben ist Bd. 8 zur SE kom­plet­tiert worden) 
  • Groß­kom­men­tar zum AktG (Hopt/​Wiedemann) , 4. Aufl., 1995 ff 
  • Mün­che­ner Kom­men­tar zum AktG (Goette/​Habersack), 3. Aufl., 2008 ff 
  • Hüffer, 9. Aufl. 2010 
  • Schmidt/​Lutter, 2. Aufl. 2010 
  • Spindler/​Stilz, 2. Aufl. 2010 
  • Bürgers/​Körber, 2. Aufl. 2011 
  • Hei­del, 3. Aufl. 2011 
  • Höl­ters, 2011 
  • Henssler/​Strohn, Gesell­schafts­recht, 2011 
  • Wach­ter, 2011 
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Noch eine Studie zu Aufsichtsräten

Eine Stu­die der Board Aca­demy hat die Pro­file sämt­li­cher Auf­sichts­rats­mit­glie­der bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten (DAX, MDAX, SDAX) aus­ge­wer­tet (1465 Per­so­nen). Erho­ben wur­den Berufs­aus­bil­dung, Man­dats­be­las­tung, Man­dats­lauf­zeit, Lebens­al­ter und Geschlecht. Ein Drit­tel der Man­dats­trä­ger sind Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler, gefolgt von Juris­ten (18%). Die meis­ten Auf­sichts­räte (42%) haben nur ein ein­zi­ges Man­dat, ein Drit­tel beklei­det mehr als vier. Bei 33 AR-Mit­glie­dern seien mehr als 10 Man­date zu ver­zeich­nen (s. aber § 100 II Nr. 1 AktG; die Man­dats­art wird nicht näher ange­ge­ben). 12% der Man­dats­trä­ger sind weib­lich. Die Stu­die stellt fest, dass die Auf­sichts­räte ganz über­wie­gend zwi­schen 51 und 70 Jah­ren alt seien; das ist m.E. wenig über­ra­schend, denn eine gewisse Lebens­er­fah­rung ist doch wohl von­nö­ten. …

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The Role of Institutional Investors in Promoting Good Corporate Governance”

Die OECD hat eine umfas­sende Stu­die über insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren in Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor­ge­legt: The report is focu­sed on the role of insti­tu­tio­nal inves­tors in pro­mo­ting good cor­po­rate gover­nance prac­ti­ces inclu­ding the incen­ti­ves they face to pro­mote such out­co­mes. It covers 26 dif­fe­rent juris­dic­tions, inclu­ding in-depth reviews of Aus­tra­lia, Chile and Ger­many.” Für Deutsch­land kommt die Stu­die zu der Emp­feh­lung, die Stimm­rechts­aus­übung wei­ter zu erleich­tern; even though a lot has already been achie­ved (e.g. elec­tro­nic voting, pro­xies).” Von beson­de­rem Inter­esse ist, dass die OECD-Stu­die mehr Koope­ra­tion der Aktio­näre wünscht, aber dann droht bekannt­lich das acting in con­cert” mit fata­len Fol­gen. The rules gover­ning co-ope­ra­tion bet­ween inves­tors have been cla­ri­fied since 2009 but still remain …

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Hätten Sie es gewusst? Klausur im Schwerpunktbereich Unternehmensrecht 2011 (Düsseldorf)

  1. Bei einer AG herrscht Streit. Aus den Rei­hen man­cher Aktio­näre wird eine andere Geschäfts­po­li­tik ver­langt. Ins­be­son­dere das Vor­stands­mit­glied V ist in die Kri­tik gera­ten. Der mit 1% am Grund­ka­pi­tal betei­ligte Namens­ak­tio­när A fragt, was man tun kann”. Bera­ten Sie den A. Gehen Sie in Ihrer Stel­lung­nahme ins­be­son­dere auf fol­gende Punkte ein: 

    Wie kann A nach dem AktG andere Aktio­näre über seine Posi­tion infor­mie­ren? Hat er Ein­blick in das Aktienregister? 

    Ange­nom­men, es fin­den sich genü­gend Mit­strei­ter: Könn­ten sie eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung (HV) bewir­ken und ggf. wie? 

    Ange­nom­men, es kommt zu einer HV: Kann A ver­lan­gen, dass eine Bild- und Ton­über­tra­gung erfolgt, damit alle Aktio­näre sich infor­mie­ren können? 

    Könnte auf die­ser HV ein Beschluss­vor­schlag der Aktio­näre lau­ten, dass der Geschäfts­be­reich X auf­zu­ge­ben sei? 

    Wäre es

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Geschäftsführerauswahl und das AGG

Inwie­weit gilt das All­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz für Organ­mit­glie­der? § 6 Abs. 3 AGG ord­net eine ent­spre­chende Gel­tung an, die sich auf Bedin­gun­gen für den Zugang zur Erwerbs­tä­tig­keit sowie den beruf­li­chen Auf­stieg” bezieht. Das OLG Karls­ruhe befand am 13.9.2011 — 1799/10 (DB 2011, 2256; GmbHR 2011, 1147) über den Fall einer Bewer­be­rin, die sich ver­geb­lich auf eine Stel­len­an­zeige für einen Geschäfts­füh­rer” bewor­ben hatte. Ihr wurde wegen geschlechts­be­zo­ge­ner Benach­tei­li­gung ein Straf­scha­dens­er­satz i.H. eines Monats­ge­halts (ca. 13 000 €) zuge­spro­chen. Das OLG Karls­ruhe erklärt mit einem ein­zi­gen Satz den sach­li­chen und per­sön­li­chen Anwen­dungs­be­reich des AGG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. …

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