Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: „Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.” Gilt diese Norm (als Teil des allgemeinen Korporationsrechts) auch für die GmbH und die Aktiengesellschaft? Es gibt eine Vielzahl von gemeinnützigen GmbH, bei denen teilweise ehrenamtliche Geschäftsführer tätig sind. Haften (§ 43 GmbHG) diese Personen künftig nur nach Maßgabe des § 31a BGB, also bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht? …
WeiterlesenAutor: Ulrich Noack
Festschrift für Uwe Hüffer zum 70. Geburtstag
Am vorigen Sonntag in Mannheim dem (so hieß es dort) „Papst des Aktienrechts” überreicht: die Festschrift für Uwe Hüffer, herausgegeben von Prof. Dr. Peter Kindler, Prof. Dr. Jens Koch, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer und Dr. Martin Winter†, Rechtsanwalt. Eine Pflichtlektüre zum modernen (Kapital-)Gesellschaftsrecht, mehr ist dazu hier nicht zu sagen.…
WeiterlesenFestschrift für Volker Beuthien zum 75. Geburtstag
Vor einigen Wochen erschien diese Festschrift mit Beiträgen auch zum Gesellschaftsrecht. Eine besondere Abteilung bildet das vom Jubilar gepflegte Genossenschaftsrecht.
Gesellschaftsrecht
- Reinhard Frhr. von Dalwigk, Der Kampf gegen »räuberische« Aktionäre – eine Zwischenbilanz
- Andreas Gätsch, Die Neuregelungen des Rechts der Namensaktie durch das Risikobegrenzungsgesetz
- Bernhard Großfeld/Andreas Franzmann, »Da mihi facta«: Unternehmensbewertung
- Walter Hadding, Zur »Begriffsverwirrung« und »Systemvergessenheit« im deutschen Gesellschaftsrecht
- Klaus J. Müller/Magnus Dorweiler, Unterjährige Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages beim Unternehmensverkauf
- Hans-Jürgen Schaffland, Rechtliche Alternativen für Unternehmensgründungen
- Karsten Schmidt, Grundlagenungewissheit der Gesetzgebung oder der Rechtsfortbildung im Gesellschaftsrecht? – Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit als Beispiele
- Anton S. Schmölz, Zum Schicksal des Vermögens der Personengesellschaft beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
- Martin Schöpflin, Die Durchgriffshaftung im deutschen und englischen Recht
- Dirk Wasmann, Die Bedeutung des Börsenkurses bei der Ermittlung gesetzlich geschuldeter
FAQ ohne Belang für die HV
Publizierte Frage- und Antwortkataloge sollen die zügigere Durchführung der Hauptversammlung ermöglichen. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 AktG gibt ein Recht auf Verweigerung der Auskunft, wenn diese „auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist”. Aber die Praxis macht davon so gut wie keinen Gebrauch. Zwar hat jetzt die Volkswagen AG anlässlich ihrer heutigen außerordentlichen HV (Live-Übertragung) einen umfänglichen Katalog auf ihrer Internetseite veröffentlicht, aber erst vorgestern. Mit Hinweis auf diesen erst seit zwei Tagen publizierten Text wird kein Auskunftsersuchen in der HV abschlägig beschieden werden dürfen. …
Weiterlesen1 Jahr MoMiG
Notar Thomas Wachter (München) gibt im Novemberheft von Status:Recht einen Überblick zu Fragen, die Gerichte und Praxis im ersten Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen besonders beschäftigt haben: Musterprotokoll, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, Geschäftsführer und Liquidatoren, Inländische Geschäftsanschrift, Hin- und Herzahlen, Gesellschafterliste. Sein Fazit ist positiv: „Die Neuregelungen haben die Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr wesentlich verbessert und die Rechtsform der GmbH insgesamt gestärkt. Die modernisierte GmbH braucht den Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen daher ebenso wenig zu scheuen wie mit einer etwaigen künftigen Europäischen Privatgesellschaft.”…
WeiterlesenStellenausschreibung am IUR
An unserem Düsseldorfer Institut für Unternehmensrecht (IUR) ist ab dem nächsten Jahr eine (halbe) wiss. Mitarb.-Stelle zu besetzen, Näheres s. hier.…
WeiterlesenBaumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010
Es hat etwas länger gedauert als geplant, aber jetzt ist sie im Buchhandel: die Neuauflage des Baumbach/Hueck, GmbHG (19. Aufl., 2010, letzteres entsprechend den Gepflogenheiten der Verlagsbranche).
Das Vorwort: „Die GmbH war und ist weiterhin die erfolgreichste Rechtsform des deutschen Unternehmensrechts. Die Konkurrenz ausländischer Rechtsformen, insbesondere der englischen Private Limited Company hat ihr entgegen vielen Unkenrufen das Wasser nicht abzugraben vermocht. Dieser Konkurrenz durch Erleichterungen für die Gründung und Finanzierung der GmbH entgegenzuwirken hat sich der deutsche Gesetzgeber dennoch bemüht. Abweichend von ursprünglichen Plänen und vielen Vorschlägen ist er dabei mit Zurückhaltung vorgegangen, hat aber gleichwohl mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. 10. 2008 erheblich …
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