Gestern konnte man folgende Pressemitteilung lesen: „Beiten Burkhardt gründet eigene Europa AG“. Diese Beiten Burkhardt EU-Beteiligungen SE wurde Anfang Dezember 2005 unter Beteiligung der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltschaftsgesellschaft mbH gegründet.
Beiten Burkhardt reagiert damit nach eigenen Angaben auf das „Interesse ihrer Mandanten an der Rechtsform der SE”. Es solle Unternehmen – und auch natürlichen Personen — ermöglicht werden, im In- und Ausland ohne aufwändige Umstrukturierungen oder langwierige Gründungsverfahren, in die Rechtsform der SE zu wechseln und direkt eine solche maßgeschneiderte AG zu erwerben.
Der rechtliche Hintergrund ist folgender: Die Gründung einer SE erfordert grundsätzlich das Vorliegen mehrerer Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, Art. 2 SE-VO. Es bestehen die folgenden 5 Gründungsmöglichkeiten:
1. Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften
2. Gründung einer Holding-Gesellschaft
3. Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft
4. Umwandlung einer nationalen Gesellschaft
5. Gründung einer Tochter-SE durch eine SE
Beiten Burkhardt möchte nun offensichtlich die 5. Möglichkeit nutzen (Art. 3 Abs 2 SE-VO). Hat ein Mandant Interesse an einer SE, gründet die Beiten Burkhardt SE eine Tochter-SE und überträgt sodann 100 % der Anteile auf den Mandanten. Dieser wird damit zwar auch hier die für eine SE mindest erforderlichen 120.000,- € (Art. 4 Abs. 2 SE-VO) aufbringen müssen, im Übrigen aber ist dieses Verfahren in der Tat erheblich einfacher. Er erwirbt auf unkomplizierten Wege und vor allem ohne die Beteiligung eines weiteren europäischen Unternehmens u.a. die Vorteile der einfachen Sitzverlegung (Art. 8 SE-VO) sowie das Wahlrecht zwischen monistischer und dualistischer Verfassung (Art. 38 ff SE-VO). Inwiefern diese durch die SE-VO eröffnete Möglichkeit des Tätigwerdens als SE noch den Grundgedanken der SE als „Europäische Gesellschaftsform“ wiederspiegelt, ist allerdings eine andere Frage.
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