BGH: Kein Barabfindungsangebot beim Rückzug von der Börse

Bei einem Wider­ruf der Zulas­sung der Aktie zum Han­del im regu­lier­ten Markt auf Ver­an­las­sung der Gesell­schaft haben die Aktio­näre kei­nen Anspruch auf eine Bar­ab­fin­dung. Es bedarf weder eines Beschlus­ses der Haupt­ver­samm­lung noch eines Pflicht­an­ge­bo­tes (Auf­gabe von BGH, Urteil vom 25. Novem­ber 2002 — II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.)” – Leit­satz des heute ver­öf­fent­lich­ten Beschlus­ses.

Es ist sehr sel­ten, dass nach ca. 10 Jah­ren eine Recht­spre­chung, die sogar in die amt­li­che Samm­lung ein­ging, auf­ge­ge­ben wird. Für einen knap­pen Über­blick s. die Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs Nr. 185/2013 v. 12.11.2013:

Der für Gesell­schafts­recht zustän­dige II. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass den Aktio­nä­ren beim Rück­zug von der Börse kein Bar­ab­fin­dungs­an­ge­bot für ihre Aktien gemacht wer­den muss.

Mit einer Ad-hoc-Mel­dung vom 11. Februar 2011 gab die Antrags­geg­ne­rin, eine Akti­en­ge­sell­schaft, den vom Vor­stand mit Zustim­mung des Auf­sichts­rats beschlos­se­nen Wech­sel vom regu­lier­ten Markt der Wert­pa­pier­börse in Ber­lin in den Entry Stan­dard des Frei­ver­kehrs (Open Mar­ket) der Frank­fur­ter Wert­pa­pier­börse bekannt. Am 16. Februar 2011 wurde der Wider­ruf der Zulas­sung am regu­lier­ten Markt wirk­sam; seit­her sind die Aktien der Antrags­geg­ne­rin in den Entry Stan­dard einbezogen.

Die Antrag­stel­ler, Aktio­näre der Antrags­geg­ne­rin, haben die Durch­füh­rung eines Spruch­ver­fah­rens zur Fest­set­zung einer ange­mes­se­nen Bar­ab­fin­dung für die Aktien der Antrags­geg­ne­rin bean­tragt. Das Land­ge­richt hat den Antrag als unzu­läs­sig zurück­ge­wie­sen. Die Beschwerde der Antrag­stel­ler vor dem Ober­lan­des­ge­richt hatte kei­nen Erfolg. Im Fall eines Wech­sels vom regu­lier­ten Markt in den qua­li­fi­zier­ten Frei­han­del bedürfe es kei­nes Bar­ab­fin­dungs­an­ge­bots, so dass auch kein Spruch­ver­fah­ren stattfinde.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Rechts­be­schwer­den der Antrag­stel­ler zurück­ge­wie­sen. In einer Ent­schei­dung im Jahr 2002 war er davon aus­ge­gan­gen, dass der Wider­ruf der Zulas­sung zum Han­del der Aktie im gere­gel­ten Markt einer Börse auf Antrag des Emit­ten­ten, das soge­nannte regu­läre Delis­ting, wegen der damit ver­bun­de­nen erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung der Ver­kehrsfä­hig­keit der Aktien das Akti­en­ei­gen­tum beein­träch­tige und eines Beschlus­ses der Haupt­ver­samm­lung sowie eines Pflicht­an­ge­bo­tes der Akti­en­ge­sell­schaft oder des Groß­ak­tio­närs über den Kauf der Aktien der Min­der­heits­ak­tio­näre bedürfe (BGH, Urteil vom 25. Novem­ber 2002II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.).

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat am 11. Juli 2012 ent­schie­den, dass der Wider­ruf der Bör­sen­zu­las­sung für den regu­lier­ten Markt grund­sätz­lich nicht den Schutz­be­reich des Eigen­tums­grund­rechts des Aktio­närs berührt und das für den Fall eines voll­stän­di­gen Rück­zugs von der Börse von den Fach­ge­rich­ten im Wege einer Gesamt­ana­lo­gie ver­langte, gericht­lich über­prüf­bare Pflicht­an­ge­bot der Gesell­schaft oder ihres Haupt­ak­tio­närs an die übri­gen Aktio­näre, deren Aktien zu erwer­ben, daher von Ver­fas­sungs wegen zwar nicht gebo­ten ist, die ver­fas­sungs­recht­li­chen Gren­zen rich­ter­li­cher Rechts­fort­bil­dung aber auch nicht über­schrei­tet. Es hat es der wei­te­ren Recht­spre­chung der Fach­ge­richte über­las­sen, auf der Grund­lage der mitt­ler­weile gege­be­nen Ver­hält­nisse im Akti­en­han­del zu prü­fen, ob die bis­he­rige Spruch­pra­xis Bestand hat, und zu beur­tei­len, wie der Wech­sel vom regu­lier­ten Markt in den qua­li­fi­zier­ten Frei­ver­kehr in die­sem Zusam­men­hang zu bewer­ten ist (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2002 — 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08).

Der Bun­des­ge­richts­hof hat seine Recht­spre­chung, dass das regu­läre Delis­ting eines Beschlus­ses der Haupt­ver­samm­lung und eines Pflicht­an­ge­bots über den Kauf der Aktien bedarf, auf­grund der danach gebo­te­nen Über­prü­fung aufgegeben.

Beschluss vom 8. Okto­ber 2013II ZB 26/12

Ein Kommentar

  1. Es ist sehr sel­ten, dass nach ca. 10 Jah­ren eine Recht­spre­chung, die sogar in die amt­li­che Samm­lung ein­ging, auf­ge­ge­ben wird.”

    Ich mag der­art unschul­dige Kom­men­tare, wenn sie aus dem Mund ordent­li­cher Hoch­schul­pro­fes­so­ren kom­men (es gibt ja mitt­ler­weile mehr unor­dent­li­che Dok­to­ren und Pro­fes­so­ren als solche).

    Ich bin gespannt, wie die Recht­spre­chung mit den lau­fen­den Spruch­ver­fah­ren in Sachen Delis­ting umgeht.

    Aber so sel­ten ist das natür­lich auch nicht. Klau­seln in Miet­ver­trä­gen, die viele Jahre unbe­an­stan­det blie­ben, wer­den mit einem Feder­strich besei­tigt. Das glei­che bei Ehe­ver­trä­gen. Ande­ren Kol­le­gen fal­len bestimmt noch wei­tere Fälle ein. Vertrauensschutz?

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