BGH zur Absage der HV und zur Anfechtung durch den Vorstand (update)

Ein für die amt­li­che Samm­lung vor­ge­se­he­nes Urteil des II. Zivil­se­nats (II ZR 142/14) befasst sich mit der Absage einer Haupt­ver­samm­lung, die vom Vor­stand auf Ver­lan­gen gem. § 1221 AktG ein­be­ru­fen wurde. Die Kom­pe­tenz zur Absage stehe auch in die­sem Fall dem Vor­stand zu, ohne dass zusätz­li­che Erfor­der­nisse zu ver­lan­gen sind oder die Pflicht­wid­rig­keit der Absage eine Rolle spielt (Rn. 23 ff).

Die Anschluss­frage lau­tet: Bis wann kann der Vor­stand absa­gen? Der Senat fin­det dazu einen für ihn uner­gie­bi­gen Mei­nungs­stand im Schrift­tum” (Rn. 29, 51) vor. Immer­hin berich­tet er, dass dort ein­hel­lig auf den Zeit­punkt der (förm­li­chen) Eröff­nung der Haupt­ver­samm­lung abge­stellt werde. Indes­sen sei eine förm­li­che Eröff­nung der Haupt­ver­samm­lung nach dem Gesetz nicht erfor­der­lich” (Rn. 29, 36). Das Gericht nimmt eine Inter­es­sen­ab­wä­gung” vor (resü­mie­rend Rn. 34) und befin­det: Die von ihm ein­be­ru­fene Haupt­ver­samm­lung kann der Vor­stand nicht mehr wirk­sam absa­gen, wenn sich die am Ver­samm­lungs­ort erschie­ne­nen Aktio­näre nach dem in der Ein­be­ru­fung für den Beginn der Haupt­ver­samm­lung ange­ge­be­nen Zeit­punkt im Ver­samm­lungs­raum ein­ge­fun­den haben.

Damit war im Fall des BGH die HV nicht mehr vom Vor­stand abzu­sa­gen. Die Pointe kommt jetzt: Da ange­sichts der vom Vor­stand bewirk­ten Ver­wir­rung um die Absage etli­che Aktio­näre nach Hause gegan­gen waren, sei deren Teil­nah­me­recht ver­letzt (Rn. 39), mit­hin die Beschlüsse der den­noch durch­ge­führ­ten HV anfecht­bar. Von wem? Vom Vor­stand245 Nr. 4 AktG), des­sen Anfech­tungs­be­fug­nis nicht dadurch aus­ge­schlos­sen sei, dass er die Anfecht­bar­keit des Beschlus­ses mit­ver­ur­sacht hat.

Dazu Wacker­b­arth im Rechts­board mit kri­ti­scher Anmerkung:

Nähme man das Urteil beim Wort, so bedeu­tete das: die Min­der­heit kann hier nicht ein­mal einen Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG auf gericht­li­che Ermäch­ti­gung stel­len. Denn die­ser Antrag setzt ja die Ableh­nung des Ver­lan­gens der Min­der­heit oder eben eine spä­tere Absage der ein­mal ein­be­ru­fe­nen Ver­samm­lung vor­aus. Aber hier war die HV nicht wirk­sam – son­dern eben nur: unwirk­sam – abge­sagt. Daher müsste die Min­der­heit erneut ein Ver­lan­gen nach § 122 Abs. 1 AktG stel­len und der Vor­stand könnte das Spiel­chen end­los wie­der­ho­len, ohne dass es jemals den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Aus­gang für die Min­der­heit nähme – lässt man ein­mal § 242 BGB außen vor, der irgend­wann dem Spuk ein Ende setzte.

Der BGH hätte hier viel­mehr die Kon­se­quen­zen aus sei­nen vor­he­ri­gen Erwä­gun­gen zie­hen müs­sen. Ist die Haupt­ver­samm­lung nicht abge­sagt, so muss gel­ten: hic Rho­dos, hic salta. Eine Ver­let­zung des Teil­nah­me­rechts der Aktio­näre, die in Fäl­len wie die­sem ja letzt­lich frei­wil­lig gehen, ist zu ver­nei­nen: Dass irgend­je­mand unwirk­same Ver­fah­rens­hand­lun­gen vor­nimmt, müs­sen die Anwe­sen­den stets hin­neh­men, ohne des­halb gleich zur Anfech­tung berech­tigt zu sein. Schließ­lich endet ein Fuß­ball­spiel ja auch nicht, nur weil ein Zuschauer eine Tril­ler­pfeife dabei hat und zum Abpfiff benutzt. Und nach Beginn der Ver­samm­lung war der Vor­stand eben nur noch Zuschauer. Alles andere ver­stieße gegen das Selbst­or­ga­ni­sa­ti­ons­recht der Haupt­ver­samm­lung. Wenn z.B. der aus wich­ti­gem Grund abge­wählte Ver­samm­lungs­lei­ter anschlie­ßend bekannt gibt, dann sei die Haupt­ver­samm­lung eben jetzt zu Ende“, kann dies nicht die vom recht­mä­ßig gewähl­ten Ver­samm­lungs­lei­ter durch­ge­führte Ver­samm­lung und Beschluss­fas­sung anfecht­bar machen. Das muss auch gel­ten, wenn einige Aktio­näre das nicht wis­sen und ein­fach gehen. Rich­ti­ger­weise tun sie das auf eige­nes Risiko.”

5 Kommentare

  1. Lie­ber Herr Noack,
    ich finde es wirk­lich über­aus freund­lich for­mu­liert, diese Wen­dung des Urteils als Pointe” zu bezeich­nen. Der BGH gestat­tet dem Vor­stand damit in Fäl­len, in denen es dar­auf ankommt” (nament­lich wenn unlieb­same Son­der­prü­fungs­an­träge gestellt wer­den), dem Ansin­nen der Min­der­heit zum Schein nach­zu­kom­men und am Tag der HV Ätschi-Bätsch” zu sagen. Kann die Min­der­heit wenigs­tens ein­wen­den, der Vor­stand könne sich evtl. nicht auf sein vor­an­ge­gan­ge­nes rechts­wid­ri­ges Tun — die unwirk­same Absage — beru­fen? Doch, so der II. Senat, es war ja alles nur ein Irr­tum”. Und das Beste” daran: Da die HV nicht wirk­sam abge­sagt war, ist der Vor­stand ja dem Min­der­heits­ver­lan­gen nach § 122 Abs. 1 AktG nach­ge­kom­men”. Das bedeu­tet: die Min­der­heit kann nicht ein­mal einen Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG stel­len, son­dern muss wie­der abwar­ten, bis der Vor­stand kurz nach Beginn alles absagt, usw. usf. Das Spiel­chen kann — jeden­falls wenn man das Urteil ernst nimmt — end­los ohne guten Aus­gang für die Min­der­heit wie­der­holt werden.
    Ich glaube nicht, dass der Gesetz­ge­ber mit § 122 AktG der Min­der­heit tat­säch­lich ein durch den Vor­stand belie­big zu hin­ter­trei­ben­des Ver­fah­ren geben wollte, wie der BGH annimmt.
    Aber bei die­sem II. Senat ist ohne­hin Hop­fen und Malz verloren.
    Viele Grüße
    Ulrich Wackerbarth

  2. Lie­ber Herr Wackerbarth,

    da in Ihrem Bei­spiel die HV nicht wirk­sam abge­sagt war”, befan­den sich die Aktio­näre offen­bar bereits im Ver­samm­lungs­raum. In die­sem Fall brau­chen sie nicht heim zu gehen, die nicht abge­sagte HV wird ja durch­ge­führt. Dabei wer­den auch etwaige Son­der­an­träge behandelt.

    Wenn der Vor­stand aber auf die Idee kommt, die Aktio­näre nicht in den Ver­samm­lungs­raum zu las­sen, um die HV absa­gen zu kön­nen, greift § 122 Abs. 3 sehr wohl ein. In die­sem Fall ist der Vor­stand dem Min­der­heits­ver­lan­gen nach­ge­kom­men. So dra­ma­tisch, wie Sie es dar­stel­len, ist die Lage wohl doch nicht.

    Mit bes­ten Grüßen
    Rafael Harnos

  3. Lie­ber Herr Harnos,
    doch, ist sie: Der Witz ist ja gerade, dass die HV nicht abge­sagt ist (daher keine Anru­fung des Gerichts nach § 122 Abs. 3), der Vor­stand durch seine (unwirk­same) ver­spä­tete Absage aber sämt­li­che Beschlüsse anfecht­bar machen kann — jeden­falls nach Auf­fas­sung des BGH.
    Beste Grüße
    U.W.

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