Notiert: Ein lesenswerter Beitrag von J. Thiessen über das Unternehmensrecht seit etwa einem Vierteljahrhundert („Berliner Republik”), vor allem mit Blick auf die Akteure: Gesetzes- und Dogmengeschichte nebst Kolportagen und Anekdoten.…
WeiterlesenKategorie: Allgemeines
Berliner Appell zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Eine prima Initiative wird gerade gestartet für mehr Kapitalbeteiligung und Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand: Berliner Appell an die „sehr geehrte neue Bundesregierung” (die es noch nicht gibt). Das Vorhaben eines Gesetzes zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll in den Koalitionsvertrag. Der Appell wird getragen von der Wirtschaft, Verbänden wie insbesondere dem Deutschen Aktieninstitut und der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz sowie Hochschullehrern (der Wirtschaftswissenschaft — was ist mit der Rechtswissenschaft?).
…
Weiterlesen„Scharfschaltung“ des Transparenzregisters: ein Grund zur Beunruhigung?
Nein, kein Grund, wenn man Seibert/Bochmann/Cziupka folgt, die in der GmbHR 2017, 1128 sich für eine Auslegung der neuen Normen aussprechen, die „unsinnige bürokratische Belastungen unserer Unternehmen” vermeidet. Die Autoren wenden sich gegen eine von ihnen beobachtete Tendenz, „bei Auslegungsfragen die für den Rechtsberater im konkreten Einzelfall geltende Maxime des sichersten Weges zu adaptieren – mit der Konsequenz einer vom Gesetzgeber nicht intendierten Hypertrophie des gesamten neuen Transparenzregisterregimes.” Vielmehr komme im „Gesetz selbst als auch in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck, dass mit der Einführung des Transparenzregisters Bürokratie und Mehraufwand für Gesellschaften – soweit wie nur irgend möglich – vermieden werden sollen. Der Schlüssel hierzu ist das bereits geltende, hinsichtlich der Datenqualität verlässliche Registerwesen in Deutschland.”…
WeiterlesenBruno Kropff †
Prof. Dr. Bruno Kropff, einer der Väter des Aktiengesetzes 1965, ist am 17.10.2017 in Bonn verstorben. Noch auf dem Symposion zum 50. Jahrestag des AktG hat er eine beeindruckende Rede zur Konzeption und Entstehung des Gesetzes gehalten (ZGR-Sonderheft 19). Im Bundesjustizministerium hat Bruno Kropff (mit E.Geßler und Döllerer) den Referentenentwurf des Aktiengesetzes verfasst, die Gesetzgebung begleitet und in einem vielzitierten Werk dokumentiert. Seit 1990 war er Honorarprofessor an der Universität Bonn. Die 2. Auflage des Münchener Kommentars zum AktG wurde von ihm (neben J.Semler) mit herausgegeben. 1997 erhielt er eine Festschrift.…
WeiterlesenNotiert: Expertenkommission zur Umsetzung der Aktionärsrechte-RL
Das BMJV hat eine Expertenkommission zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (EU 2017/828) einberufen.
…
WeiterlesenHätten Sie es gewusst? — Schwerpunktklausur im Aktienrecht
Diese Aufgabe wurde im September an der Juristischen Fakultät in Düsseldorf als Teil der Klausur im Schwerpunktbereich „Unternehmen und Märkte” gestellt:
I.
Der Fußballverein Rheinland e.V. ist stets nur im Mittelfeld der Liga vertreten. Als wesentlichen Grund macht der Vorstand des Vereins das fehlende Finanzvolumen aus. Um neue Investoren zu gewinnen und in der Folge kräftig auf dem Spielertransfermarkt zuzuschlagen, beschließt der Vorstand die Gründung der RheinKicker AG für den Profi-Spielbetrieb.
- Nach intensiver Diskussion, in welche sich neben dem Investor I auch die Fangruppe „Ultras“ einschaltet, die nach der Gründung ebenfalls Aktien erwerben will, wird unter anderem folgende Klausel für die Satzung der AG entworfen:
§ 7 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
Haftungsfragen in der Blockchain: “The Distributed Liability of Distributed Ledgers”
Bei einer Blockchain werden Daten auf verschiedene Server übertragen (distributed ledgers) und dort in einer spezifischen Reihenfolge gespeichert. Dies schützt vor Manipulation, denn es müssten zahlreiche Server gleichzeitig gehackt werden. Die (bislang gezeigte) Zuverlässigkeit dieser Technologie ermöglicht Anwendungen im Unternehmens- und Finanzmarktbereich. Die gespeicherte Position kann als Währungseinheit dienen (Bitcoin) oder als Mitgliedsausweis (Token). Mit der Verteilung der Datenblöcke auf Viele im Netz entfällt die Zuständigkeit einer einzigen Stelle (Zentralbank, Zentralverwahrer); auch Intermediäre (z.B. Bank) sind verzichtbar, wenn die Beteiligten durch die Validierung der Datenblöcke für hinreichende Transaktionssicherheit sorgen. Doch nicht nur die große anonyme Blockchain, wie man sie von den Digitalwährungen kennt, sondern auch Anwendungen unter Beteiligung weniger Unternehmen sind denkbar – und …
Weiterlesen