Der Gesetzgeber hat kurzfristig zwei kleine Änderungen der Regeln für die virtuelle Hauptversammlung (vHV) vorgenommen. Sie sind in Art. 11 des Gesetzes zur Restschuldbefreiung verborgen, der eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht u.a. zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie (COVMG) vorsieht. Am Donnerstag (17.12.2020) hat der Bundestag darüber beschlossen (nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses). Das Gesetz ist am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2020, 3328, 3332),
Da ist zum einen das „Fragerecht“, das den Ausdruck „Fragemöglichkeiten“ in § 1 II 1 Nr. 3 COVMG ersetzt. Der Aktionär hat bei der vHV zwar nicht das Auskunftsrecht …
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