Unternehmensregister in Europa

Eine Zusam­men­stel­lung der elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter in Europa (nicht nur EU) bie­tet diese Seite aus Tsche­chien: com​pany​-regis​ters​.info .

Für Deutsch­land ist anzu­mer­ken, dass die ange­ge­be­nen Spra­chen Eng­lish / French / Ita­lian / Spa­nish bei www​.han​dels​re​gis​ter​.de nicht ver­füg­bar sind. Und das neue Unter­neh­mens­re­gis­ter ist noch nicht aufgenommen. 

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Keine Klage – höhere Abfindung

Käss­boh­rer Gelän­de­fahr­zeug AG: bei Klage setzt es Klas­sen­keile!

Das Ange­bot der Modu­lar GmbH auf Bar­ab­fin­dung sowohl im Rah­men des Beherr­schungs- und Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags als auch im Rah­men des Delis­tings erhöht sich um EUR 2,23 auf EUR 30,00 je unter der Bedin­gung, dass gegen die Zustim­mungs­be­schlüsse der Haupt­ver­samm­lung zu die­sen bei­den Tages­ord­nungs­punk­ten keine Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­klage erho­ben wird und kein Antrag auf Durch­füh­rung eines Spruch­ver­fah­rens in die­sem Zusam­men­hang gestellt wird.”

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Verordnungen nach § 8a II HGB: gute und schlechte Nachricht (update)

Ab dem 1.1.2007 sind Doku­mente zum Han­dels­re­gis­ter elek­tro­nisch ein­zu­rei­chen (§ 12 II HGB n.F.). Nur wie und wohin? Diese Frage soll­ten Rechts­ver­ord­nun­gen der Län­der beant­wor­ten, die u.a. die Form zu über­mit­teln­der elek­tro­ni­scher Doku­mente fest­le­gen” (§ 8a II 2 HGB n.F.). Die Län­der haben jetzt begon­nen (online zugäng­lich bis­lang Sach­sen und — mit Mühe — Baden-Würt­tem­berg), die ein­schlä­gi­gen Rechts­ver­ord­nun­gen zu ver­öf­fent­li­chen. Danach sind die übli­chen Datei­for­mate mög­lich: Word (ohne Makros), PDF, RTF, XML, ASCII,UNICODE, TIFF

Das war die gute Nach­richt. Und jetzt die schlechte. Der Ein­rei­chungs­weg wird pro­prie­tär gestal­tet. Soll hei­ßen: man kann nicht eine E‑Mail mit Anhang sen­den, wie sonst über­all, son­dern: Die …

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Hauptversammlung 2007 – Veröffentlichung der Einberufung

Durch das TUG, das spä­tes­tens am 20.1.2007 in Kraft tre­ten wird, ist ein neuer § 30b WpHG ein­ge­fügt wor­den, der bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten betrifft. Nach Abs. 1 ist unver­züg­lich im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger zu veröffentlichen: 

  1. Die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ein­schließ­lich der Tagesordnung 
  2. Die Rechte der Aktio­näre bezüg­lich der Teil­nahme an der Hauptversammlung 
  3. Die Gesamt­zahl der Aktien und Stimm­rechte im Zeit­punkt der Ein­be­ru­fung der Hauptversammlung 

Die Nr. 1 und 2 sind aber sowieso gem. § 121 III AktG im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (§ 25 AktG) zu ver­öf­fent­li­chen. Zwar wird eine Dop­pel­ver­öf­fent­li­chung nicht ver­langt, denn § 30b I 2 WpHG sagt, dass eine ein­ma­lige Ver­öf­fent­li­chung aus­rei­chend” sei. Aber warum so kom­pli­ziert, wenn es auch ein­fach ginge? Die Vor­ga­ben der Trans­pa­renz­richt­li­nie …

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MgVG im BGBl.

Heute ist das Gesetz zur Umset­zung der Rege­lun­gen über die Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer bei einer Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten” (MgVG) im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wor­den (zum Inhalt und Mate­ria­lien hier). Es tritt mor­gen in Kraft. Und es hängt in der Luft – denn das Zweite Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes, das für das gesell­schafts­recht­li­che Fun­da­ment einer grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung sor­gen wird, ist noch in der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung.

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