Verschmelzung Deutsche Telekom / T‑Online AG — ein Lehrstück

Der Kampf für die T‑On­line-Ein­glie­de­rung wird hart” mel­det SPONDie Klein­ak­tio­näre füh­len sich bei der Ver­schmel­zung benach­tei­ligt und blo­ckie­ren das Ver­fah­ren mit Ein­sprü­chen. T‑Online hatte einen Frei­ga­be­an­trag gestellt, um die Inte­gra­tion in die Deut­sche Tele­kom trotz der anhän­gi­gen Anfech­tungs­kla­gen gegen den Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss wirk­sam wer­den zu lassen.” 

Die T‑On­line-AG soll auf die Deut­sche Tele­kom AG ver­schmol­zen wer­den (§§ 4 ff UmwG). Die Ver­schmel­zung wird erst mit Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (§§ 19, 20 UmwG). Bei der Anmel­dung zur Ein­tra­gung hat der Vor­stand zu erklä­ren, dass eine Klage gegen den Ver­schmel­zungs­be­schluss nicht erho­ben wurde (§ 16 Abs. 2 UmwG). Doch das kann er nicht, denm der zustim­mende Beschluss der Haupt­ver­samm­lung der T‑On­line-AG (§ 13 UmwG) ist mit Anfech­tungs­kla­gen

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Österreich: 2007 vom Handelsrecht zum Unternehmensrecht

Im Bun­des­ge­setz­blatt Öster­reich ist am 27.10.2005 das Han­dels­rechts­än­de­rungs­ge­setz (HaRÄG) ver­öf­fent­licht wor­den, des­sen wesent­li­che Ände­run­gen zum 01.01.2007 in Kraft tre­ten werden. 

Mit dem HaRÄG wird in Öster­reich aus dem HGB das Unter­neh­mens­ge­setz­buch (UGB) und aus dem bis­he­ri­gen Kauf­mann der Unter­neh­mer, der eine auf Dauer ange­legte Orga­ni­sa­tion selb­stän­di­ger wirt­schaft­li­cher Tätig­keit (= Unter­neh­men) betreibt, mag diese Tätig­keit auch nicht auf Gewinn gerich­tet sein. Auch Frei­be­ruf­ler kön­nen durch Ein­tra­gung in das Fir­men­buch (vgl. dem deut­schen Han­dels­re­gis­ter) zum Unter­neh­mer wer­den und sich dem UGB unter­wer­fen, sofern keine berufs­recht­li­chen Son­der­be­stim­mun­gen entgegenstehen. 

Wei­tere Erläu­te­run­gen beim Bun­des­mi­nis­te­rium für Jus­tiz Öster­reich sowie im Akten­ver­merk.

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Telekom könnte auch bei Niederlage vor Gericht schadlos bleiben”

Am heu­ti­gen Diens­tag fin­det (von vie­len unbe­ach­tet) der zweite Ter­min im Tele­kom-Pro­zess statt. 15.000 Anle­ger ver­lan­gen Scha­dens­er­satz, weil sie durch fal­sche Anga­ben in den Pro­spek­ten beim zwei­ten und drit­ten Bör­sen­gang irre­ge­führt wor­den seien.
Beck-Online zitiert den Tages­spie­gel, wonach die Tele­kom beab­sich­tigt, bei Unter­lie­gen im gegen sie geführ­ten Pro­spekt­haf­tungs­pro­zess bei der KfW schad­los hal­ten will. Die KfW behaup­tet, hier­für gäbe es keine Grund­lage.
Inter­es­san­ter dürfte die Vor­frage sein, inwie­weit die Tele­kom über­haupt Aktien ihrer Aktio­näre mit Mil­lio­nen­auf­wand bewor­ben hat — und wieso sie inso­fern pro­spekt­ver­ant­wort­lich sein soll. Denn die KfW sagt selbst, bei dem Vor­gang habe es sich um eine Sekun­där­markt­plat­zie­rung von Aktien der Deut­sche Tele­kom AG, die die KfW zu einem frü­he­ren Zeit­punkt vom Bund …

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Trading, Clearing & Settlement: Takeover Protection through national Competition Agencies?

On August 3, 2005, the Bri­tish Com­pe­ti­tion Com­mis­sion issued its pro­vi­sio­nal fin­ding on Deut­sche Boerse’s and Euronext’s take­over bids for LSE. Accord­ing to that fin­ding, both bids for LSE would result in a signi­fi­cant les­se­ning of com­pe­ti­tion in the pro­vi­sion of tra­ding ser­vices in the UK. If Deut­sche Boerse took over the LSE, the regu­la­tors would inter alia require Deut­sche Boerse to relin­quish con­trol of Eurex, which con­tri­bu­ted more than half of Deut­sche Boerse’s annual pro­fits in 2004. Euronext would be requi­red to relin­quish its grip on LCH.Clearnet, the LSE’s cur­rent pro­vi­der of clea­ring ser­vices. Even if both poten­tial acqui­rers would com­mit to these requi­re­ments, the Bri­tish agency does not rule out the

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