Gibt es und was ist eine vorübergehende Entbindung” von den Aufgaben eines Vorstandsmitglieds?

Über den (ehe­ma­li­gen) Vor­stands­vor­sit­zen­den der Audi AG mel­det die Mut­ter­ge­sell­schaft, die Volks­wa­gen AG: Audi-CEO Rupert Stad­ler (wurde) auf Antrag der Staats­an­walt­schaft Mün­chen II am 18. Juni in Unter­su­chungs­haft genom­men. Stad­ler hat den Auf­sichts­rat gebe­ten, von sei­nen Auf­ga­ben im Vor­stand der AUDI AG und im Vor­stand der Volks­wa­gen AG vor­über­ge­hend ent­bun­den zu wer­den. Die Auf­sichts­räte von Volks­wa­gen und Audi haben der Bitte von Stad­ler ent­spro­chen, ihn von sei­nen Auf­ga­ben zu ent­bin­den. Die Ent­bin­dung wird vor­über­ge­hend vor­ge­nom­men, bis der Sach­ver­halt geklärt ist, der zu sei­ner Ver­haf­tung geführt hat.“

Was ist das, eine vor­über­ge­hende Ent­bin­dung“ von den Vor­stands­auf­ga­ben? Ist der Mann nun wei­ter Vor­stands­mit­glied oder ist er es nicht? Muss das Vor­gang zur Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det …

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DIN für den Aufsichtsrat

Es ist bestimmt gut gemeint: Das Deut­sche Insti­tut für Nor­mung ver­öf­fent­licht Leit­li­nien für Geschäfts­pro­zesse in Auf­sichts­gre­mien. Die Leit­li­nien sol­len ein Refe­renz­mo­dell vor­ge­ben, sowie eine Pro­zess­land­karte des Auf­sichts­rats für Rou­ti­nen, die regel­mä­ßig im Rah­men der Über­wa­chungs­ar­beit anfal­len.” Acht Gebiete, die den Auf­sichts­rat regel­mä­ßig beschäf­ti­gen, wer­den behan­delt (von der AR-Beset­zung bis zum AR-Bericht an die HV; s. Inhalts­ver­zeich­nis).…

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Kammergericht legt Frage zur Mitbestimmung dem EuGH vor

lst es mit Arti­kel 18 AEUV (Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot) und Arti­kel 45 AEUV (Frei­zü­gig­keit der Arbeit­neh­mer) ver­ein­bar, dass ein Mit­glied­staat das aktive und pas­sive Wahl­recht für die Ver­tre­ter der Arbeit­neh­mer in das Auf­sichts­or­gan eines Unter­neh­mens nur sol­chen Arbeit­neh­mern ein­ge­räumt, die in Betrie­ben des Unter­neh­mens oder in Kon­zern­un­ter­neh­men im lnland beschäf­tigt sind?”

So lau­tet die Frage des Kam­mer­ge­richts Ber­lin (14 W 89/15, Beschl. v. 16.10.2015) an den EuGH. Jetzt kommt es zum Schwur, nach­dem ver­schie­dene Instanz­ge­richte unter­schied­lich urteil­ten (s. Nr. 7 und 8). Der Senat hält es für vor­stell­bar, dass Arbeit­neh­mer durch die deut­schen Mit­be­stim­mungs­re­ge­lun­gen aus Grün­den der Staats­an­ge­hö­rig­keit dis­kri­mi­niert wer­den. lm Gegen­satz zu den in Deutsch­land beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern kön­nen die …

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Gerichtliche Bestellung eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat

Aus aktu­el­lem Anlass (VW!) wird dis­ku­tiert, ob ein Vor­stand­mit­glied einer bör­sen­no­tier­ten AG auch vor Ablauf von zwei Jah­ren (§ 101 II 1 Nr. 4 Halbs. 1 AktG) vom Gericht in den Auf­sichts­rat bestellt wer­den kann (§ 104 AktG). Für die Wahl” durch die Haupt­ver­samm­lung ist das mög­lich, wenn 25% der Aktio­näre einen ent­spre­chen­den Vor­schlag machen (§ 101 II 1 Nr. 4 Halbs. 2 AktG). Diese Über­win­dung des Bestel­lungs­hin­der­nis­ses gilt auch für die gericht­li­che Bestel­lung (MünchKommAktG/​Haber­sack, 4. Aufl. 2014, § 100 Rn. 39). Das Gericht soll den Antrag berück­sich­ti­gen, wenn er von 25% der Aktio­näre gestellt wurde (was in dem aktu­el­len Fall gut mög­lich ist); …

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Warum kein 5er-Aufsichtsrat?

Warum kann der Auf­sichts­rat einer (nicht mit­be­stimm­ten) Akti­en­ge­sell­schaft nicht aus 5 oder 7 oder 13 Per­so­nen bestehen? Die posi­ti­vis­ti­sche Ant­wort ver­weist auf § 953 AktG: Die Zahl muss durch drei teil­bar sein.” (Ebenso bei der SE: § 173 SEAG). Danach muss man sich in der Pra­xis rich­ten, das ist klar. Aber man wird doch fra­gen: Warum ist das so? Wo liegt der Sinn der zwin­gen­den Drei­teil­bar­keits­re­gel? Die Ant­wort lau­tet: es gibt keinen.

Die Teil­bar­keit durch drei blieb vor über 20 Jah­ren ste­hen, als das Gesetz für kleine Akti­en­ge­sell­schaf­ten und zur Dere­gu­lie­rung des Akti­en­rechts die Drit­tel­mit­be­stim­mung auf bereits bestehende Gesell­schaf­ten (dazu BVerfG v. 9.1.2014) sowie auf neue Gesell­schaf­ten …

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Volkswagen AG: Amtsniederlegung der Eheleute Piëch entgegen der Satzung?

Die Volks­wa­gen AG hat am 25.April gem. § 151 WpHG mit­ge­teilt: Der Vor­sit­zende des Auf­sichts­rats der Volks­wa­gen AG, Pro­fes­sor Dr. Fer­di­nand K. Piëch, hat mit sofor­ti­ger Wir­kung die Nie­der­le­gung des Vor­sit­zes und der Mit­glied­schaft im Auf­sichts­rat der Volks­wa­gen AG … erklärt. Ebenso hat Frau Ursula Piëch erklärt, alle Man­date im Volks­wa­gen Kon­zern niederzulegen.” 

Und was sagt die Sat­zung der Volks­wa­gen AG dazu? Dort heißt es in § 11 I: Ein Mit­glied des Auf­sichts­rats kann sein Amt jeder­zeit durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den unter Ein­hal­tung einer Frist von einem Monat niederlegen.” 

Dass der Vor­sit­zende des AR die Amts­nie­der­le­gung nicht sich selbst gegen­über erklä­ren kann, ver­steht sich. In ver­stän­di­ger Aus­le­gung wird man den stell­ver­tre­ten­den …

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Stellungnahmen zum Geschlechterquotengesetz-Entwurf

Neue Gut­ach­ten und Stel­lung­nah­men zum Refe­ren­ten­ent­wurf für eine Geschlech­ter­quote im Auf­sichts­rat („Chan­cen­glei­che Teil­habe an Füh­rungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft”). S. auch hier.

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Cor­po­rate Gover­nance tritt in ihrer Stel­lung­nahme zum Gen­der­quo­ten­ge­setz” für eine Aus­nah­me­re­ge­lung ein: Mit der Mög­lich­keit von begrenz­ten Aus­nah­men und der Anfecht­bar­keit anstelle einer rigo­ro­sen auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit wären durch­aus nicht zu ver­nach­läs­si­gende ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die feste Quote wohl aus­zu­räu­men (Ungleich­be­hand­lung einer nur sehr klei­nen Anzahl von Unter­neh­men – ca. 110 – gegen­über Zig­tau­sen­den von Unter­neh­men für ein gesell­schafts­po­li­ti­sches Ziel; Erfül­lung des Anfor­de­rungs­pro­fils bei Frauen nicht mehr not­wen­dig; Erfor­der­lich­keit des Geset­zes jetzt noch, ver­bun­den mit mas­si­ven, unver­hält­nis­mä­ßi­gen Ein­grif­fen in die Rechte von Eigen­tü­mern und Unternehmern/​Unternehmen). Eine Alter­na­tive dazu könnte die Umwand­lung …

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