Altersgrenze für Aufsichtsräte und Vorstände (hier: VW AG)

Die FAZ (29.2.2012, S. 16) berich­tet, dass der HV der Volks­wa­gen AG vor­ge­schla­gen wer­den soll, den 74-Jäh­ri­gen Fer­di­nand Piëch wie­der in den Auf­sichts­rat zu wäh­len. Der Bericht merkt an: Mit Piëchs Wie­der­wahl ver­stößt Volks­wa­gen gegen die Regeln guter Unter­neh­mens­füh­rung (Cor­po­rate Gover­nance)”. Das ist nicht zutref­fend; eine sol­che Regel gibt es nicht.

Das Akti­en­ge­setz kennt keine Alters­grenze und auch nicht der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex. Dort heißt es etwas kom­pli­ziert in Nr. 5.4.1.: Der Auf­sichts­rat soll für seine Zusam­men­set­zung kon­krete Ziele benen­nen, die … eine fest­zu­le­gende Alters­grenze für Auf­sichts­rats­mit­glie­der …berück­sich­ti­gen.” Der Cor­po­rate Gover­nance Bericht der VW AG for­mu­liert dem­entspre­chend: Es sol­len

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Noch eine Studie zu Aufsichtsräten

Eine Stu­die der Board Aca­demy hat die Pro­file sämt­li­cher Auf­sichts­rats­mit­glie­der bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten (DAX, MDAX, SDAX) aus­ge­wer­tet (1465 Per­so­nen). Erho­ben wur­den Berufs­aus­bil­dung, Man­dats­be­las­tung, Man­dats­lauf­zeit, Lebens­al­ter und Geschlecht. Ein Drit­tel der Man­dats­trä­ger sind Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler, gefolgt von Juris­ten (18%). Die meis­ten Auf­sichts­räte (42%) haben nur ein ein­zi­ges Man­dat, ein Drit­tel beklei­det mehr als vier. Bei 33 AR-Mit­glie­dern seien mehr als 10 Man­date zu ver­zeich­nen (s. aber § 100 II Nr. 1 AktG; die Man­dats­art wird nicht näher ange­ge­ben). 12% der Man­dats­trä­ger sind weib­lich. Die Stu­die stellt fest, dass die Auf­sichts­räte ganz über­wie­gend zwi­schen 51 und 70 Jah­ren alt seien; das ist m.E. wenig über­ra­schend, denn eine gewisse Lebens­er­fah­rung ist doch wohl von­nö­ten. …

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BVerwG: Weisungen an Aufsichtsräte kommunaler GmbH

Im kom­mu­na­len Bereich erfreut sich die GmbH erheb­li­cher Beliebt­heit. Ins­be­son­dere Stadt­werke sind in die­ser Rechts­form orga­ni­siert. Ein Auf­sichts­rat (AR) wird dort zumeist auf frei­wil­li­ger Basis ein­ge­rich­tet. Das Recht die­ser kom­mu­na­len Auf­sichts­räte ist in jün­ge­rer Zeit in Bewe­gung gera­ten. Die vor Jah­res­frist ergan­gene Doberlug”-Entscheidung des BGH ver­neinte eine Ver­ant­wort­lich­keit der AR-Mit­glie­der für mas­se­ver­kür­zende Zah­lun­gen durch die Geschäfts­füh­rer in der Insol­venz­krise. Der Gesetz­ge­ber plant in einer im Herbst als Regie­rungs­ent­wurf vor­lie­gen­den Akti­en­rechts­no­velle 2012 die Öffent­lich­keit der AR-Sit­zun­gen kom­mu­na­ler Gesell­schaf­ten durch Sat­zungs­klau­sel zu ermög­li­chen. Vor eini­gen Tagen hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zum Pro­blem ent­schie­den, ob und ggf. auf wel­cher Rechts­grund­lage der Stadt­rat die kom­mu­na­len Auf­sichts­räte anwei­sen kann. Die Streit­frage hat das BVerwG (8 C 16.

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Gläubigervertreter in den Aufsichtsrat?

Der Auf­sichts­rat war ursprüng­lich ein Aus­schuss der Aktio­näre zur Über­wa­chung des Vor­stands. Die Mit­be­stim­mung brachte Reprä­sen­tan­ten der Arbeit­neh­mer in den Auf­sichts­rat. Die in Deutsch­land herr­schende Vor­stel­lung ist, dass Kapi­tal und Arbeit” zum Gelin­gen des Unter­neh­mens bei­tra­gen und daher glei­cher­ma­ßen in dem Organ ver­tre­ten sein sol­len. Eine gesell­schafts­po­li­ti­sche Strö­mung der Gegen­wart will zudem einen Geschlech­ter­pro­porz ein­füh­ren („Frau­en­quote”). Fehlt noch jemand? Ja, es sind die Obli­ga­tio­näre (w/​m), die u.U. erheb­lich das Unter­neh­men finan­zie­ren. In der FAZ v. 16.8. (S. 21) äußert sich Krah­nen mit Blick auf die Ban­ken: Ihre Kon­trolle wird gestärkt, wenn im Auf­sichts­rat nicht nur Ver­tre­ter der Eigen­tü­mer, son­dern auch Ver­tre­ter der Gläu­bi­ger sit­zen”. Der Auf­sichts­rat als inter­es­sen­plu­ra­lis­ti­sches Gre­mium – …

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Überwindung der Inhabilität durch Wahl auf Vorschlag von Aktionären“

Ein Vor­stands­mit­glied in der Karenz­zeit kann die­ses Wahl­hin­der­nis über­win­den, wenn seine Wahl auf Vor­schlag von Aktio­nä­ren (erfolgt), die mehr als 25 Pro­zent der Stimm­rechte an der Gesell­schaft hal­ten” (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG). Im Fall der Deut­schen Bank AG (Acker­mann) wird man sehen, wie die Pra­xis bei Gesell­schaf­ten mit Streu­be­sitz agiert. Frag­lich ist, wie die­ser Vor­schlag” in das Ver­fah­ren der Beschluss­fas­sung der Haupt­ver­samm­lung ein­zu­brin­gen ist. Dafür gibt es grund­sätz­lich drei Mög­lich­kei­ten. Der Aktio­närs­vor­schlag kann im Vor­feld der HV gemacht und vom Auf­sichts­rat (AR) in sei­nem Wahl­vor­schlag gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG auf­ge­grif­fen wer­den. Der Schön­heits­feh­ler ist, dass das Quo­rum noch in der HV gefor­dert wird (…

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BOARD — eine neue Zeitschrift für Aufsichtsräte …

… ist heute zum ers­ten Mal erschie­nen: BOARD 1/2011 (Voll­text, PDF). Der in die­sem Jahr gegrün­dete Arbeits­kreis deut­scher Auf­sichts­rat e.V. gibt die alle 2 Monate erschei­nende Publi­ka­tion gemein­sam mit dem Bun­des­an­zei­ger-Ver­lag her­aus. Die Gesamt­lei­tung” haben Prof. Dr. Bar­bara Dau­ner-Lieb, Dr. Ste­fan Sie­pelt und Marc Tüng­ler.…

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