Stellungnahmen aus Deutschland: kein Bedarf an neuen CG-Regelungen der EU (update II)

Die Stel­lung­nah­men aus Deutsch­land zu dem Grün­buch Euro­päi­scher Cor­po­rate Gover­nance-Rah­men”, das die EU-Kom­mis­sion im April 2011 vor­ge­legt hat, sind (soweit ersicht­lich) durch­weg in der Sache ableh­nend. Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 6.7.2011 in einer Ent­schlie­ßung freund­lich erklärt (BT-Drucks. 17/6506 i.d.F. Rechts­aus­schuss), er teile die Ziel­set­zung des Grün­buchs zwar grund­sätz­lich”, habe aber grund­le­gende Beden­ken gegen wesent­li­che Vor­schläge der Kom­mis­sion. Der Bun­des­tag wen­det sich ins­be­son­dere gegen die Ein­füh­rung star­rer Quo­ten für die Betei­li­gung bestimm­ter gesell­schaft­li­cher Grup­pen in gesell­schaft­recht­li­chen Gre­mien; dies ver­stoße gegen den Grund­satz der Sub­si­dia­ri­tät. Ent­schie­den abge­lehnt wird die Schaf­fung einer auf­sichts­be­hörd­li­chen Über­prüf­bar­keit von Cor­po­rate-Gover­nance-Erklä­run­gen. Ebenso zurück­ge­wie­sen wird eine regu­la­to­ri­sche Gleich­be­hand­lung von bör­sen- und nicht bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men auf EU-Ebene. …

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CG-Kodex-Kommission: keine Änderungen 2011, Konsultationen angekündigt

Die Regie­rungs­kom­mis­sion beab­sich­tigt, die Sta­ke­hol­der des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance stär­ker in die Arbeit ein­zu­bin­den. So wird die Kom­mis­sion künf­tig beab­sich­tige Ände­run­gen auf der Web­site der Regie­rungs­kom­mis­sion ver­öf­fent­li­chen und die inter­es­sierte Öffent­lich­keit zur Stel­lung­nahme inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist ein­la­den.” Diese Pres­se­mit­tei­lung der Kodex-Kom­mis­sion ist zwar sprach­lich feh­ler­haft, aber der Inhalt ist gut. Was geschieht mit den Bei­trä­gen der Sta­ke­hol­der” (wer ist denn das)? Die Regie­rungs­kom­mis­sion wird die Stel­lung­nah­men in ihre Bera­tun­gen ein­be­zie­hen.” Auch gut. Dass es in die­sem Jahr keine Ände­run­gen gibt, ist eben­falls zu begrü­ßen. Zur Dis­kus­sion um den Kodex s. auch hier.

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Aufsichtsratswahlen und Verstöße gegen die Kodex-Entsprechungserklärung

Ist die Wahl eines Auf­sichts­rats­mit­glieds anfecht­bar, weil ein Ver­stoß gegen die Ent­spre­chungs­er­klä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex vor­liegt? Das ist ein neu­er­dings viel­dis­ku­tier­tes und ersicht­lich bri­san­tes Thema. Das Land­ge­richt Han­no­ver urteilte vor Jah­res­frist: Wer­den … durch den Haupt­ak­tio­när benannte Mit­glie­der, bei denen ein dau­er­haf­ter Inter­es­sen­kon­flikt nicht aus­zu­schlie­ßen ist, in den Auf­sichts­rat gewählt, ohne dies durch Ände­rung der gemäß § 161 AktG abzu­ge­ben­den Erklä­rung zum Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex bekannt zu machen, ist dies als Geset­zes­ver­stoß i.S.d. §§ 243 Abs. 1 S. 1, 252 Abs. 1 S. 1 AktG zu bewer­ten, der die Anfecht­bar­keit des Wahl­be­schlus­ses zum Auf­sichts­rat zur Folge hat.” (Urteil v. 17.03.2010, Az. 23 O 124/09 – Con­ti­nen­tal AG). …

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Geschlechterproporz und Unternehmensverfassung

Eine gesetz­li­che Geschlech­ter­quote für Auf­sichts­räte und Vor­stände ist durch die Bun­des­kanz­le­rin zunächst unter­bun­den wor­den; viel­mehr soll es eine Selbst­ver­pflich­tung der Unter­neh­men” geben, den Anteil von Frauen in Füh­rungs­po­si­tio­nen signi­fi­kant zu stei­gern. Die Frau­en­quote per Gesetz wäre rechts­po­li­tisch ver­fehlt und ver­fas­sungs­wid­rig. Der Staat kann nicht vor­ge­ben, wie die Lei­tung pri­va­ter Unter­neh­men zu beset­zen ist. Das ist für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ganz selbst­ver­ständ­lich, aber nichts ande­res gilt für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Inso­weit kann es keine sach­lich begrün­dete Unter­schei­dung zwi­schen GmbH und Akti­en­ge­sell­schaft geben, und für letz­tere auch keine mit Blick auf die Bör­sen­no­tiz. Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten unter­lie­gen zwar etli­chen Zusatz­an­for­de­run­gen (Publi­zi­tät, Trans­pa­renz), die sich aus der Inan­spruch­nahme eines öffent­li­chen Kapi­tal­markts erge­ben. Aber die Beset­zung des Füh­rungs­per­so­nals nach gesell­schafts­po­li­ti­schen Vor­stel­lun­gen hat damit ersicht­lich nichts zu tun. …

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Bericht von der VGR-Jahrestagung 2010: Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Abweichung von der Entsprechenserklärung?“

Gast­bei­trag von RA Dr. Die­ter Leuering

Pro­fes­sor Dr. Uwe Hüffer, em. Pro­fes­sor der Ruhr­uni­ver­si­tät Bochum und jetzt Rechts­an­walt in der Tra­di­ti­ons­kanz­lei Schil­ling, Zutt und Anschütz in Mann­heim, sprach auf der 13. Jah­res­ta­gung der Gesell­schafts­recht­li­chen Ver­ei­ni­gung am 12. Novem­ber 2010 über die Anfecht­bar­keit von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen wegen Abwei­chung von der Ent­spre­chens­er­klä­rung”, wobei er die­ser Über­schrift sei­nes The­mas bereits ein Fra­ge­zei­chen hinzufügte. 

  1. Thesen des Vortrags

Die Ergeb­nisse sei­nes Vor­tra­ges hat Hüffer in acht The­sen zusammengefasst. 

  1. Ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung ist nach § 243 Abs. 1 AktG wegen einer Geset­zes­ver­let­zung nur anfecht­bar, wenn er sei­nem Inhalt nach nicht erge­hen durfte (Inhalts­feh­ler) oder in einem feh­ler­haf­ten Ver­fah­ren zustande gekom­men ist und des­halb an einem regel­mä­ßig nach der Rele­vanz­theo­rie fest­zu­stel­len­den Legi­ti­ma­ti­ons­de­fi­zit lei­det (Ver­fah­rens­feh­ler).
  2. Ein von
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Brauchen wir auch einen Kodex für Investoren?

Der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex betrifft die Organe der bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaft – aber nicht die (Groß-)Aktionäre. Fehlt da etwas? Brau­chen wir auch Ver­hal­tens­re­geln (über das Gesetz hin­aus) für aktive Inves­to­ren? In Groß­bri­tan­nien hat das Finan­cial Repor­ting Coun­cil” einen Kodex ver­öf­fent­licht („Ste­wardship Code”), der sich an insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren rich­tet: The UK Ste­wardship Code was publis­hed in July 2010. It aims to enhance the qua­lity of enga­ge­ment bet­ween insti­tu­tio­nal inves­tors and com­pa­nies to help improve long-term returns to share­hol­ders and the effi­ci­ent exer­cise of gover­nance respon­si­bi­li­ties by set­ting out good prac­tice on enga­ge­ment with inves­tee com­pa­nies to which the FRC belie­ves insti­tu­tio­nal inves­tors should aspire.” Der Kodex ent­hält u.a. Anfor­de­run­gen an eine trans­pa­rente Stimm­rechts­aus­übung …

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Deutscher Corporate Governance Kodex geändert

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat auf ihrer Ple­nar­sit­zung am 26. Mai einige Ände­run­gen und Fort­schrei­bun­gen beschlos­sen. Die bis­he­rige Diver­sity-Emp­feh­lung für Auf­sichts­räte wurde wei­ter kon­kre­ti­siert, um den Anteil von Frauen und inter­na­tio­na­len Ver­tre­tern in deut­schen Auf­sichts­rä­ten nach­hal­tig zu erhö­hen.” (Pres­se­mit­tei­lung). Schließ­lich erwei­terte die Kodex-Kom­mis­sion die Emp­feh­lung, wonach ein Vor­stand einer bör­sen­ori­en­tier­ten Gesell­schaft nicht mehr als drei Auf­sichts­rats­man­date in kon­zern­ex­ter­nen bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wahr­neh­men soll. Diese Emp­feh­lung schließt künf­tig auch Man­date in Auf­sichts­rats­gre­mien von nicht­bör­sen­no­tier­ten kon­zern­ex­ter­nen Unter­neh­men ein, die ver­gleich­bare Anfor­de­run­gen an deren Mit­glie­der stel­len.” Die Kom­mis­sion hat fer­ner die Ver­pflich­tung betont, dass Mit­glie­der des Auf­sichts­rats die für ihre Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men eigen­ver­ant­wort­lich wahr­zu­neh­men haben. Dar­über hin­aus­ge­hend emp­fiehlt die Kom­mis­sion, dass …

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