OLG statt LG als Königsweg für aktienrechtliche Streitigkeiten?

Baden-Würt­tem­berg und Sach­sen brin­gen über­mor­gen im Bun­des­rat den Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung erst­in­stanz­li­cher Zustän­dig­kei­ten des Ober­lan­des­ge­richts in akti­en­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten” ein.

Der Ent­wurf sieht u.a. vor, dass § 246 Abs. 3 AktG wie folgt geän­dert wird: In Satz 1 wird das Wort Land­ge­richt” durch das Wort Ober­lan­des­ge­richt” ersetzt.

Die Begrün­dung führt aus: Zur Redu­zie­rung des Droh­po­ten­ti­als der Beschluss­män­gel­kla­gen von Berufs­klä­gern und zur schnel­len Klä­rung der Abfin­dungs­be­träge im Spruch­ver­fah­ren ist der rechts­kräf­tige Abschluss die­ser Ver­fah­ren zu beschleu­ni­gen. Dazu ist der Instan­zen­zug durch die Ver­la­ge­rung der Ein­gangs­zu­stän­dig­keit vom Land­ge­richt zum Ober­lan­des­ge­richt zu ver­kür­zen.” Dies sei anstelle eines Min­dest­quo­rums” die gebo­tene ver­fah­rens­recht­li­che Lösung.…

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Kultur der Hauptversammlungen in D, F, I und GB

Ein auf dem Buch Busi­ness is Show­busi­ness von Dr. Bri­gitte Biehl basie­ren­der Ver­gleich der Haupt­ver­samm­lun­gen fin­det sich bei dem Club of Flo­rence”: Thea­trics of Annual Gene­ral Mee­tings — a Euro­pean com­pa­ri­son.

This study ana­ly­zes Annual Gene­ral Mee­tings as” Per­for­mance. The thea­tri­cal and per­for­mance-rela­ted aspects of those pre­sen­ta­ti­ons like sce­no­gra­phy, stage design, out­fit, rhe­to­ric and Q&A, are ana­ly­sed in terms of their efficacy.”

So heißt es etwa über die Rede­kunst der Vor­stände: French direc­tors deli­ver the impres­sion that they are really happy to speak to their share­hol­ders. Whe­ther they are posi­tive or not, one will never know, but the per­for­mance at least shows a dyna­mic atti­tude. Ger­man CEOs stand behind their lec­tern, are not …

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KfH ist ausschließlich funktionell zuständig für Anfechtungsklagen bei GmbH

Ein Beschluss der GmbH-Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird durch Klage bei einer Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Mün­chen I ange­foch­ten. Nie­mand stellt einen Antrag auf Ver­wei­sung an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen (s. § 97GVG: Wird vor der Zivil­kam­mer eine vor die Kam­mer für Han­dels­sa­chen gehö­rige Klage zur Ver­hand­lung gebracht, so ist der Rechts­streit auf Antrag des Beklag­ten an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen zu ver­wei­sen.”). So wird im Jahr 2006 mun­ter pro­zes­siert, Beweise erho­ben etc. Dann im Mai 2007 ein Rich­ter­wech­sel. Der Neue ver­weist an die KfH, die das Ver­fah­ren aber nicht über­neh­men will. 

Das OLG Mün­chen v. 14.9.2007, 31 AR 211/07) sagt dazu: Durch den mit Wir­kung vom 1.11.2005 ein­ge­füg­ten …

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Klagegewerbe im Aktienrecht: parlamentarische Anfrage und Antwort

Aus Sicht der Bun­des­re­gie­rung ist es unbe­frie­di­gend”, dass sich bei Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten eine Gruppe von pro­fes­sio­nel­len Klä­gern” her­aus­bil­det. Dies teilt die Bun­des­re­gie­rung in ihrer Ant­wort (16÷6845) auf eine Kleine Anfrage der FDP (16÷6683) mit. Der Vor­schlag, ein Kla­ge­quo­rum ein­zu­füh­ren, werde in die Prü­fung der Lösungs­vor­schläge ein­be­zo­gen”. Es stün­den die­sem Gedan­ken aller­dings gewich­tige Gegen­ar­gu­mente” ent­ge­gen: Er würde zur Auf­gabe des Anfech­tungs­rechts als Indi­vi­du­al­rechts­schutz füh­ren und würde zudem das Kla­ge­ge­werbe” nicht hin­dern, sich mit bestimm­ten Fonds zusam­men­zu­tun, um das Quo­rum zu erreichen. 

Das sind frei­lich selt­same gewich­tige Gegen­ar­gu­mente”. Selbst­ver­ständ­lich führt das Quo­rum zur Auf­gabe der Indi­vi­dual­klage, das ist ja des­sen Sinn und …

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Neues zur Reform des Anfechtungsrechts

Das Recht der Anfech­tung von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen ist Gegen­stand wei­te­rer aktu­el­ler Stu­dien, die das Frei­ga­be­ver­fah­ren in das Zen­trum rücken.

Das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut hat Reform­vor­schläge vor­ge­legt: ” Die oft hohe Zahl der Betei­lig­ten im Frei­ga­be­ver­fah­ren muss deut­lich ver­rin­gert und den Gerich­ten ein grö­ße­rer Ent­schei­dungs­spiel­raum gege­ben wer­den. Die Betei­li­gung am Frei­ga­be­ver­fah­ren — nicht das Anfech­tungs­recht selbst — soll von einem Quo­rum (10 Pro­zent der außen­ste­hen­den Aktien) abhän­gig gemacht wer­den. Die Inter­es­sen der Klä­ger mit Split­ter­be­tei­li­gun­gen wer­den im Frei­ga­be­ver­fah­ren durch einen gericht­lich bestell­ten gemein­sa­men Ver­tre­ter wahr­ge­nom­men. Ein gene­rel­les Min­dest­quo­rum für Anfech­tungs­kla­gen emp­fiehlt das Akti­en­in­sti­tut hin­ge­gen nicht. Die Zustän­dig­keit für Anfech­tungs­kla­gen soll bei den Gerich­ten in Frank­furt kon­zen­triert und der Streit­wert bei Ver­glei­chen im Anfech­tungs­ver­fah­ren begrenzt werden.”

Baums und Drin­hau­sen haben — vor dem …

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Schadensersatz wegen missbräuchlicher Anfechtungsklage

Die FAZ berich­tet: Das Land­ge­richt Frank­furt hat einen der füh­ren­den Berufs­klä­ger gegen Akti­en­ge­sell­schaf­ten wegen Rechts­miss­brauchs” zu Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Das Ver­hal­ten des Ber­li­ner Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­mers Klaus Zapf sei sit­ten­wid­rig” gewe­sen, heißt es in dem noch unver­öf­fent­lich­ten Urteil, das der F.A.Z. vor­liegt. Er muss dem Unter­neh­men für alle schon ent­stan­de­nen und sämt­li­che künf­ti­gen Schä­den haf­ten, die dar­aus fol­gen, dass durch seine Anfech­tungs­klage eine geplante Kapi­tal­erhö­hung blo­ckiert wurde. 

Und Mar­tin Pelt­zer unter­brei­tet in der Rubrik Recht&Steuern” Vor­schläge, wie man Schluss mit der Erpres­sung” machen kann:
Die Anfech­tung sollte vor­aus­set­zen, dass Klä­ger ein­zeln oder gemein­sam über Akti­en­nenn­werte von min­des­tens 100 000 Euro ver­fü­gen. Die Kon­zen­tra­tion der Zustän­dig­keit auf ein Land­ge­richt je …

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