Baden-Württemberg und Sachsen bringen übermorgen im Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten” ein.
Der Entwurf sieht u.a. vor, dass § 246 Abs. 3 AktG wie folgt geändert wird: In Satz 1 wird das Wort „Landgericht” durch das Wort „Oberlandesgericht” ersetzt.
Die Begründung führt aus: „Zur Reduzierung des Drohpotentials der Beschlussmängelklagen von Berufsklägern und zur schnellen Klärung der Abfindungsbeträge im Spruchverfahren ist der rechtskräftige Abschluss dieser Verfahren zu beschleunigen. Dazu ist der Instanzenzug durch die Verlagerung der Eingangszuständigkeit vom Landgericht zum Oberlandesgericht zu verkürzen.” Dies sei „anstelle eines Mindestquorums” die gebotene verfahrensrechtliche Lösung.…
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