Compliance als Spitzelsystem“

Den Han­dels­blatt-Arti­kel mit der bemer­kens­wer­ten Über­schrift Spit­zel­sys­tem hilft bei Auf­de­ckung von Regel­ver­stö­ßen” (über die Com­pli­an­ce­or­ga­ni­sa­tion bei Daim­ler: das Hin­weis­ge­ber­sys­tem”) kom­men­tiert der Schwer­punkt Unter­neh­mens­recht an der Uni­ver­si­tät Leip­zig zutref­fend wie folgt:
Das hat man davon, wenn man Com­pli­ance ernst nimmt: Man kommt als Betrei­ber eines Spit­zel­sys­tems” in die Presse. Und ob 10% Tref­fer­quote bei den Hin­wei­sen wirk­lich ein Erfolg sind, kann man auch bezwei­feln. Umge­kehrt bedeu­tet das 90% Belang­lo­sig­kei­ten, Tratsch und Wich­tig­tue­rei, aber sicher auch eine Menge fal­sche Ver­däch­ti­gun­gen und üble Nachrede.”

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Aktionärsforum im Bundesanzeiger: ein Flop

Vor knapp 8 Jah­ren wurde das offi­zi­elle Aktio­närs­fo­rum im Bun­des­an­zei­ger ein­ge­rich­tet. Es hat sich als Fried­hof her­aus­ge­stellt. So gut wie keine Bei­träge sind dort zu ver­zeich­nen (nur drei in den letz­ten bei­den Jah­ren). Das Aktio­närs­fo­rum im Dorn­rös­chen­schlaf” haben Prof. Dr. Wal­ter Bayer/Dipl.-Kfm. Tho­mas Hoff­mann vom Jenaer Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung jüngst ihre Erhe­bung genannt (AG 2013, R61). Ein Prinz, der es wach­küsst, ist frei­lich weit und breit nicht zu sehen. 

Was war die Inten­tion für das Forum und warum funk­tio­niert es nicht? Das Gesetz (§ 127a AktG) bestimmt: Aktio­näre oder Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen kön­nen dort andere Aktio­näre auf­for­dern, einen Antrag oder ein Ver­lan­gen zu stel­len oder in einer Haupt­ver­samm­lung das Stimm­recht aus­zu­üben. Der Gesetz­ge­ber wollte …

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Wahlvorschläge zum Aufsichtsrat in der HV-Saison 2013

2013 ist ein Super­wahl­jahr” eige­ner Art für Auf­sichts­räte. Die Beset­zung zahl­rei­cher Auf­sichts­rats­gre­mien steht in den nächs­ten Mona­ten an. Über die Beschluss­vor­be­rei­tung habe ich in der Zeit­schrift für Auf­sichts­räte BOARD (Nr. 1/2013) geschrie­ben: Wahl­vor­schläge zum Auf­sichts­rat in der HV-Sai­son 2013 (PDF).…

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Über Vorstandsvergütung entscheidet künftig das BAsVvV

Nach der Volks­ab­stim­mung in der Schweiz über Vor­stands­ge­häl­ter ist hier­zu­lande die Dis­kus­sion wie­der auf­ge­flammt (am Köcheln war sie immer). Rechts­po­li­ti­ker ver­schie­de­ner Cou­leur tre­ten dafür ein, die Haupt­ver­samm­lung (HV) nicht nur kon­sul­ta­tiv (§ 120 IV AktG), son­dern bin­dend über die Ver­gü­tung ent­schei­den zu las­sen. Das könne man gleich noch der Akti­en­rechts­no­velle 2011 – 2013 anflan­schen. Dass die Eigen­tü­mer” über die Bezah­lung ihrer Ver­wal­ter” ent­schei­den, erscheint als sym­pa­thi­sche Idee, ja als Selbst­ver­ständ­lich­keit. Aber das Sys­tem der Akti­en­ge­sell­schaft ist (anders in der Schweiz) auf drei Säu­len gebaut: HV, Auf­sichts­rat, Vor­stand. Diese Ent­schei­dung über die Vor­stands­ver­gü­tung an die HV zu geben bedeu­tet der Sache nach, dass die HV auch über die Bestel­lung der Vor­stände …

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Der Aufsichtsrat und die Hoheit“

Auf­sichts­rat will Bahn­vor­stand Hoheit ent­zie­hen”. So titelte ges­tern eine dpa-Mel­dung, die in fast allen (Online-)Medien mit die­ser Über­schrift wie­der­ge­ge­ben wurde (etwa bei SPON). Doch nach wie vor und auch bei einem Staats­kon­zern” gilt § 111 AktG: Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung kön­nen dem Auf­sichts­rat nicht über­tra­gen wer­den” (Abs. 4 S. 1). Der Auf­sichts­rat hat die Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen (Abs. 1). Offen­bar soll ein Pro­jekt der Geschäfts­füh­rung des Vor­stan­des (Stutt­gart 21) inten­si­ver durch einen Aus­schuss des Auf­sichts­rats (§ 107 Abs. 3 AktG) über­wacht wer­den. That‚s it. …

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Eingriff in das Aktieneigentum durch schuldrechtliche Abrede mit der AG?

A ver­äu­ßert einen Gegen­stand an B. Im Ver­trag wird A die Option ein­ge­räumt, den Gegen­stand unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen unent­gelt­lich wie­der von B zu ver­lan­gen. Ver­letzt die Pflicht zur unent­gelt­li­chen Rück­über­tra­gung das Eigen­tums­grund­recht? Ver­stößt die Klau­sel gegen die guten Sit­ten? Kei­nes­wegs. B hat über sein Eigen­tum dis­po­niert; dem bil­lig und gerecht Den­ken­den stößt das nicht auf. 

Anders soll das nach dem Urteil des BGH v. 22.1.2013 (II ZR 80/10) sein, wenn eine A eine Akti­en­ge­sell­schaft ist: Ein schuld­recht­li­cher Ver­trag zwi­schen einer Akti­en­ge­sell­schaft und einem Aktio­när, wonach der Aktio­när seine Aktien auf die Gesell­schaft unent­gelt­lich zu über­tra­gen hat, wenn der Ver­trag been­det wird, ist jeden­falls dann nich­tig, wenn der Aktio­när die Aktien zuvor ent­gelt­lich erwor­ben hat.” 

Der BGH

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Corporate Governance Kodex-Kommission veröffentlicht Änderungsvorschläge

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat ges­tern Ände­rungs­vor­schläge vor­ge­legt, zu denen bis Mitte März Stel­lung genom­men wer­den kann. Die Ände­run­gen betref­fen sach­lich die Fest­le­gung von Vor­stands­ver­gü­tun­gen durch den Auf­sichts­rat (Zif­fer 4.2.2 Abs. 2 bis Zif­fer 4.2.5). Fer­ner ist eine Kodex­ver­schlan­kung und ‑pflege durch redak­tio­nelle Anpas­sun­gen und Strei­chun­gen vor­ge­se­hen. Siehe Erläu­te­run­gen durch die Kommission. 

Gestri­chen wer­den soll ange­sichts der sich inzwi­schen her­aus­ge­bil­de­ten Ver­öf­fent­li­chungs­pra­xis” (Erläu­te­rung) die fol­gende Emp­feh­lung: Von der Gesell­schaft ver­öf­fent­lichte Infor­ma­tio­nen über das Unter­neh­men sol­len auch über die Inter­net­seite der Gesell­schaft zugäng­lich sein.” Hier sieht man, wie die an sich gute Ver­schlan­kung mit dem Ziel, Stan­dards guter Unter­neh­mens­füh­rung zu benen­nen (Prä­am­bel) etwas in Kon­flikt gerät. Denn …

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