Eine Studie der Board Academy hat die Profile sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften (DAX, MDAX, SDAX) ausgewertet (1465 Personen). Erhoben wurden Berufsausbildung, Mandatsbelastung, Mandatslaufzeit, Lebensalter und Geschlecht. Ein Drittel der Mandatsträger sind Wirtschaftswissenschaftler, gefolgt von Juristen (18%). Die meisten Aufsichtsräte (42%) haben nur ein einziges Mandat, ein Drittel bekleidet mehr als vier. Bei 33 AR-Mitgliedern seien mehr als 10 Mandate zu verzeichnen (s. aber § 100 II Nr. 1 AktG; die Mandatsart wird nicht näher angegeben). 12% der Mandatsträger sind weiblich. Die Studie stellt fest, dass die Aufsichtsräte ganz überwiegend zwischen 51 und 70 Jahren alt seien; das ist m.E. wenig überraschend, denn eine gewisse Lebenserfahrung ist doch wohl vonnöten. …
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“The Role of Institutional Investors in Promoting Good Corporate Governance”
Die OECD hat eine umfassende Studie über institutionelle Investoren in Aktiengesellschaften vorgelegt: „The report is focused on the role of institutional investors in promoting good corporate governance practices including the incentives they face to promote such outcomes. It covers 26 different jurisdictions, including in-depth reviews of Australia, Chile and Germany.” Für Deutschland kommt die Studie zu der Empfehlung, die Stimmrechtsausübung weiter zu erleichtern; „even though a lot has already been achieved (e.g. electronic voting, proxies).” Von besonderem Interesse ist, dass die OECD-Studie mehr Kooperation der Aktionäre wünscht, aber dann droht bekanntlich das „acting in concert” mit fatalen Folgen. „The rules governing co-operation between investors have been clarified since 2009 but still remain …
WeiterlesenKünftig kein “europäisches Medienbündel” bei Namensaktien-Gesellschaften
Für börsennotierte Gesellschaften mit Namensaktien soll es eine Klarstellung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur EU-weiten Verbreitung von HV-Bekanntmachungen (§ 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezember zu erwartende Regierungsentwurf der „Aktienrechtsnovelle 2012” vor (dazu auch hier). Ein Wegfall der Versorgung eines „europäischen Medienbündels” mit der Nachricht, dass eine Hauptversammlung bevorsteht, ist zu begrüßen. Schließlich können die Namensaktionäre mit Hilfe des Aktienregisters persönlich adressiert werden. Für börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien bleibt es bei der vierfachen (!) Ankündigung der Hauptversammlung: auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers, auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG), durch Mitteilungen an die Banken zur Weiterleitung (§ 125 I AktG) und zusätzlich durch …
Weiterlesen„Quotenfrau für Aufsichtsrat“
Wo ein Markt eröffnet ist bzw. wird, gibt es auch Angebote (FAZ v. 12./13.11.2011, S. C 24 „Stellen-Gesuche”):
WeiterlesenBVerwG: Weisungen an Aufsichtsräte kommunaler GmbH
Im kommunalen Bereich erfreut sich die GmbH erheblicher Beliebtheit. Insbesondere Stadtwerke sind in dieser Rechtsform organisiert. Ein Aufsichtsrat (AR) wird dort zumeist auf freiwilliger Basis eingerichtet. Das Recht dieser kommunalen Aufsichtsräte ist in jüngerer Zeit in Bewegung geraten. Die vor Jahresfrist ergangene „Doberlug”-Entscheidung des BGH verneinte eine Verantwortlichkeit der AR-Mitglieder für masseverkürzende Zahlungen durch die Geschäftsführer in der Insolvenzkrise. Der Gesetzgeber plant in einer im Herbst als Regierungsentwurf vorliegenden „Aktienrechtsnovelle 2012” die Öffentlichkeit der AR-Sitzungen kommunaler Gesellschaften durch Satzungsklausel zu ermöglichen. Vor einigen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht zum Problem entschieden, ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage der Stadtrat die kommunalen Aufsichtsräte anweisen kann. Die Streitfrage hat das BVerwG (8 C 16.…
WeiterlesenWie geht es eigentlich … der Aktienrechtsnovelle 2011?
Im vorigen November wurde die „Aktienrechtsnovelle 2011” als Referentenentwurf vorgelegt. Dann wurde es still um das Vorhaben (s. Stellungnahmen). Das Jahr neigt sich schon wieder dem Ende zu. 2011 wird es nichts mehr. „Die Aktienrechtsnovelle 2011 wird umfirmiert in Novelle 2012 und Kabinettsbeschluss soll im Herbst sein. Hier waren zwei Punkte streitig: Erstens die Abschaffung der Inhaberaktie für nichtbörsennotierte Gesellschaften. Man darf so viel verraten, dass derzeit über eine Alternative nachgedacht wird, die auch der nichtbörsennotierten Gesellschaft die Wahl der Inhaberaktie belässt, dann aber allerdings Girosammelverwahrung verlangt. Der zweite streitige Punkt ist die Transparenz der Aufsichtsratssitzungen bei kommunalen Unternehmen.” (Prof. Dr. Seibert, BMJ, Editorial zur Nr. 2…
WeiterlesenKein Freigabeverfahren im GmbH-Recht
Zur h.M. gehört, dass die §§ 241 – 249 AktG im GmbH-Recht entsprechend gelten, weil dort eine Regelungslücke bestehe (das GmbHG enthält keine Vorschriften über fehlerhafte Beschlüsse). Dieser ganze erste Unterabschnitt des Aktiengesetzes? Nein, sagt das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 1/11): „Der Antrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf Freigabe der Eintragung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung (über eine Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals) ist unzulässig. § 246 a AktG findet auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine analoge Anwendung” (Leitsatz). Insoweit liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Eine Lücke nicht, weil über missbräuchliche Klagen, denen das Freigabeverfahren im Aktienrecht wehren wolle, für das GmbH-Recht nichts bekannt sei. Und …
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