Noch eine Studie zu Aufsichtsräten

Eine Stu­die der Board Aca­demy hat die Pro­file sämt­li­cher Auf­sichts­rats­mit­glie­der bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten (DAX, MDAX, SDAX) aus­ge­wer­tet (1465 Per­so­nen). Erho­ben wur­den Berufs­aus­bil­dung, Man­dats­be­las­tung, Man­dats­lauf­zeit, Lebens­al­ter und Geschlecht. Ein Drit­tel der Man­dats­trä­ger sind Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler, gefolgt von Juris­ten (18%). Die meis­ten Auf­sichts­räte (42%) haben nur ein ein­zi­ges Man­dat, ein Drit­tel beklei­det mehr als vier. Bei 33 AR-Mit­glie­dern seien mehr als 10 Man­date zu ver­zeich­nen (s. aber § 100 II Nr. 1 AktG; die Man­dats­art wird nicht näher ange­ge­ben). 12% der Man­dats­trä­ger sind weib­lich. Die Stu­die stellt fest, dass die Auf­sichts­räte ganz über­wie­gend zwi­schen 51 und 70 Jah­ren alt seien; das ist m.E. wenig über­ra­schend, denn eine gewisse Lebens­er­fah­rung ist doch wohl von­nö­ten. …

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The Role of Institutional Investors in Promoting Good Corporate Governance”

Die OECD hat eine umfas­sende Stu­die über insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren in Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor­ge­legt: The report is focu­sed on the role of insti­tu­tio­nal inves­tors in pro­mo­ting good cor­po­rate gover­nance prac­ti­ces inclu­ding the incen­ti­ves they face to pro­mote such out­co­mes. It covers 26 dif­fe­rent juris­dic­tions, inclu­ding in-depth reviews of Aus­tra­lia, Chile and Ger­many.” Für Deutsch­land kommt die Stu­die zu der Emp­feh­lung, die Stimm­rechts­aus­übung wei­ter zu erleich­tern; even though a lot has already been achie­ved (e.g. elec­tro­nic voting, pro­xies).” Von beson­de­rem Inter­esse ist, dass die OECD-Stu­die mehr Koope­ra­tion der Aktio­näre wünscht, aber dann droht bekannt­lich das acting in con­cert” mit fata­len Fol­gen. The rules gover­ning co-ope­ra­tion bet­ween inves­tors have been cla­ri­fied since 2009 but still remain …

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Künftig kein europäisches Medienbündel” bei Namensaktien-Gesellschaften

Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien soll es eine Klar­stel­lung des Anwen­dungs­be­reichs der Pflicht zur EU-wei­ten Ver­brei­tung von HV-Bekannt­ma­chun­gen 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezem­ber zu erwar­tende Regie­rungs­ent­wurf der Akti­en­rechts­no­velle 2012” vor (dazu auch hier). Ein Weg­fall der Ver­sor­gung eines euro­päi­schen Medi­en­bün­dels” mit der Nach­richt, dass eine Haupt­ver­samm­lung bevor­steht, ist zu begrü­ßen. Schließ­lich kön­nen die Namens­ak­tio­näre mit Hilfe des Akti­en­re­gis­ters per­sön­lich adres­siert wer­den. Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien bleibt es bei der vier­fa­chen (!) Ankün­di­gung der Haupt­ver­samm­lung: auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers, auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 124a AktG), durch Mit­tei­lun­gen an die Ban­ken zur Wei­ter­lei­tung (§ 125 I AktG) und zusätz­lich durch …

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BVerwG: Weisungen an Aufsichtsräte kommunaler GmbH

Im kom­mu­na­len Bereich erfreut sich die GmbH erheb­li­cher Beliebt­heit. Ins­be­son­dere Stadt­werke sind in die­ser Rechts­form orga­ni­siert. Ein Auf­sichts­rat (AR) wird dort zumeist auf frei­wil­li­ger Basis ein­ge­rich­tet. Das Recht die­ser kom­mu­na­len Auf­sichts­räte ist in jün­ge­rer Zeit in Bewe­gung gera­ten. Die vor Jah­res­frist ergan­gene Doberlug”-Entscheidung des BGH ver­neinte eine Ver­ant­wort­lich­keit der AR-Mit­glie­der für mas­se­ver­kür­zende Zah­lun­gen durch die Geschäfts­füh­rer in der Insol­venz­krise. Der Gesetz­ge­ber plant in einer im Herbst als Regie­rungs­ent­wurf vor­lie­gen­den Akti­en­rechts­no­velle 2012 die Öffent­lich­keit der AR-Sit­zun­gen kom­mu­na­ler Gesell­schaf­ten durch Sat­zungs­klau­sel zu ermög­li­chen. Vor eini­gen Tagen hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zum Pro­blem ent­schie­den, ob und ggf. auf wel­cher Rechts­grund­lage der Stadt­rat die kom­mu­na­len Auf­sichts­räte anwei­sen kann. Die Streit­frage hat das BVerwG (8 C 16.

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Wie geht es eigentlich … der Aktienrechtsnovelle 2011?

Im vori­gen Novem­ber wurde die Akti­en­rechts­no­velle 2011” als Refe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­legt. Dann wurde es still um das Vor­ha­ben (s. Stel­lung­nah­men). Das Jahr neigt sich schon wie­der dem Ende zu. 2011 wird es nichts mehr. Die Akti­en­rechts­no­velle 2011 wird umfir­miert in Novelle 2012 und Kabi­netts­be­schluss soll im Herbst sein. Hier waren zwei Punkte strei­tig: Ers­tens die Abschaf­fung der Inha­ber­ak­tie für nicht­bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten. Man darf so viel ver­ra­ten, dass der­zeit über eine Alter­na­tive nach­ge­dacht wird, die auch der nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft die Wahl der Inha­ber­ak­tie belässt, dann aber aller­dings Giro­sam­mel­ver­wah­rung ver­langt. Der zweite strei­tige Punkt ist die Trans­pa­renz der Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei kom­mu­na­len Unter­neh­men.” (Prof. Dr. Seibert, BMJ, Edi­to­rial zur Nr. 2

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Kein Freigabeverfahren im GmbH-Recht

Zur h.M. gehört, dass die §§ 241 – 249 AktG im GmbH-Recht ent­spre­chend gel­ten, weil dort eine Rege­lungs­lü­cke bestehe (das GmbHG ent­hält keine Vor­schrif­ten über feh­ler­hafte Beschlüsse). Die­ser ganze erste Unter­ab­schnitt des Akti­en­ge­set­zes? Nein, sagt das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 1/11): Der Antrag einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) auf Frei­gabe der Ein­tra­gung von Beschlüs­sen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (über eine Her­ab­set­zung und Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals) ist unzu­läs­sig. § 246 a AktG fin­det auf die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung keine ana­loge Anwen­dung” (Leit­satz). Inso­weit liege keine plan­wid­rige Rege­lungs­lü­cke vor. Eine Lücke nicht, weil über miss­bräuch­li­che Kla­gen, denen das Frei­ga­be­ver­fah­ren im Akti­en­recht weh­ren wolle, für das GmbH-Recht nichts bekannt sei. Und …

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