Heute wird in der FAZ das Urteil des LG Kiel v. 20.4.2006 (Az.: 10 S 44/05) vorgestellt (S. 14 — dort irrtümlich dem LG Köln zugeschrieben) und von Joachim Jahn kommentiert (S. 24). „Das Landgericht … hat den Geschäftsführer (Director) einer Schönheitsfarm an der Ostsee persönlich zur Haftung gegenüber einem Geschäftspartner verurteilt. Für eine Ltd., deren einzige Betriebsstätte in Deutschland liege, gälten die Insolvenzregelungen des GmbH-Gesetzes.”
Wie könnte der BGH entscheiden? Der Vorsitzende Richter des 2. Zivilsenats des BGH hat sich 2005 zunächst eindeutig geäußert: „Delikts- und Insolvenzrecht begegnen einander in unserer Insolvenzverschleppungshaftung, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ihre Grundlage in § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. …
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