BGH zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenzkrise

Seit Januar ist die GmbH über­schul­det, doch erst im Mai wird Insol­venz­an­trag gestellt. In der Zwi­schen­zeit sind von dem Bank­konto, das im Minus stand und steht, 30 000 Euro an Gesell­schafts­gläu­bi­ger gezahlt wor­den. Gleich­zei­tig sind 20 000 Euro von Schuld­nern der Gesell­schaft auf das Konto ein­ge­gan­gen. Haf­tet der Geschäfts­füh­rer und ggf. in wel­cher Höhe?

A) Er haf­tet nicht

B) Er haf­tet wegen der gezahl­ten 30 000 Euro

C) Er haf­tet wegen der emp­fan­ge­nen 20 000 Euro

D) Er haf­tet auf die Dif­fe­renz von 10 000 Euro.

Der BGH (II ZR 310/05 v. 26.3.2007) ent­schei­det: es ist Ant­wort C.

Zah­lun­gen mit Kre­dit­mit­teln aus einem debi­to­risch geführ­ten Bank­konto einer insol­venz­rei­fen GmbH oder …

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Zur Haftung bei fehlender Angabe der GmbH-Rechtsform

Eine aus den Gesell­schaf­tern Max und Moritz bestehende GmbH baut Häu­ser. Ver­träge mit den Bau­her­ren wer­den vom Ver­triebs­mit­ar­bei­ter Klein abge­schlos­sen, der dazu von Geschäfts­füh­rer Bag­ger bereit­ge­stellte Vor­dru­cke benutzt. Dort wird die Firma als Bau­un­ter­neh­men Max&Moritz” bezeich­net. Wer haf­tet für Baumängel? 

  1. Nur die GmbH 
  2. Max und Moritz (neben der GmbH) 
  3. Geschäfts­füh­rer Bag­ger (neben der GmbH) 
  4. Ver­triebs­mit­ar­bei­ter Klein (neben der GmbH) 

Das Rechts­ge­fühl sagt, dass Ant­wort (1) wohl nicht rich­tig sein kann. Schließ­lich wurde beim Bau­her­ren der Ein­druck erweckt, dass sein Ver­trags­part­ner eine Per­so­nen­ge­sell­schaft sei, bei der nor­ma­ler­weise per­sön­lich gehaf­tet wird. Also Ant­wort (2)? Aber Max und Moritz haben sich nicht in die Geschäfte ein­ge­mischt, wozu hat man einen Geschäfts­füh­rer enga­giert? Daher wohl Ant­wort (3), denn Geschäfts­füh­rer …

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OLG Stuttgart: Musterverfahren vor dem Abschluss

Das als deut­sche class action” ange­kün­digte Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens­ge­setz (Kap­MUG) hat bald sei­nen ers­ten Pra­xis­test erfolg­reich über­stan­den.
Das Kla­ge­re­gis­ter im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger nennt zwei lau­fende Ver­fah­ren: Bruno Kie­fer ./. Deut­sche Tele­kom AG (23 Sch 1/06 vor dem OLG Frank­furt) und Geltl ./. Daim­ler­Chrys­ler AG (901 Kap 1/06 vor dem OLG Stutt­gart).
Nun heißt es, dass das Stutt­gar­ter Ver­fah­ren kurz vor dem Abschluss stehe. Span­nend wird, ob tat­säch­lich die ange­kün­dig­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­den der nur bei­ge­la­de­nen Geschä­dig­ten (wegen Ver­wei­ge­rung recht­li­chen Gehörs, Art. 103 GG) bevor­ste­hen, oder letzt­lich auch die­ses Ver­fah­ren zur Zufrie­den­heit aller Betei­lig­ten erle­digt wer­den kann.
Unge­löst blei­ben aber auch wei­ter die Schwie­rig­kei­ten bei der (noch immer aus­schließ­lich indi­vi­du­ell mög­li­chen) Scha­dens­fest­stel­lung. Es bleibt also …

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Keine Angst vor Geschäfts-E-Mails!

Mit dem EHUG wur­den an ver­schie­de­nen Stel­len drei unschein­bare Worte (§§ 37a , 125a HGB; § 25a Abs. 1 GenG; § 80 AktG; § 35a GmbHG; § 43 Abs. 1 S. 1 SE-AG; § 25 Abs. 1 SCE-Aus­füh­rungs­ge­setz) hin­ter dem Wort Geschäfts­brie­fen” ergänzt: gleich­viel wel­cher Form”.

Nun hört man hier und da, damit werde Tür und Tor für wett­be­werbs­recht­li­che Abmah­nun­gen geöff­net. Ein Blick in die ein­schlä­gige Kom­men­tar­li­te­ra­tur beru­higt. In der Tat han­delt es sich grund­sätz­lich um eine Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung (vgl. § 4 Nr. 11 UWG), so dass ein Ver­stoß nach dem UWG unlau­ter” sein kann. 

Den­noch wird der Ver­stoß gegen die Vor­schrift alleine nicht genü­gen, …

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Reform des gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzes: Gesellschafterhaftung im Trend

Die Dis­kus­sion kommt in Fahrt. Im Sep­tem­ber wird sich damit die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des Deut­schen Juris­ten­ta­ges beschäf­ti­gen. Das Gut­ach­ten von Ulrich Haas liegt seit Mitte Juli vor (nebst einer Auf­satz­se­rie des Autors dazu: WM 2006, 1369; DStR 2006, 993; NJW 2006 — Beil. zu Heft 22; GmbHR 2006, 505). Der Gut­ach­ter spricht sich für eine Gesell­schaf­ter­haf­tung in der Insol­venz­krise aus (u.a. Aus­bau der Rechts­fi­gur des fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers). Das Insol­venz­vor­feld sei durch Aus­schüt­tungs­sper­ren zu sichern. Diese Sperre habe auf einem Sol­venz­test zu beru­hen; die Anknüp­fung an ein Min­dest­ka­pi­tal sei obso­let. Im Übri­gen müsse die Gel­tend­ma­chung der Gesell­schaf­ter- und Geschäfts­füh­rer­haf­tung erleich­tert wer­den. — Ähn­lich plä­diert der Vor­sit­zende des 2. Zivil­se­nats des BGH in einem soeben …

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Gutsverwalter — Gutsherren

Auf­sichts­rat und Vor­stand sind Guts­ver­wal­ter, nicht Guts­her­ren. So wird der Vor­sit­zende Rich­ter am BGH Dr. Tolks­dorf anläss­lich der Ver­kün­dung der Revi­si­ons­ent­schei­dung in Sachen Man­nes­mann-Prä­mien” zitiert. Das ist eine ein­gän­gige, eine popu­läre, eine ver­füh­re­risch-gefähr­li­che For­mu­lie­rung. Wenn sich im Gefolge des BGH-Man­nes­mann-Straf­ur­teils die Mei­nung ver­fes­ti­gen sollte, dass nach­träg­li­che Zah­lun­gen, die vor­her nicht fest ver­ein­bart wur­den, straf­recht­lich als Untreue gewer­tet wer­den, dann scha­det dies eher den Guts­her­ren” (Aktio­nä­ren), weil die Guts­ver­wal­tung” nicht mehr fle­xi­bel genug ist, die rich­ti­gen Anreize zu setzen. 

Denn dass der Auf­sichts­rat nicht nach­träg­lich (darum geht es!) einen Vor­stand beloh­nen soll dür­fen, ist gera­dezu pro­vin­zi­ell und sach­lich ver­fehlt. Ich bin selbst Auf­sichts­rats­mit­glied einer klei­nen Akti­en­ge­sell­schaft. Mein” Vor­stand ver­dient ordent­lich, aber nicht gut; warum soll es uns im AR

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KapInHAG am Ende?

Die Bör­sen­zei­tung weiß fol­gen­des zum KapIn­HAG zu berich­ten:
Ein wich­ti­ges Thema aus dem 10-Punkte-Pro­gramm der rot-grü­nen Koali­tion lässt das Finanz­markt­ka­pi­tel aller­dings ver­mis­sen. Die Ein­füh­rung einer per­sön­li­chen Haf­tung von Vor­stand und Auf­sichts­rat für Fehl­in­for­ma­tio­nen des Kapi­tal­markts ist nicht mehr geplant. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hatte mit dem Kapi­tal­markt­in­for­ma­ti­ons­haf­tungs­ge­setz (KapIn­HaG) einen Ent­wurf prä­sen­tiert, der gegen den hef­ti­gen Pro­test aus der Wirt­schaft in den Schub­la­den des Bun­des­kanz­ler­am­tes ver­schwun­den war. Anle­ger­ver­tre­ter hal­ten an die­ser For­de­rung jedoch unver­än­dert fest.”

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