ESUG positiv evaluiert

Sechs Jahre Erfah­run­gen lie­gen inzwi­schen vor mit der prak­ti­schen Anwen­dung des Geset­zes zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG). Sie sind in einem aus­führ­li­chen Eva­lua­ti­ons­be­richt zusam­men­ge­fasst, der von einer For­scher­ge­mein­schaft” (im Auf­trag des BMJV) erstellt wurde. Die wesent­li­chen Aussagen:

Es ist nicht fest­zu­stel­len, dass die Stär­kung der Gläu­bi­ger­rechte bei der Aus­wahl von Insol­venz­ver­wal­tern zu einer Beein­träch­ti­gung ihrer Unab­hän­gig­keit geführt hat.

Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren funk­tio­niert nach der über­wie­gen­den Ein­schät­zung der Befrag­ten im Wesent­li­chen gut, der prak­ti­sche Anwen­dungs­be­reich für Plan­lö­sun­gen hat sich durch das ESUG erheb­lich erwei­tert. Die rechts­wis­sen­schaft­li­che Bewer­tung zeigt dar­über hin­aus, dass die durch das ESUG geschaf­fene Mög­lich­keit, im Insol­venz­plan­ver­fah­ren in die Rechte von Gesell­schaf­tern ein­zu­grei­fen, nahezu all­ge­mein begrüßt wird und dass die recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen in die­sem Bereich eher die zuläs­sige Reich­weite …

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Unternehmensübernahme qua Insolvenzplan“ — Tagung in Düsseldorf

Das Insti­tut für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht und die Düs­sel­dor­fer Ver­ei­ni­gung für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht e.V. laden ein zur 3. Jah­res­ta­gung. Die Ver­an­stal­tung fin­det am Frei­tag, den 7. Okto­ber 2016 von 10.00 bis 18.00 Uhr in Hör­saal 3C in Gebäude 23.01 der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf statt. Es referieren:

Dr. Franz Aleth, Fresh­fields, Köln / Prof. Dr. Chris­toph H. Seibt, Fresh­fields, Ham­burg / Dr. Jens Hage­böke, Flick Gocke Schaum­burg, Bonn / RinAG Angela Fischer: Der prak­ti­sche Fall: Sanie­rungs­maß­nahme Kapi­tal­schnitt im Insol­venz­plan­ver­fah­ren

Dr. Chris­tian Brünk­mans, Flick Gocke Schaum­burg, Bonn: Unter­neh­mens­über­nahme durch Insol­venz­plan – Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten in der Praxis“

Prof. Dr. Hans-Fried­rich Mül­ler, Uni­ver­si­tät Trier: Rechts­pro­bleme des Bezugs­rechts­aus­schlus­ses bei Kapi­tal­maß­nah­men im Insolvenzplanverfahren“

Prof. Dr. Moritz Brink­mann, Rhei­ni­sche

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Veranstaltung zu Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG)

Das 8. Abend­sym­po­sion zum Insol­venz­recht fin­det am Mitt­woch, den 29. Juni 2016, von 18.30 bis 20.30 Uhr im Vor­trags­saal des Hau­ses der Uni­ver­si­tät, Scha­dow­platz 14, 40212 Düs­sel­dorf statt.  Es referieren:

Rich­ter am BGH Prof. Dr. Lutz Strohn

Zah­lun­gen nach Insol­venz­reife – Neuere Recht­spre­chung zu § 64 GmbHG

Prof. Dr. Mat­thias Casper (Uni­ver­si­tät Münster)

Die Haf­tung für mas­se­schmä­lernde Zah­lun­gen nach § 64 Satz 1 GmbHG – hat der BGH den Stein der Wei­sen gefunden?

Ver­an­stal­ter ist das Insti­tut für Insol­venz- und Sanierungsrecht.

Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den wird gebe­ten, sich zu der Ver­an­stal­tung anzu­mel­den.

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§ 1 InsO – Sanierung und Gläubigerbefriedigung“

Die­sen Gegen­stand behan­delt die 2. Jah­res­ta­gung des Insti­tuts für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht. Prof. Dr. Chris­toph G. Pau­lus, Ber­lin, hält das Grund­satz­re­fe­rat: „§ 1 InsO und das Insol­venz­mo­dell”. Fer­ner geht es um Gläu­bi­ger­be­tei­li­gung und Inter­es­sen­ge­gen­sätze bei der Insol­venz­plan­sa­nie­rung”, um den Insol­venz­plan (Grup­pen­bil­dung; Ver­gleichs­rech­nung) sowie um die Frage: „§ 1 InsO – Wem dient das Insolvenzverfahren?” 

Die Jah­res­ta­gung fin­det am Frei­tag, den 16. Okto­ber 2015, ab 10.00 Uhr in Hör­saal 3C in Gebäude 23.01 der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf statt. Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den wird gebe­ten, sich zu der Ver­an­stal­tung anzu­mel­den. Die Teil­nahme ist kostenfrei. 

PS: Zwar was ande­res, doch zum Insol­venz­recht gehö­ren­des: Heute hat die Bun­des­re­gie­rung den Ent­wurf eines Geset­zes zur Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei

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Gesetzentwurf zu Konzerninsolvenz in erster Lesung (und erster Rede)

Die erste Lesung des Gesetz­ent­wurfs zu Kon­zern­in­sol­ven­zen hat im Bun­des­tag statt­ge­fun­den. Und die erste Par­la­ments­rede (S. 1143 ff) des Kol­le­gen Hirte. Zunächst doziert er: Im Gesell­schafts­recht wird das Phä­no­men Kon­zern an zahl­rei­chen Stel­len auf­ge­grif­fen. Es begrün­det unter hier nicht wei­ter inter­es­sie­ren­den Vor­aus­set­zun­gen Durch­griffs­mög­lich­kei­ten, Haf­tung, Zurech­nung usw. Auf der Grenze zum Arbeits­recht tra­gen schließ­lich der Kon­zern­be­triebs­rat und die kon­zern­weite unter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung dem Vor­lie­gen einer Unter­neh­mens­gruppe Rech­nung.” Dann fragt er mit Blick auf die Kon­zern­in­sol­venz: Wo kon­kret liegt das Pro­blem? Fünf Fra­gen­kreise las­sen sich aus­ma­chen: ers­tens die diver­gie­rende ört­li­che Zustän­dig­keit der Insol­venz­ge­richte, wie gerade gehört; zwei­tens die Tat­sa­che, dass dann noch unter­schied­li­che Insol­venz­ver­wal­ter in den ver­schie­de­nen Ver­fah­ren tätig sind; drit­tens, dass wir es mit unter­schied­li­chen Insol­venz­mas­sen zu …

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Die Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren“

Über die­sen Gegen­stand refe­rie­ren und dis­ku­tie­ren Prof. Dr. Fabian Klinck (Ruhr-Uni­ver­si­tät Bochum) und Dr. Dirk And­res (And­res­Schnei­der) auf einer Vor­trags­ver­an­stal­tung am 5.2.2014 (18 Uhr) in Düs­sel­dorf. Die Ver­an­stal­tung fin­det statt in der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät (Hör­saal 5F im Geb. 25). Sie wird orga­ni­siert von dem Insti­tut für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht an der Juris­ti­schen Fakul­tät. Anmel­dung bitte hier.

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Kritisches vom BGH zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

Inter­net­dienste der öffent­li­chen Hand sind durch­weg sper­ri­ger zu bedie­nen als bei Pri­vat­un­ter­neh­men. Das weiß der Steu­er­zah­ler („Els­ter”) und das hat auch ein Nut­zer der Insol­venz­be­kannt­ma­chun­gen erfah­ren müs­sen. Er war auf der Hut, ver­suchte die dro­hende Pleite der Schuld­ne­rin zu ver­fol­gen. Dazu kon­trol­lierte er regel­mä­ßig das offi­zi­elle Inter­net­por­tal www​.insol​venz​be​kannt​ma​chun​gen​.de. Um alles rich­tig zu machen, gab er den Vor- und Zuna­men ein: es kam stets eine Fehl­an­zeige. Doch in Wirk­lich­keit lief bereits ein Insol­venz­ver­fah­ren (Rest­schuld­be­frei­ung), in dem des­halb eine wich­tige Frist ver­säumt wurde. Der Fall lan­dete beim BGH (IX ZB 229/11 v. 10.10.2013), der sich die Such­maske wie folgt vornahm: 

Die Gläu­bi­ge­rin hat unver­schul­det die Frist ver­säumt, weil sie auf­grund der irre­füh­ren­den

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