Professionalität und Effizienz der Aufsichtsräte verbessern“

Bei gro­ßer Koali­tion tun sich die klei­nen Frak­tio­nen schwer, mit ihren rechts­po­li­ti­schen Vor­schlä­gen über­haupt gehört zu wer­den. So dürfte es auch dem jüngs­ten Vor­stoß der FDP-Frak­tion gehen: Pro­fes­sio­na­li­tät und Effi­zi­enz der Auf­sichts­räte deut­scher Unter­neh­men ver­bes­sern.

Vor­ge­schla­gen wird:

  • die Zahl der Auf­sichts­rats­man­date pro Per­son auf maxi­mal 5 zu begrenzen.
  • die Mit­glie­der­zahl des Auf­sichts­rats auf maxi­mal 12 zu begrenzen.
  • die Wahl eines frü­he­ren Vor­stands­vor­sit­zen­den zum Vor­sit­zen­den des Auf­sichts­rats eines kapi­tal­markt­ori­en­tier­ten Unter­neh­mens soll erst nach einer Frist von 3 Jah­ren erfol­gen können.
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War es falsch, die Deutschland-AG“ aufzubrechen?

Rolf Stür­ner in der FAZ v. 9.10.2008, S. 6: Es war falsch, unter dem Motto der Aktio­närs­de­mo­kra­tie” wirt­schaft­li­che Ver­flech­tun­gen der Deutsch­land AG” gene­rell anzu­fein­den. Vola­ti­les Kapi­tal bedarf des Gegen­ge­wichts regio­nal inte­grier­ter lang­fris­ti­ger Betei­li­gung, deren Vor­teil man gerade unter dem Begriff des Anker­ak­tio­närs” wie­der neu zu ent­de­cken beginnt. Stif­tungs­mo­delle, zu denen in wei­te­rem Sinne auch das rechts­tech­nisch nicht opti­male VW-Gesetz gehört, ver­die­nen dabei ebenso För­de­rung wie regio­nal ori­en­tierte Fami­li­en­un­ter­neh­men oder Arbeit­neh­mer­be­tei­li­gungs­mo­delle.

U.H. Schnei­der plä­diert in der Bör­sen­zei­tung v. 19.9.2008 für eine Nach­hal­tig­keits­di­vi­dende und für ein Nach­hal­tig­keits­stimm­recht lang­fris­tig inves­tier­ter Aktio­näre. Wer zwei oder mehr Jahre lang die Aktien hält, kann ein dop­pel­tes oder …

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DJT-Beschlüsse zum Aktienrecht

Auf dem 67. Deut­schen Juris­ten­tag wurde in der wirt­schafts­recht­li­chen Abtei­lung für ein Quo­rum votiert: Ein Pro­zent Grund­ka­pi­tal oder Aktien im Nenn­be­trag von 100 000 € sol­len zur Erhe­bung der Anfech­tungs­klage berech­ti­gen (bis­lang: eine Aktie). Die Sperr­wir­kung für Regis­ter­ein­tra­gung soll gericht­lich eigens ange­ord­net wer­den müs­sen. Die Kla­gen sind vor dem Ober­lan­des­ge­richt zu ver­han­deln. Fer­ner wurde mehr­heit­lich vor­ge­schla­gen, dass für den Aus­schluss von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren kein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung erfor­der­lich sein soll. Bei Abfin­dun­gen soll auf einen durch­schnitt­li­chen Bör­sen­kurs abge­stellt wer­den. Mehr Sat­zungs­au­to­no­mie (durch Strei­chung von § 23 V AktG) soll es nicht geben. 

Hier die gesam­ten Beschlüsse des 67DJT

Nach­fol­gend der Schluss­be­richt des Abtei­lungs­vor­sit­zen­den (Hopt):

In der Abtei­lung Wirt­schafts­recht ging es um Dif­fe­ren­zie­rung und Dere­gu­lie­rung im Akti­en­recht. Die …

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Arbeitskreis Beschlussmängelrecht präsentiert Gesetzesvorschlag

Eck­punkte des soeben in der Akti­en­ge­sell­schaft” publi­zier­ten Vor­schlags sind: 

Die Feh­ler­ka­te­go­rie der Nich­tig­keit eines Beschlus­ses – also die Nich­tig­keit von Anfang an – wird zwar bei­be­hal­ten. Aller­dings wer­den die ver­fah­rens­be­zo­ge­nen Nich­tig­keits­gründe kla­rer gefasst. Vor allem die ärger­li­chen Ein­be­ru­fungs­feh­ler sol­len nicht mehr zur auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit füh­ren, wenn für einen ver­stän­di­gen Aktio­näre klar ist, was in der Ein­be­ru­fung gemeint war. Außer­dem wird die inhalt­li­che Nich­tig­keit auf wirk­lich gra­vie­rende Fälle beschränkt, die eine Tole­rie­rung durch die Rechts­ord­nung nicht dul­den. Es geht mit­hin um Ver­stöße gegen die tra­gen­den Struk­tur­prin­zi­pien des Akti­en­rechts, also bei­spiels­weise die Abschaf­fung des Auf­sichts­rats, die die zwin­gende Nich­tig­keit begründen. 

Die rück­wir­kende Ver­nich­tung des Beschlus­ses – in der her­kömm­li­chen Denk­art die Kate­go­rie der Anfecht­bar­keit – kommt nur noch bei beson­ders schwe­ren …

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Was ist ein Unternehmer-Aktionär – und was ein Anleger-Aktionär ?

Für eine kate­go­riale Dif­fe­ren­zie­rung des Aktio­närs­krei­ses bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten plä­diert Bayer in sei­nem Gut­ach­ten für den Deut­schen Juris­ten­tag. Beide Aktio­närs­ty­pen haben unter­schied­li­che Inter­es­sen und auch unter­schied­li­che Schutz­be­dürf­nisse. Diese Unter­schiede sind bei der künf­ti­gen Aus­ge­stal­tung des Rechts der bör­sen­no­tier­ten AG (hier stär­kere Fokus­sie­rung auf den Ver­mö­gens­schutz des Anle­ger-Aktio­närs) … zu berück­sich­ti­gen.” (These 17). Strikte Grenz­li­nien für die Unter­schei­dung (Anteil am Grund­ka­pi­tal?) gibt der Gut­ach­ter vor­sich­ti­ger­weise nicht an, aber eine typo­lo­gi­sche Umschrei­bung (Gut­ach­ten S. E 101): 

Für das Anfech­tungs­recht ist die Kon­se­quenz:
Die Anfech­tungs­be­fug­nis sollte künf­tig nur noch Unter­neh­mer-Aktio­nä­ren mit einem rele­van­ten Akti­en­be­sitz zuste­hen bzw. Anle­ger-Aktio­nä­ren” die den Grenz­wert (wel­chen?) errei­chen (Gut­ach­ten S. E 107).…

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Handelsrechtsausschuss des DAV zum ARUG-Entwurf

Der im Vor­feld der Gesetz­ge­bung durch­aus ein­fluss­rei­che Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat eine aus­führ­li­che Stel­lung­nahme zum ARUG-RefE veröffentlicht. 

Die Stel­lung­nahme beschäf­tigt sich aus­führ­lich mit den geplan­ten Neu­re­ge­lun­gen im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 246a AktG). Der Reform­an­satz wird als zu eng gewählt” bezeich­net. Die vor­ge­se­hene Baga­tell­schwelle von 100 € sei nicht ernst zu nehmen. 

  • Der Aus­schuss unter­stützt die For­de­rung nach einer erst­in­stanz­li­chen Zustän­dig­keit des OLG in Anfechtungs‑, Frei­gabe- und Spruchverfahren. 
  • Der Han­dels­rechts­aus­schuss schlägt vor, dass Nich­tig­keits­kla­gen gegen die in § 246a AktG genann­ten Beschlüsse nur inner­halb der Monats­frist erho­ben wer­den können. 
  • Ein Quo­rum von 1% des Grund­ka­pi­tals oder 100 000 € nomi­nal sei geeig­net, eine wirk­same Abhilfe gegen rechts­miss­bräuch­li­che Anfech­tungs­kla­gen zu schaf­fen. Dafür fehle aber die not­wen­dige poli­ti­sche Unterstützung”. 
  • Ange­regt
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