Die Bundestagswahl und das Unternehmensrecht (1)

Hier sol­len in die­sem Jahr die rechts­po­li­ti­schen Vor­schläge der Par­teien für das künf­tige Unter­neh­mens­recht notiert (kom­men­tiert, dis­ku­tiert) wer­den. Aus dem SPD-Wahl­pro­gramm (S. 12): 

Ver­ant­wor­tung von Unter­neh­men gegen­über dem Gemein­wohl. Wir wer­den im Akti­en­ge­setz fest­schrei­ben, dass Unter­neh­men nicht nur den Aktio­nä­ren, son­dern auch den Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern sowie dem Gemein­wohl ver­pflich­tet sind.” 

Stimm­recht für Aktio­näre nach Hal­te­frist. Die Ein­fluss­nahme auf Unter­neh­men sollte nicht im kurz­fris­ti­gen Pro­fit­in­ter­esse erfol­gen. Das volle Stimm­recht für Aktio­näre auf Haupt­ver­samm­lun­gen sollte daher an eine Min­dest­hal­te­dauer der Aktien von einem Jahr geknüpft werden.” 

Bilan­zen und Rech­nungs­le­gung für Lang­fris­tig­keit und Nach­hal­tig­keit. Unter­neh­men sind für uns nicht nur dem finan­zi­el­len Gewinn der Eigen­tü­mer („share­hol­der value”) ver­pflich­tet. Inves­to­ren und die Öffent­lich­keit brau­chen gesi­cherte Erkennt­nisse über die Leis­tun­gen von …

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Soll eine Gemeinwohl-Klausel in das Aktienrecht?

§ 76 Abs. 1 AktG ist eine klare und kurze Bestim­mung: Der Vor­stand hat unter eige­ner Ver­ant­wor­tung die Gesell­schaft zu lei­ten”. In Ber­lin gibt es Bestre­bun­gen, die Nor­men mit einer aus­drück­li­chen Bin­dung des Vor­stands an das Gemein­wohl und die Arbeit­neh­mer­inter­es­sen zu ergän­zen. Der DGB hat zur rechts­wis­sen­schaft­li­chen Fun­die­rung ein Gut­ach­ten von Prof. Dr. Gerald Spind­ler (Göt­tin­gen) vor­ge­legt. Spind­ler kommt dort zu dem Ergeb­nis, dass der Vor­stand einen gewis­sen Ermes­sens­spiel­raum bei der Kon­kre­ti­sie­rung der Unter­neh­mens­ziele (genießt), solange eine lang­fris­tige Ren­ta­bi­li­tät der Gesell­schaft gesi­chert ist. Er darf in die­sem Zusam­men­hang zwar den Share­hol­der Value beach­ten, aber er hat stets auch auf Arbeit­neh­mer­inter­es­sen und Belange des Gemein­wohls Rück­sicht zu neh­men.” Soweit so gut. Keine ernst zu neh­mende Stimme …

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Restrukturierung

Betr. Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rung: Als Alter­na­tive zu der Ret­tungs­über­nahme” (= Ent­eig­nung) wird die Restruk­tu­rie­rung” ins Spiel gebracht. Die Grund­idee ist, dass der Staat (die Finanz­mark­sta­bi­li­sie­rungs­an­stalt) einer kri­seln­den Bank auf­gibt, einen Restruk­tu­rie­rungs­plan zu erar­bei­ten; geschieht dies nicht oder unzu­rei­chend, so kann die­ser durch Ver­wal­tungs­akt fest­ge­setzt wer­den. Wenn es zur Errei­chung der Plan­ziele erfor­der­lich ist, kann das Ruhen der Ver­wal­tungs­rechte der Aktio­näre ange­ord­net wer­den. Wäh­rend die­ser Zeit übt die Anstalt diese Ver­wal­tungs­rechte (ins­be­son­dere: das Stimm­recht) aus. In die­sem Fall kann die Haupt­ver­samm­lung (das ist dann die Anstalt) dem Vor­stand des Unter­neh­mens Wei­sun­gen ertei­len. Die Anstalt kann auch vom Auf­sichts­rat die Bestel­lung und Abbe­ru­fung von Geschäfts­lei­tern verlangen.

Diese Über­le­gun­gen sind wenig zutref­fend als ein­ge­schränkte Insol­venz” bezeich­net wor­den. Mit …

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Finanzausschuss: Anhörung zum FMStErgG

Am Mon­tag fin­det eine öffent­li­che Anhö­rung zu den Ent­wür­fen eines Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­er­gän­zungs­ge­set­zes (gleich­lau­tend Bun­des­re­gie­rung und Koali­ti­ons­frak­tio­nen) vor dem Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges statt. Die bis­lang ein­ge­gan­ge­nen Stel­lung­nah­men sind hier ver­öf­fent­licht. Im Zen­trum steht die Frage, wie die Situa­tion bei der Hypo Real Estate bewäl­tigt wer­den kann. Meine Stel­lung­nahme betrifft Art.2 FMStErgG‑E. Ich habe abschlie­ßend bemerkt: 

Wesent­lich für die bei der HRE ange­strebte Betei­li­gung des Fonds ist, ob dort bei einer Haupt­ver­samm­lung die Hälfte des Grund­ka­pi­tals ver­tre­ten ist und dann mit ein­fa­cher Mehr­heit ein Kapi­tal­schnitt (Kapi­tal­her­ab­set­zung; Kapi­tal­erhö­hung mit aus­schließ­li­chem Bezugs­recht des Fond) beschlos­sen wer­den kann (Art. 2 § 7 III 2, VI — Ent­wurf). Wenn diese — gegen­über dem Nor­mal­fall schon erheb­lich erleich­terte — gesell­schafts­recht­li­che Pro­ze­dur nicht gelingt, …

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Der Berliner Kreis“ zu Reformfragen im Gesellschaftsrecht

Der Ber­li­ner Kreis” (eine jähr­lich tagende Gruppe von Pro­fes­so­ren, Rechts­an­wäl­ten, Unter­neh­mens­ju­ris­ten) hat ges­tern mit Prof. Dr. Sei­bert (BMJ) über zwei Pro­blem­be­rei­che beraten. 

Zur Neu­re­ge­lung der Kapi­tal­auf­brin­gung bei der AG” refe­rierte Dr. Jochen Vet­ter (Hen­ge­ler Muel­ler) Der Gesetz­ge­ber sollte zumin­dest im Rah­men einer klei­nen Lösung eine dem GmbH-Recht (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG) ent­spre­chende Modi­fi­ka­tion der Rechts­fol­gen der ver­deck­ten Sach­ein­lage und des Hin- und Her­zah­lens in das Akti­en­recht über­neh­men. Euro­pa­recht­li­che Beden­ken hier­ge­gen bestehen nicht. Sollte der Gesetz­ge­ber sich mit einer solch klei­nen Lösung begnü­gen, sollte die tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung im Inter­esse der Rechts­si­cher­heit in mög­lichst enger Anleh­nung an das GmbH-Recht erfol­gen. — Deut­lich vor­zugs­wür­dig ist jedoch eine dar­über hin­aus­ge­hende große Lösung, die …

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Restriktionen für Staatsfonds und das Europarecht

Ges­tern gab es eine Anhö­rung im Bun­des­tags­aus­schuss für Wirt­schaft und Tech­no­lo­gie zur Ände­rung des Außen­wirt­schafts­ge­set­zes („Kon­trolle des Unter­neh­mens­er­werbs durch aus­län­di­sche Staats­fonds”). Die poli­ti­sche Seite der Ange­le­gen­heit ist hier nicht zu ver­han­deln, son­dern es sei auf zwei pro­funde rechts­wis­sen­schaft­li­che Stel­lung­nah­men hin­ge­wie­sen, die den Abge­ord­ne­ten vor­ge­legt wur­den. Sie äußern euro­pa­recht­li­che Beden­ken sowohl aus der Sicht der Nie­der­las­sungs- als auch der Kapitalverkehrsfreiheit.

Prof. Dr. Wulf-Hen­ning Roth (Bonn) kommt zu dem Ergeb­nis: Soweit § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG, § 53 Abs. 1 AWV den Betei­li­gungs­er­werb von gemein­schafts­frem­den Unter­neh­men regeln, bestehen aus der Sicht des Gemein­schafts­rechts keine Ein­wände. Beden­ken aus der Sicht der Nie­der­las­sungs­frei­heit, Art. 43, 48 EG, bestehen aller­dings gegen­über der in § 53 Abs. 1 …

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